Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Autostraßenraub (§316a StGB) auch vor Fahrtbeginn verwirklicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 546/56
Datum
23.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Autostraßenraubes und versuchten schweren Raubes mit der Begründung, es sei keine Fahrt begonnen und kein Beförderungsvertrag zustande gekommen. Der BGH hält die Feststellungen des Landgerichts für tragfähig und verwerft die Revision. Die Gesamtheit der Handlungen stellte eine unmittelbare Gefährdung dar; Motorstart oder Vertrag sind keine zwingenden Voraussetzungen. Die Aufgabe des Unternehmens erfolgte nicht freiwillig, sondern aufgrund äußerer Umstände.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 316a Abs. 1 StGB kann verwirklicht sein, wenn der Täter ein Mietfahrzeug betritt und den Fahrer mit dem Ziel veranlasst, zur sofortigen Abfahrt zu fahren, um ihn während der Fahrt zu überfallen.

2

Für die Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch kommt es auf die Gesamtschau der zweckgerichteten Einzelhandlungen an; liegen diese in ihrer Gesamtheit so eng mit dem Tatplan verbunden, dass eine unmittelbare Gefährdung des Rechtsguts eintritt, ist bereits Versuch verwirklicht.

3

Das Vorliegen eines bürgerlich-rechtlichen Beförderungsvertrags oder das Anlassen des Motors sind keine konstitutiven Voraussetzungen für den Versuch des Autostraßenraubes; sie können allenfalls Indizien für eine unmittelbare Gefährdung sein.

4

Eine Aufgabe des Tatplans wegen von außen eintretender, willensunabhängiger Hindernisse ist kein freiwilliger Rücktritt i.S.v. § 46 Nr. 1 StGB; Freiwilligkeit setzt das Herrsein über den Entschluss ohne äußere Zwangslage voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 2. August 1956

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

StGB § 316a

2 StR 546/56

Urteil des BGH vom 23. Januar 1957

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard ███ aus ████, geboren am █████ 1932 in █████ (Kreis ██████), zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache, wegen Autostraßenraubs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schaischa Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████

Leitsatz

Nimmt der Täter in einem an einem Parkplatz für Mietautos stehenden Kraftwagen (Taxe) Platz und gibt dem Fahrer ein Fahrtziel an mit dem Willen, diesen zum sofortigen Abfahren zu veranlassen und alsdann während der Fahrt an geeigneter Stelle zu überfallen und zu berauben, so verwirklicht er den Tatbestand des § 316a Abs. 1 StGB (im Anschluss an BGHSt 6, 82).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 2. August 1956 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in zwei Fällen, begangen im ersten Falle in Tateinheit mit vollendetem schwerem Raub, im zweiten Falle mit versuchtem schwerem Raub, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die auf die Verurteilung im zweiten Falle und auf den Gesamtstrafausspruch beschränkt ist, rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten der Angeklagte und der — rechtskräftig verurteilte — Mitangeklagte S. in Ausführung eines zuvor gemeinsam festgelegten Planes am Abend des 23. Februar 1956 eine Taxe vor dem Bremer Hauptbahnhof bestiegen, den Fahrer veranlasst, sie nach Arbergen zu fahren, und ihn dort an geeigneter Stelle mit Gewalt und unter Drohung mit Erschießen zum Anhalten gezwungen und seines Bargeldes beraubt. Noch am selben Abend verabredeten sie für den nächsten Tag einen weiteren Raubüberfall. Sie fuhren am Morgen des 24. Februar 1956 nach Hamburg, setzten sich dort in eine vor dem Hauptbahnhof parkende Taxe und forderten den Fahrer auf, sie nach Lübeck zu fahren, in der Absicht, ihn während der Fahrt an geeigneter Stelle zu überfallen und ihm mit Gewalt und unter Drohungen derselben Art wie am Abend zuvor sein Geld abzunehmen. Da der Taxifahrer vor Antritt der Fahrt eine Vorauszahlung von 70 DM forderte und sie diese nicht zu entrichten vermochten, mussten sie aus der Taxe wieder aussteigen und ihr Vorhaben aufgeben.

Entgegen der Auffassung der Revision tragen diese Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten auch im zweiten Falle.

Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Vorhaben des Angeklagten und seines Mittäters erfülle hier den Tatbestand des § 316a Abs. 1 StGB nicht; die Fahrt habe nicht begonnen, weil weder der Motor angelassen noch ein Beförderungsvertrag zustande gekommen sei. Der Beginn der Fahrt sei aber eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des § 316a Abs. 1 StGB.

In dieser Vorschrift ist zwar abweichend von dem Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938 nicht schon die Vorbereitungshandlung, sondern erst das „Unternehmen“, d. h. die Vollendung oder der Versuch (§ 87 StGB), mit Strafe bedroht. Zu ihrer Erfüllung sind daher mindestens Handlungen erforderlich, die dem Opfer die Gefahr des Raubüberfalles so unmittelbar näherücken, dass der zum selbständigen Verbrechen erhobene Versuchstatbestand verwirklicht ist (BGHSt 6, 82 [84]).

