Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen mangelhafter Strafzumessung (Jugendstrafrecht)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 546/64
Datum
12.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Notzucht und die Versagung der Strafaussetzung ein. Der BGH bestätigt den Schuld- und Mittäterschaftsbetrachtungsteil, bemängelt jedoch die Strafzumessung sowie die Begründung der Bewährungsablehnung. Deshalb hob er den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Jugendkammer. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Strafzumessung gehört eine widerspruchsfreie und durch die Feststellungen gestützte Darlegung der Milderungs- und Erschwerungsgründe; pauschale oder selbstverständliche Wertungen genügen nicht.

2

Die Versagung der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung darf nicht allein aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung (Leugnen, mangelnder äußerer Reue) geschlossen werden; insb. bei Jugendlichen kann solches Auftreten Ausdruck von Unreife oder Angst sein und ist nicht automatisch Indiz für eine innere Einstellung, die Bewährung ausschließt.

3

Erweist sich die Strafzumessung oder die Begründung einer Bewährungsablehnung als mangelhaft, so ist der Strafausspruch in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine Verurteilung wegen Mittäterschaft kann aus dem konkreten Verhalten des Beteiligten vor und während der Tat gefolgert werden, sofern dies in den Feststellungen tragfähig dargelegt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16. April 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schriftsetzerlehrling Willi Gerhard ██ aus ███, geboren ███████████ 1947 in █, wegen gemeinschaftlicher Notzucht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Baldus, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender, Dotterweich, Bundesrichter Dr., Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, als beisitzende Richter, ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. April 1964, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat sie abgelehnt.

Mit der Revision greift der Angeklagte seine Verurteilung 1.) im vollen Umfang an. Die Revisionsbegründungsschrift enthält, obwohl sie Einzelausführungen nur zur Versagung der Strafaussetzung bringt, keine eindeutige Erklärung einer Beschränkung des Rechtsmittels auf diese Entscheidung.

Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils 2.) auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Jugendkammer aus dem Verhalten des Angeklagten vor und bei Ausübung des Geschlechtsverkehrs durch einen der früheren Mitangeklagten gefolgert hat, er habe die Nötigung zur Duldung des Beischlafs als Mittäter begangen.

Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Zwar hat die Jugendkammer ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG bejaht und auf Jugendstrafe erkannt. Durchgreifenden Bedenken unterliegen jedoch die Strafzumessungserwägungen, soweit zugunsten des Angeklagten „nur sein bisher im Wesentlichen tadelloses Leben“ angeführt wird, das jedoch, wie es weiter heißt, für einen jungen Mann, der es einmal zu etwas bringen möchte, eine Selbstverständlichkeit sein sollte. Schon der gutgemeinte Hinweis auf die Selbstverständlichkeit einer entsprechenden Lebensführung kann nicht gebilligt werden; denn mit dieser Begründung würde allen an sich ordentlichen und strebsamen jungen Leuten, die einmal straffällig geworden sind, bei der Strafbemessung der in ihrem sonst einwandfreien Verhalten liegende Milderungsgrund versagt bleiben.

Im Übrigen findet die einschränkende Wertung, die den Worten „im Wesentlichen“ zukommt, in den Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten keine Stütze. Danach stammt er aus einem guten Elternhaus, in dem er aufgewachsen ist und sich auch heute noch befindet. Die Volksschule hat er bei guten bis befriedigenden Leistungen ordnungsgemäß besucht. Nach der Schulentlassung hat er sogleich eine Lehre als Schriftsetzer begonnen; mit seinen Leistungen ist die Lehrfirma zufrieden. Sein sonstiges Verhalten hat jedenfalls – ist nichts Gegenteiliges festgestellt – zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben; lediglich im Jahre 1963 ist er einmal wegen Überschreitung der Polizeistunde in einem Lokal mit einer Geldbuße belegt worden. Das ist aber eine so geringfügige und daher nicht ins Gewicht fallende Verfehlung, dass sie angesichts der im Übrigen einwandfreien Lebensführung des Angeklagten die einschränkende Wertung nicht rechtfertigt, wie sie in den Worten „im Wesentlichen“ zum Ausdruck kommt.

