Revision: Entziehung der Fahrerlaubnis nach §42m StGB verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 546/68
- Datum
- 05.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB setzt voraus, dass die Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen worden ist.
Ein bloßer örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang zwischen Fahrt und Tat begründet keinen tatbezogenen Zusammenhang; entscheidend ist die Zweckbestimmung des Fahrzeugs für Vorbereitung, Durchführung, Ausnutzung oder Verdeckung der Tat.
Wenn der Tatentschluss erst nach Beendigung der Fahrt gefasst wird und das Fahrzeug nicht zur Flucht oder Verdeckung verwendet wird, fehlt der erforderliche Zusammenhang i.S.d. § 42m StGB.
Das Bewusstsein des Täters, eine durch eine vorausgegangene Fahrt geschaffene Lage auszunutzen, begründet allein keinen tatbezogenen Zusammenhang zwischen Führen des Fahrzeugs und der Straftat.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 11. Juni 1968
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja StGB § 42 m
Die Tat ist nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen, wenn der Täter sich zur Notzucht erst nach Beendigung der Fahrt entschließt und das Fahrzeug auch nicht zur Flucht benutzt.
BGH, Beschl. v. 5. Februar 1969 – 2 StR 546/68 LG Marburg/Lahn
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 546/68 in der Strafsache gegen den Kfz.-Schlosser Robert ███ aus ██, dort geboren am ███ ██ 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 11. Juni 1968 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last; jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz auf die Hälfte ermäßigt.
3. Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 12. Juni 1968 auf die Strafe angerechnet.
Gründe
An einem Sonntagabend besuchte der Angeklagte in Gesellschaft junger Leute, darunter der 16-jährigen Hausgehilfin Elisabeth ████, Gastwirtschaften in mehreren Orten. Zum Lokalwechsel wurde jeweils das einem Teilnehmer gehörige Kraftfahrzeug benutzt. Als Elisabeth ████ bei dem Halt vor einer Gastwirtschaft gerade allein im Wagen saß, stieg der Angeklagte auf der Fahrerseite zu und fuhr aus dem Ort hinaus. Auf einem Feldweg hielt er an. Dort wollte er mit dem Mädchen geschlechtlich verkehren. Dieses entsprach seinem Begehren jedoch nicht. Nunmehr entschloss er sich, den Geschlechtsverkehr mit Gewalt zu erzwingen.
Nach Überwindung heftigen Widerstandes gelang ihm das. Anschließend fuhr er das Mädchen wieder zur Ortschaft zurück.
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Seine Revision, welche die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt, führt nur zur Aufhebung des Ausspruchs über die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt gemäß § 42 m StGB voraus, dass die Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen worden ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird (BGHSt 5, 179, 181; 17, 218). Andererseits genügt ein nur äußerer örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang nicht. Wesentlich ist vielmehr, dass das Führen des Kraftfahrzeuges dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll. Ist das Fahren nicht in diesem Sinne tatbezogen, so wird der geforderte Zusammenhang auch nicht dadurch hergestellt, dass sich der Täter bewusst ist, die durch die vorausgegangene Fahrt geschaffene Lage auszunutzen. So liegt der Fall hier. Weil der Angeklagte den Notzuchtsvorsatz erst nach Beendigung der Fahrt gefasst hat und auch nicht im Wagen geflohen ist, hat er die Tat nur bei Gelegenheit der Fahrt, nicht im Zusammenhang mit ihr begangen. § 42 m StGB ist deshalb nicht anwendbar.
In diesem Sinne hat der Senat schon früher entschieden (Urteil vom 19. April 1961 – 2 StR 90/61). Der 1. Strafsenat hat auf Anfrage erklärt, dass er an seiner Entscheidung vom 16. Januar 1962 – 1 StR 534/61 –, soweit sie zu weitergehender Deutung Anlass geben konnte, nicht festhalte.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
| Henning | Meyer | Müller | |||
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