Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Volltrunkenheit (§ 330a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 546/74
Datum
21.03.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Voraussetzungen des § 330a StGB nicht sicher festgestellt waren: das Schwurgericht nahm Volltrunkenheit nur als möglich an und stützte sich auf den maximalen statt auf den geringsten errechenbaren Blutalkoholgehalt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; zur Einziehung nach § 40 Abs.1 StGB wird auf den Erfordernisvorsatz hingewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Volltrunkenheit setzt voraus, dass die Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit derart sicher beeinträchtigt war, dass sich dies aus den Feststellungen eindeutig ergibt; bloße Möglichkeit genügt nicht.

2

Bei der Feststellung des Blutalkoholgehalts ist auf den aufgrund der Blutentnahme errechenbaren geringsten (nicht auf den maximalen) Blutalkoholwert zur Tatzeit abzustellen.

3

Eine Verurteilung wegen Volltrunkenheit darf nur erfolgen, wenn aus den Feststellungen hervorgeht, dass der Angeklagte im sicheren Bereich erheblich in seiner Zurechnungsfähigkeit beschränkt war.

4

Die Einziehung nach § 40 Abs.1 StGB setzt ein vorsätzliches Vergehen voraus und ist bei neuer Verhandlung zu prüfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Kassel, 21. März 1974

Rubrum

in der Strafsache gegen - den Rentner Gerhard █ aus ████, geboren am ████ im Kreis ████, wegen fahrlässiger Tötung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Miller, Baumgarten als ███████████ Richter, Staatsanwalt ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██ ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Kassel vom 21. März 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hatte am 8. März 1971 eine tätliche Auseinandersetzung mit dem im selben Hause wohnenden Alfred P. Nachdem P. vom Flur des Dachgeschosses aus zwei Flaschen nach dem auf dem tieferen Treppenabsatz gehenden Angeklagten geworfen und ihm damit Schnittverletzungen am Kopf zugefügt hatte, gab der Angeklagte mit einem Kleinkalibergewehr einen Schuss in Richtung auf P. ab und traf diesen mit dem von der Wand des Treppenhauses abprallenden Geschoss so unglücklich in den Kopf, dass eine Gehirnlähmung den sofortigen Tod herbeiführte. Der Angeklagte stand bei dieser Tat unter dem möglicherweise durch die Einnahme von Dolviran-Tabletten noch gesteigerten Einfluss von alkoholischen Getränken. Das Schwurgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Volltrunkenheit – Vergehen nach §§ 222, 330a, 73 StGB – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit einer Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge an. Sie dringt mit der Sachrüge durch. Zwar bestehen gegen die Verurteilung nach § 222 StGB und die Annahme von Tateinheit mit einem Vergehen nach § 330a an sich keine Bedenken (BGHSt 2, 153; 17, 333). Jedoch können die Feststellungen eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 330a StGB nicht tragen. Das Schwurgericht hat den Eintritt der vollen Zurechnungsunfähigkeit, wie ihn dieser Tatbestand an sich voraussetzt, nicht als bestimmt, sondern nur als möglich angesehen. Dabei hat es die Zurechnungsunfähigkeit – wie die Ausführungen auf S. 29 UA deutlich machen – aus dem Genuss von Alkohol und der Einnahme von Dolviran abgeleitet, jedoch nur den Alkoholgenuss als sicher betrachtet. Obendrein hat es dieser Beurteilung nicht, wie es eine Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit als Tatbestandsmerkmal des § 330a StGB an sich voraussetzt, an den aufgrund der Blutentnahme errechenbaren geringsten Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat angeknüpft, sondern ist von dem Maximalwert ausgegangen. Unter diesen Umständen hätte eine Verurteilung wegen Volltrunkenheit nach BGHSt 9, 390 und 16, 187 nur stattfinden dürfen, wenn der sichere Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritten, der Angeklagte also zur Zeit der Tat auf jeden Fall in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beschränkt war. Hierzu enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen.

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Einziehung nach § 40 Abs. 1 StGB ein vorsätzliches Vergehen voraussetzt.

SchumacherKirchhofMiller
WillmsBaumgarten
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