Versuch und nicht nur vorbereitende Handlung liegt aber nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn die verschiedenen, demselben Zweck dienenden Einzelhandlungen in ihrer Gesamtheit für die natürliche Auffassung einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthalten, dass es dadurch bereits gefährdet und die unmittelbar sich anschließende Herbeiführung des Enderfolges nahegerückt ist (BGHSt 2, 380 [381]). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht hier mit Recht bejaht.

Wie es feststellt, hatten der Angeklagte und sein Mittäter noch am Abend vorher einen Raubüberfall auf einen Taxifahrer durchgeführt, nachdem sie eine parkende Taxe zu einer Fahrt außerhalb der Stadt gemietet hatten. Am nächsten Tage gingen sie verabredungsgemäß in gleicher Weise vor. Sie setzten sich wiederum in eine parkende Taxe und forderten den Fahrer auf, sie zu einem Ort weit außerhalb der Stadt zu fahren. Mit Hindernissen irgendwelcher Art, insbesondere mit der Möglichkeit, der Taxifahrer werde von ihnen eine Vorauszahlung verlangen, rechneten sie nicht. Nach ihrer Vorstellung brauchte dieser nur loszufahren; alles andere sollte sich dann wie am Abend zuvor an anderer geeigneter Stelle abspielen. Sie hatten damit alles getan, was entsprechend ihrem Gesamtplan von ihnen aus zur erfolgreichen Durchführung des Raubüberfalles in diesem Zeitpunkt überhaupt getan werden konnte.

Ein solches am Abend zuvor gleichsam erfolgreich erprobtes und als ausreichend befundenes Gesamtverhalten stellte einen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut dar, so dass es dadurch bereits ernstlich gefährdet und die nach dem Gesamtplan unmittelbar sich anschließende Herbeiführung des Enderfolges nahegerückt war. Es kann daher nicht darauf ankommen, ob der Motor der Taxe angelassen oder ob der Beförderungsvertrag nach bürgerlichrechtlichen Gesichtspunkten rechtswirksam abgeschlossen war. Solche Umstände mögen Beweisanzeichen für das Vorliegen einer unmittelbaren Gefährdung des Rechtsguts sein, sie bilden aber keine Voraussetzung für ihren Eintritt. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 6, 82 [84] rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort ist nur ausgeführt, dass derjenige sich mit dem Beginn der Fahrt schon eines vollendeten Verbrechens nach § 316a StGB schuldig macht, der ein Mietauto nimmt, um den Fahrer im Verlaufe der Fahrt zu überfallen und zu berauben. Es ist aber nicht gesagt, dass die Verwirklichung des Tatbestandes des § 316a Abs. 1 StGB erst bei Vorliegen der von der Revision behaupteten Voraussetzungen angenommen werden könne. Jene Entscheidung beruht vielmehr auf dem auch hier maßgeblichen Grundgedanken, nach dem allein entscheidend ist, ob der Zusammenhang zwischen den Handlungen des Täters in ihrer Gesamtheit und dem beabsichtigten Gesamterfolg so stark ist, dass er eine ernste unmittelbare Gefährdung des Rechtsgutes bedeutet.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit diente das Verhalten des Angeklagten und seines Mittäters unmittelbar der Verwirklichung des Verbrechensplanes und erschöpfte sich nicht in einer — straflosen — Vorbereitungshandlung.

Fehl geht schließlich der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe den Begriff der Freiwilligkeit bei der Aufgabe des Unternehmens des Autostraßenraubes (§ 316a Abs. 2 StGB) und beim Rücktritt vom unbeendeten Versuch des schweren Raubes (§ 46 Nr. 1 StGB) verkannt. Die Strafkammer hat sich zwar hiermit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Indessen ergeben die Darlegungen des Urteils mit hinreichender Deutlichkeit, dass von einer freiwilligen Aufgabe des Tatplanes oder einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch nicht die Rede sein kann. Freiwillig handelt nach herrschender Auffassung nur der Täter, der Herr seiner Entschlüsse bleibt und die Ausführung seines Planes noch für möglich hält, also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig wird, die Tat auszuführen (BGHSt 7, 296 [299]). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts mussten der Angeklagte und sein Mittäter die weitere Ausführung ihres Vorhabens allein deshalb aufgeben, weil sie die von dem Taxifahrer verlangte Vorauszahlung nicht leisten konnten. Sie sind mithin durch äußere, von ihrem eigenen Willen unabhängige Umstände daran gehindert worden, ihren Plan auszuführen.

Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils, soweit es von dem Angeklagten angefochten ist, keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Seine Revision ist daher zu verwerfen.

BuschScharpenseelDr. Menges
DotterweichDr. Schaischa
Revision verworfen: Autostraßenraub (§316a StGB) auch vor Fahrtbeginn verwirklicht — Themis