Revision teils stattgegeben — Urkundenbeseitigung im Amt bestätigt, gewinnsüchtiger Verwahrungsbruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 546/59
- Datum
- 25.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lohnsteuerkarten können Urkunden i.S.d. Strafrechts sein; ein auch nur vorübergehendes unberechtigtes Beiseiteschaffen erfüllt den Tatbestand der Urkundenbeseitigung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB).
Gewinnsucht im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB erfordert ein übersteigertes, sittlich anstößiges Streben nach Gewinn; die bloße Verwirklichung mehrerer Straftatbestände und ein geringer tatsächlich erzielter Gewinn reichen hierfür nicht aus.
Zwischen den Vorschriften des § 133 Abs. 1 StGB und § 348 Abs. 2 StGB kann Gesetzeskonkurrenz bestehen, sodass eine Verurteilung nach § 133 Abs. 1 bei Anwendbarkeit von § 348 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
Unerlaubte Beratung in Steuersachen nach § 107a AbgO ist als Steuerordnungswidrigkeit einzustufen und unterliegt der Einjahresverjährung des § 419 Abs. 1 AbgO; die Einleitung von Ermittlungen gegen Dritte unterbricht nicht ohne weiteres die Verjährung gegen den Betroffenen (§ 419 Abs. 2 AbgO).
Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist bereits mit der schuldhaften Kenntnis Dritter durch das Verhalten des Täters verwirklicht; ein späteres Einverständnis der Geschädigten beseitigt die bereits eingetretene Rechtswidrigkeit nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25. März 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Steuerassistenten Georg ████████████ aus █████ ██, geboren am ██████ 1902 in █████, wegen Meineids u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. März 1959
1) im Schuldspruch dahin gelindert, dass die Verurteilungen wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs (irrtümlich als gewinnsüchtige Urkundenbeseitigung bezeichnet) und wegen Beihilfe zur unerlaubten Beratung in Steuersachen wegfallen;
2) hinsichtlich der Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis und der Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat als Steuerassistent beim Finanzamt Köln-Nord sich aus den Diensträumen acht von Arbeitgebern nach Beendigung des Steuerjahres 1956 eingesandte Lohnsteuerkarten beschafft, bei denen an sich, wie er annahm, bestehende Lohnsteuer-Jahresausgleichsansprüche nicht geltend gemacht worden waren; er übergab diese Karten der, wie er wusste, unerlaubt als Steuerberaterin tätigen Frau ███████ und vereinbarte mit dieser, sie solle die betreffenden Arbeitnehmer zur Stellung der Anträge veranlassen. Dies tat Frau ███████, ließ sich von den Antragstellern 50 % des rückvergüteten Betrages versprechen und teilte das erhaltene Entgelt mit dem Angeklagten. Im Strafverfahren gegen Frau ███████ hat dieser, um seine eigene Bestrafung abzuwenden, falsch geschworen, dass er Frau ███████ erst während des Ermittlungsverfahrens gegen sie kennengelernt habe und nicht wisse, wer ihm die tatsächlich von Frau ███████ an ihn zur Bearbeitung zugeleiteten Anträge übergeben habe. Das Landgericht hat ihn wegen Urkundenbeseitigung im Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtiger Urkundenbeseitigung (soll heißen: gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch), Beihilfe zur unerlaubten Beratung in Steuersachen, gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung und Verletzung des Steuergeheimnisses, ferner wegen Meineids zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 100,- DM verurteilt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend und erhebt Verfahrensbeschwerde, die er aber nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht hat.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Meineids ist die Revision offensichtlich unbegründet.
