Treffer
BGH Beschluss

BGH: Strafaussprüche aufgehoben – Alkoholabhängigkeit und minderer Schweregrad nicht geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 546/84
Datum
12.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten Verurteilungen wegen räuberischen Angriffs; der BGH verwies die gegen den Schuldspruch gerichteten Revisionen als unbegründet, hob jedoch die Strafaussprüche auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer. Das Landgericht hatte nicht ausreichend geprüft, ob beim einen Angeklagten eine langjährige Alkoholproblematik den Schuldgehalt mindert und ob bei dem anderen Angeklagten der schwere Raub als minder schwerer Fall einzustufen ist. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung einer Strafrahmenmilderung wegen erheblicher Alkoholeinwirkung hat das Gericht zu ermitteln, ob eine seit früher Jugend bestehende Alkoholerkrankung oder ein ausgeprägter Hang zum Alkohol vorliegt, der den Täter weitgehend beherrscht und ihm nicht ohne weiteres als schuldhafte Erschwernis angelastet werden darf.

2

Bei der Bemessung der Jugendstrafe sind günstige Umstände zu berücksichtigen, die bei einem Erwachsenen die Annahme eines minder schweren Falls rechtfertigen würden; dies ist in die Strafzumessung angemessen einzubeziehen.

3

Feststellungen über frühere Taten oder deren Umstände dürfen nur herangezogen werden, wenn sie in den früheren Urteilsgründen oder in der Hauptverhandlung tragfähig belegt sind; bloße Verweise genügen nicht.

4

Werden die Strafaussprüche aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4. April 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 546/84 in der Strafsache gegen

1. Volker Joachim █████, geboren am ████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Frank Ingo ███████, geboren am ██████████████████ in ███████, zur Zeit in ██████████████████,

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. April 1984, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

I. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Die Strafaussprüche gegen sie müssen hingegen aufgehoben werden.

1. Die Jugendkammer lehnt eine Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB beim Angeklagten Volker F[REDACTED] mit der Begründung ab, der Angeklagte habe bereits mehrfach unter erheblicher Alkoholeinwirkung Straftaten begangen. Dabei prüft sie nicht, ob dem Angeklagten der erhebliche Alkoholgenuss in vollem Umfang vorgeworfen werden kann. Das war hier aber für die Bestimmung des dem Schuldgehalt der Tat entsprechenden Strafrahmens notwendig. Der Angeklagte wuchs in sehr ungünstigen familiären Verhältnissen auf. Bereits seine Eltern sprachen erheblich dem Alkohol zu. Er selbst konsumierte seit seinem 15. Lebensjahr häufig in großem Umfang Alkohol und wurde im Jahre 1976 wegen einer akuten Alkoholvergiftung in ein Krankenhaus eingeliefert. Sein Arbeitgeber war Alkoholiker und hielt auch ihn weiter zum Trinken an. Als sein Versuch, vom Alkohol loszukommen, im Jahre 1979 misslang und seine Freundin sich deshalb von ihm trennte, unternahm er einen Selbstmordversuch, bei dem er sich schwerste Verletzungen zuzog. Auch in der Folgezeit gelang es dem Angeklagten nicht, den Alkohol zu meiden. Unter diesen Umständen hatte das Landgericht prüfen müssen, ob sich beim Angeklagten nicht bereits seit seiner frühesten Jugend ein Hang zum Alkohol entwickelt hatte, der ihn weitgehend beherrschte und ihm nicht ohne weiteres erschwerend angelastet werden darf.

2. Bei der Bemessung der Jugendstrafe, die das Landgericht gegen den Angeklagten Frank F[REDACTED] verhängt, prüft es nicht, ob der schwere Raub als minder schwerer Fall bewertet werden kann. Eine solche Prüfung war hier aber schon deswegen geboten, weil die Jugendkammer die Tat bei dem erwachsenen Mittäter als minder schwer angesehen hat. Wenn auch bei der Verhängung von Jugendstrafen die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten, so müssen doch auch dort dem Angeklagten günstige Umstände, die bei einem Erwachsenen die Anwendung eines geänderten Strafrahmens rechtfertigen könnten, angemessen berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 27. Januar 1984 - 2 StR 820/83; BGH Strafverteidiger 1981, 26; 1982, 473).

Zutreffend weist die Revision auch darauf hin, dass die Annahme der Jugendkammer, der Angeklagte habe eine frühere Tat, die zu seiner Verurteilung vom 18. April 1983 zu zwei Wochen Jugendarrest führte, ebenfalls in stark alkoholisiertem Zustand begangen, in den Gründen des genannten und in der Hauptverhandlung verlesenen Urteils keine Stütze findet.

TheuneNiemöller
MaierGollwitzer
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