Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Urteils wegen fehlender Feststellungen zur actio libera in causa bei Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 546/61
Datum
13.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil wegen Unzucht mit Abhängigen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Strafkammer hatte mehrere sexuelle Handlungen auch bei Rauschzuständen des Angeklagten verurteilt, ohne festzustellen, dass dieser den Rausch vorsätzlich herbeigeführt habe (actio libera in causa). Mangels entsprechender Feststellungen ist die Verurteilung nicht tragfähig. Zudem hat der Senat Verjährungs- und zeitliche Anwendungsfragen von Tatbeständen geprüft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung trotz schuldmindernder oder ausschließender Unzurechnungsfähigkeit infolge Rausches setzt die Voraussetzungen der actio libera in causa voraus; dazu muss der Täter den Rausch vorsätzlich herbeigeführt haben, obwohl er wusste oder billigend in Kauf nahm, in diesem Zustand tatbestandsmäßige Handlungen vorzunehmen.

2

Mehrere gleichartige sexuelle Handlungen mit demselben minderjährigen Opfer können als eine fortgesetzte Tat anzusehen und entsprechend zusammen zu behandeln sein.

3

Die Anwendbarkeit eines bestimmten Straftatbestands bemisst sich nach dem Tatzeitpunkt; Handlungen nach einem einschlägigen Stichtag fallen nicht unter vorher geltende Tatbestandsmerkmale.

4

Die Verfolgung eines Vergehens ist verjährt, wenn die erste zurechenbare richterliche Verfahrenshandlung erst nach Ablauf der einschlägigen Verjährungsfrist vorgenommen wird (vgl. § 67 Abs. 2 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 16. Mai 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ aus ███████, den Anstreicher Johann Hugo, geboren am ████████ in ████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Scharnenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergehen nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB und in den übrigen drei Fällen in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte

1.) mit der am ███ ████ geborenen, in seinem Haushalt lebenden Elisabeth █████, einer vorehelichen Tochter seiner Ehefrau, von September 1954 bis Mitte 1955 regelmäßig einbis zweimal im Monat geschlechtlich verkehrt,

2.) mit drei leiblichen Töchtern andere unzüchtige Handlungen vorgenommen, und zwar a) mit der am ██ ████ ███ geborenen Gertrud von 1956 bis Januar 1961 mindestens sechsmal, b) mit der 9 Jahre alten Marlene im Jahre 1960 zweimal, c) mit der am ████ ███ geborenen Anna vor Weihnachten 1960 zweimal.

Die mehreren Unzuchtshandlungen mit demselben Mädchen sind jeweils als eine fortgesetzte Tat angesehen worden.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, daß er in sämtlichen Fällen völlig betrunken gewesen sei. Diese Einlassung hat die Strafkammer nicht in vollem Umfang für widerlegt erachtet. Sie ist vielmehr nur davon ausgegangen, daß der Angeklagte jedenfalls nicht bei allen seinen Verfehlungen gänzlich betrunken gewesen, sondern sich auch in nüchternem Zustand an Mädchen vergangen habe. Obwohl danach zugunsten des Angeklagten unterstellt werden muß, daß er sich einer Reihe unzüchtiger Handlungen in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit befand, hat die Strafkammer den Schuldspruch sämtliche Einzelverfehlungen zugrunde gelegt. Das wäre nur dann zulässig gewesen, wenn der Angeklagte sich jeweils vorsätzlich in den Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er wußte oder mindestens billigend in Kauf nahm, daß er in diesem Zustand mit den Mädchen unzüchtige Handlungen vornehmen werde (sog. actio libera in causa). Diese Voraussetzungen einer Verurteilung liegen nach dem Sachverhalt zwar nahe, sind jedoch nicht festgestellt. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.

Im übrigen ist noch zu bemerken, daß die mit Gertrud vorgenommenen unzüchtigen Handlungen nur bis zum 21. Dezember 1958 unter den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB fallen und daß die Strafverfolgung wegen des Vergehens nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB, soweit ersichtlich, verjährt ist. Die erste wegen dieser Tat gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung ist nach den Akten am 3. Februar 1961 (richterliche Vernehmung und Erlaß des Haftbefehls) vorgenommen worden. Zu dieser Zeit war aber die Fünfjahresfrist des § 67 Abs. 2 StGB bereits abgelaufen.

ScharpenseelBaldusMenges
BuschMeyer
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