3.) Demnach kann das Urteil im Strafausspruch nicht bestehenbleiben, so dass insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden muss. Dieses erhält damit zugleich Gelegenheit, auch über die Aussetzung der Vollstreckung nochmals zu befinden. Deshalb braucht auf die Einwendungen der Revision gegen die eine Aussetzung versagende Entscheidung im einzelnen nicht eingegangen zu werden. Jedoch sei hierzu folgendes bemerkt:

Die Jugendkammer hat geglaubt, die Aussetzung ablehnen zu müssen, weil die Erwartung, der Angeklagte werde schon infolge dieser Maßnahme und unter der erzieherischen Einwirkung der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen, auf Grund seines Vorlebens in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat und auf Grund des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht gerechtfertigt sei.

Dass das Vorleben des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat gegen diese Erwartung sprechen könnten, trifft nicht zu, weil es, wie schon oben des Näheren erörtert ist, nach den Feststellungen des Urteils tadellos war. Aber auch die Schilderung seines Auftretens in der Hauptverhandlung lässt erhebliche Zweifel aus, ob es die Folgerungen zulässt, welche die Jugendkammer daraus gezogen hat. Schon die einleitende Wendung, nicht nur sein lang andauerndes hartnäckiges Leugnen, sondern vor allem die Tatsache, dass er während der gesamten Verhandlungsdauer trotz des massiven gegen ihn erhobenen Vorwurfs gleichsam unbeteiligt gewirkt habe und keinerlei Reue habe erkennen lassen, habe „gegen ihn eingenommen“, gibt zu Bedenken Anlass. Die Wendung könnte dahin verstanden werden, die Jugendkammer sei bei der Würdigung dieses Verhaltens nicht unvoreingenommen gewesen. Zudem kann, was die Jugendkammer wohl übersehen hat, ein Angeklagter, der leugnet, keine Reue zeigen. Bedenken begründet aber vor allem die weitere Erwägung, das Verhalten lasse sich nur so erklären, dass sich der Angeklagte in der Gewissheit gewöhnt habe, ihm könne nichts passieren, weil auf Grund seines bisherigen Lebenswandels mit einer Strafaussetzung zu rechnen sei. Diese Begründung ist nicht geeignet, den daraus von der Jugendkammer gezogenen Schluss auf das Vorhandensein einer inneren Einstellung zu rechtfer-

tigen, mit der eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung unvereinbar sei. Einer solchen Erwartung mag sich der Angeklagte, dem ihr Eintritt möglicherweise von dritter Seite als sicher in Aussicht gestellt worden war, hingegeben haben. Es bleibt aber zu beachten, dass das unkluge Auftreten trotzdem seine Ursache in der jugendlichen Unreife und jugendlichen Unerfahrenheit des erstmals vor Gericht stehenden und letztlich doch geständigen Beschwerdeführers haben konnte, ohne dass es seiner wirklichen inneren Einstellung zu entsprechen brauchte. Gerade Jugendliche in einem Alter wie der Angeklagte – er war zur Zeit der Hauptverhandlung 16 Jahre alt – geben sich, wenn sie wegen eines sie belastenden Vorgangs zur Verantwortung gezogen werden, um den für sie unangenehmen Folgen sei es, zu entgehen, sei es aus einer gewissen Trotzreaktion oder gar aus Dummheit, nicht selten anders, als sie in Wahrheit sind. Deshalb erscheint es zumindest zweifelhaft, ob ein so unverständiges Auftreten, wie es hier der Angeklagte in der Hauptverhandlung gezeigt hat, für sich allein einen

sicheren Schluss auf das Vorliegen einer mit der Aussetzung einer Strafvollstreckung unvereinbaren inneren Einstellung erlaubt.

BaldusScharpenseelHenning
DotterweichMeyer
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