Revision verworfen - unwirksame Ersatzzustellung, §31 StGB tritt nicht ein
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 546/71
- Datum
- 28.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ersatzzustellungen eines Urteils an einen in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten sind unwirksam; eine wirksame Zustellung ist Voraussetzung für die Annahme einer Versäumung der Revisionsrechtfertigungsfrist.
Die Zustellung eines Urteils an einen ehemaligen Verteidiger ist gegenstandslos; maßgeblich für Fristwirkungen ist die Zustellung an den tatsächlich bestellten Verteidiger.
Wird die Revision durch den bestellten Pflichtverteidiger innerhalb der Revisionsrechtfertigungsfrist begründet, ist sie als form- und fristgerecht zu behandeln und materiell zu prüfen.
Nebenfolgen des §31 StGB kommen nur in Betracht, wenn die verurteilte Tat als Verbrechen einzuordnen ist; ist die Tat (hier: Diebstahl) kein Verbrechen, treten die Nebenfolgen nicht ein.
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 2 StR 546/71 in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Schweizer Heinz, geboren am ███████ 1926 in ██, zurzeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März 1972 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts in Köln vom 7. Januar 1971, durch welchen die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 22. September 1970 wegen Versäumung der Revisionsrechtfertigungsfrist verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wird verworfen. Der Satz „Die Nebenfolgen des § 31 StGB treten nicht ein“ fällt weg.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
1. Die Ersatzzustellung des Urteils und des Beschlusses an den damals in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten war unwirksam (BGH NJW 1951, 931). Die Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt ███ war gegenstandslos, weil dieser nicht mehr der Verteidiger des Angeklagten war. Der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt R— hat nach Urteilszustellung an ihn am 1. Juli 1971 die Revision rechtzeitig am 14. Juli 1971 begründet.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Nebenfolgen nach § 31 Abs. 1 StGB können nicht eintreten, weil Diebstahl auch bei Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen kein Verbrechen mehr ist.
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