Treffer
BGH Beschluss

Rücknahme der Revision durch Angeklagten wirksam – Revision unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 546/75
Datum
21.11.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten Revision gegen ein Mordurteil eingelegt. Der Angeklagte sandte danach ein Schreiben, in dem er die Revision ausdrücklich zurücknimmt; eine spätere Richtigstellung, die Rücknahme sei irrtümlich erfolgt, wurde vorgebracht. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, da die eindeutige Rücknahme wirksam und unwiderruflich ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die einseitige, inhaltlich eindeutige Rücknahme einer Revision durch den Beschwerdeführer ist wirksam.

2

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und nicht anfechtbar.

3

Ist ein Rechtsmittel wirksam zurückgenommen, ist es unzulässig und das Rechtsmittelverfahren ist zu verwerfen.

4

Eine nachträgliche Erklärung, die Rücknahme sei versehentlich erfolgt oder beruhe auf einem Irrtum, hebt die wirksame Rücknahme nicht auf.

5

Bei Verwerfung des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 13. Mai 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 546/75

in der Strafsache gegen █ Verwaltungsangestellten August Ludwig ██, geboren am ███ in ████, zur Zeit in Strafhaft,

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. November 1975 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Mai 1975 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten am 13. Mai 1975 wegen Mordes zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen hat er selbst am 15. Mai 1975, sein Verteidiger am 20. Mai 1975 Revision eingelegt.

Am 22. Mai 1975 ging bei dem Landgericht das folgende, vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnete Schreiben vom 21. Mai 1975 ein:

"Den Revisionsantrag gegen das ausgesprochene Urteil vom 13. Mai 1975 ziehe ich mit dem heutigen Tage zurück und bitte innigst um Beschleunigung der Rechtskraft des Urteils mir zu bestätigen, da ich doch nicht in der Lage bin, meine Unschuld eindeutig zu beweisen. Ich bin kein Mörder und Totschläger.

Aus den fortbestehenden Gründen habe ich den Wunsch, schnellstens in ein entsprechendes Gefängnis zu kommen, um dort zu arbeiten und einen bürgerlichen Beruf nochmals zu ergreifen. Ich bitte dem persönlichen Ersuchen statt zu geben."

Ein weiteres, beim Landgericht am 2. Juni 1975 eingegangenes Schreiben des Beschwerdeführers hat folgenden Wortlaut:

"Betr.: Schriftsatzverwechslung an die 2. gr. Strafkammer

Hohes Gericht,

das bei Ihnen vorliegende Schreiben vom 21. Mai 1975 ist von mir irrtümlich an Sie in den Briefumschlag hineingesteckt und an Sie abgeschickt worden. Ich bitte diesen Schriftsatz umgehend zu annullieren oder umgehend an mich zurückzusenden.

Ich habe zu Hand ein anderes Schreiben vorliegen, in dem ich Sie nur ersuche um Beschleunigung der Urteilsbegründung und nicht die Zurücknahme des Antrags auf Revision.

Meinen Antrag auf Revision halte ich weiterhin aufrecht und bitte den von mir unterlaufenen Fehler nicht als Zurücknahme der Revision zu betrachten."

2. Die vom Beschwerdeführer "weiterhin aufrecht erhaltene" Revision ist unzulässig, weil das Rechtsmittel durch das inhaltlich eindeutige Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Mai 1975 wirksam zurückgenommen worden ist. Die Rücknahme ist unwiderruflich und nicht anfechtbar (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH GA 1969, 281).

[Unterschriften]

MüllerSchumacherBaumgarten
KirchhofMeyer
Rücknahme der Revision durch Angeklagten wirksam – Revision unzulässig verworfen — Themis