Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Notzucht und gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 54/68
- Datum
- 28.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung eines zeitweiligen Richters nach § 67 GVG ist zulässig, wenn der Gerichtspräsident nachvollziehbar darlegt, dass die regelmäßig berufenen Richter verhindert sind.
Die Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zurechnungsfähigkeit nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gerechtfertigt, wenn das Gericht die Zurechnungsfrage aufgrund eigener Sachkunde eingehend erörtert und keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der allgemeinen Zurechnungsfähigkeit vorliegen.
Nicht erhebliches Trinken eines gewohnten, kräftigen Täters begründet für sich allein nicht den zwingenden Bedarf für ein forensisches Gutachten zur Zurechnungsfähigkeit.
Als "hinterlistiger Überfall" im Sinne des § 223a StGB gilt ein planmäßiges, auf Verdeckung der wahren Absicht berechnetes Vorgehen, mit dem der Täter gerade die Abwehr erschweren will; das heimliche Verstecken und Auflauern kann diese Voraussetzung erfüllen.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch nach § 46 StGB liegt nur vor, wenn der Täter ernsthaft und aus eigenverantwortlichen Motiven von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt; bloßes Scheitern oder Unterlassen der weiteren Tatausführung genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal/Pfalz, 3. Juli 1967
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Chemiefacharbeiter Werner ██ aus ████, geboren am ██ in ███, wegen versuchter Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 3. Juli 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1. Das erkennende Gericht war vorschriftsmäßig besetzt. Aus den in seiner Äußerung vom 2. Januar 1968 dargelegten Gründen durfte der Landgerichtspräsident davon ausgehen, dass die nach dem Geschäftsverteilungsplan zu regelmäßigen Vertretern berufenen Richter verhindert seien, und daher nach § 67 GVG einen zeitweiligen Vertreter bestimmen.
2. Die vom Verteidiger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer unter Berufung auf die eigene Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) abgelehnt. Hiergegen sind Bedenken nicht zu erheben. Die Strafkammer hat die Frage der Zurechnungsfähigkeit eingehend und sachgemäß erörtert. Irgendwelche Besonderheiten, die Zweifel an seiner allgemeinen Zurechnungsfähigkeit aufkommen lassen mussten und daher die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich gemacht hätten, weist der Angeklagte nicht auf. Auch um die Auswirkungen des nicht sehr erheblichen Alkoholgenusses (etwa 2 1/2 l Bier und 1/4 l Wein in 2 1/2 Stunden) auf den trinkgewohnten und sehr kräftigen Angeklagten beurteilen zu können, bedurfte die Strafkammer nicht der Hilfe eines Sachverständigen.
3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im Einzelnen ist zu den Ausführungen der Revision folgendes zu bemerken:
a) Die Anwendung des § 46 StGB scheitert an den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen. Danach kann von einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch der Notzucht keine Rede sein.
b) Die Auffassung, dass der Angeklagte die Körperverletzung „mittels eines hinterlistigen Überfalls“ (§ 223a StGB) begangen habe, ist nicht zu beanstanden. Allerdings reicht es hierzu nicht aus, dass der Täter seinem Opfer nachgeht und es unversehens von hinten anfällt. Das ist zwar ein Überfall; dieser ist aber, worauf schon die Strafkammer zutreffend hingewiesen hat, erst dann hinterlistig, wenn der Täter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf eine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. RGSt 2, 74; 65, 65; RMG 15, 34; BGH GA 1961, 241). Diese Voraussetzungen sind hier indessen gegeben. Der Angeklagte hat nicht nur sein Opfer, eine 33-jährige Frau, unversehens von hinten angefallen. Er hielt vielmehr, nachdem er sie abends in der Dunkelheit auf einer Landstraße mit seinem Motorroller überholt und den Entschluss gefasst hatte, sie zum Geschlechtsverkehr zu bringen, außerhalb der Sichtweite der Frau an, stellte den Motorroller auf einem Feldweg ab und versteckte sich hinter einem Baum oder Strauch, um sich überraschend auf sie stürzen zu können. Als die ahnungslose Frau an ihm vorbeigegangen war, eilte er ihr unter Vermeidung von Geräuschen schnellen Schrittes nach, erfasste sie blitzschnell und riss sie von der Fahrbahn auf den Acker, wo er ihr bei dem Versuch, sie mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu bringen, verschiedene Verletzungen zufügte. Der Angeklagte nutzte also nicht nur die Überraschung durch den „Überfall“ aus, sondern verbarg sich vor der Frau, um ihr aufzulauern. Dies tat er nach den Urteilsfeststellungen in der Absicht, gerade auch durch sein heimliches Vorgehen von vornherein jede Gegenwehr zu unterbinden und vor allem Hilferufe zu verhindern. Damit handelte er „hinterlistig“, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie lange er hinter dem Baum oder Strauch gewartet hatte.
c) Die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl. Die Strafkammer hat bei der Würdigung der von der Revision angeführten Gesichtspunkte und auch im Übrigen weder den ihr eingeräumten Ermessensspielraum überschritten noch sonst rechtsfehlerhaften Erwägungen Raum gegeben. Dass die Tat erhebliches Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt hat, ist ausdrücklich festgestellt und durfte daher berücksichtigt werden. Nach den Urteilsgründen ist auch auszuschließen, dass sich die Strafkammer der Auswirkungen der von ihr ausgesprochenen Strafe auf die Familie des Angeklagten nicht bewusst gewesen ist.
| Baldus | Meyer | Müller | |||
| Kirchhof | Henning |