2. Keine Rechtsfehler weist die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenbeseitigung im Amt nach § 348 Abs. 2 StGB auf. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Lohnsteuerkarten Urkundeneigenschaft haben und dass der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB ist. Die Urkunden waren ihm infolge seiner amtlichen Tätigkeit zugänglich. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass bereits eine vorübergehende Erschwerung der Verfügbarkeit der Urkunden zum Merkmal des „Beiseiteschaffens“ nach § 348 Abs. 2 genügt. Der Angeklagte wusste, dass er nicht berechtigt war, die Lohnsteuerkarten auch nur zeitweise der Frau ███████ zu überlassen; damit ist der äußere und innere Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB gegeben (vgl. BGHSt 3, 82, 90; BGH Urt. 3 StR 166/53 vom 18. Juni 1953, teilweise veröffentlicht in BGHSt 4, 284). Es ist also unerheblich, dass der Angeklagte den Willen hatte, nach Gebrauch der beiseitegeschafften Urkunden diese wieder in den Besitz der Behörde zu bringen, und dass dies auch geschah.
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen aber nicht die Annahme eines tateinheitlich vom Angeklagten begangenen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs. 2 StGB. Gewinnsucht ist eine Eigenschaft, die durch ein übersteigertes, besonders verwerfliches Streben („Sucht“) nach Gewinn gekennzeichnet ist (BGHSt 1, 388, 390). Die Strafkammer nimmt ein ungewöhnliches und sittlich anstößiges Maß des Erwerbssinns bei dem Angeklagten deshalb an, weil er eine Mehrzahl von Straftatbeständen verwirklicht und den Staat, seinen Arbeitgeber, dadurch geschädigt hat. Solche Umstände können das Merkmal der Gewinnsucht begründen. Zwanglose Beurteilung gebietet aber, den Betrag, um den der Staat geschädigt ist, nicht ganz außer acht zu lassen; er ist hier für den Staat nur ganz geringfügig, zumal wenn man bedenkt, dass es sich um Steuern handelt, die ohne das Eingreifen des Angeklagten dem Staat nur infolge Unkenntnis oder Achtlosigkeit der Steuerzahler verblieben wären. Der Angeklagte hat auch nur einen Gewinn von etwa 100,- DM erzielt und kann nach den Umständen einen wesentlich höheren Betrag nicht erwartet haben.
Eine neue Hauptverhandlung lässt ergänzende Feststellungen nicht erwarten. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch berichtigt.
Eine Verurteilung aus § 133 Abs. 1 StGB scheidet aus, da zwischen dieser Vorschrift und § 348 Abs. 2 StGB Gesetzeskonkurrenz besteht (BGHSt 9, 4).
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung wendet, muss sie angesichts der Feststellungen des Landgerichts ohne Erfolg bleiben. Insbesondere ist bedingter Vorsatz der Steuerhinterziehung im Falle ████ █████████████ Die Strafkammer war nicht verpflichtet, im einzelnen darzutun, worauf sie ihre Überzeugung stützte.
Auch hinsichtlich der Verletzung des Steuergeheimnisses im Falle ██████ verfehlen die Ausführungen der Revision ihr Ziel. Das Steuergeheimnis war vom Angeklagten verschuldet schon verletzt, als Frau ███ von der Angelegenheit erfuhr. Nachträgliches Einverständnis beseitigt die Rechtswidrigkeit nicht. Soweit der Angeklagte in den übrigen Fällen dieses Vergehens nicht schuldig befunden wurde, ist er nicht beschwert.
Unerlaubte Beratung in Steuersachen nach § 107a AbgO ist gemäß § 415 Abs. 1 Nr. 3 AbgO eine Steuerordnungswidrigkeit; sie verjährt nach § 419 Abs. 1 AbgO in einem Jahr.
Innerhalb dieser Frist hat keine Unterbrechung der Verjährung stattgefunden. Die Einleitung von Ermittlungen durch die Steuerbehörde gegen Frau ███████ unterbrach nicht die Verjährung gegen den Angeklagten (§ 419 Abs. 2 AbgO). Auch insoweit hat der Senat den Schuldspruch berichtigt.
Die Berichtigungen führen zu einer teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs, wie sie im Urteilstenor bestimmt ist.
| Dotterweich | Dr. | Schalscha | Dr. | ||||
| Busch | Baldus | Scharpenseel |