Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlender Zuständigkeit: Zurückverweisung an das Jugendschöffengericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 546/54
Datum
08.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergehens nach § 2 WiStrG verurteilt. Das BGH führte die Revision des Angeklagten teilweise zum Erfolg, weil er zur Tatzeit Heranwachsender war und nach Inkrafttreten des JGG das Jugendgericht zuständig ist. Mangels Verbindungsgrund zur Sache eines Erwachsenen ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen. Das BGH bemängelt ferner die unzulässige Feststellung zur Anwendung des Straffreiheitsgesetzes und die unzureichend begründete Anrechnung von Untersuchungshaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Angeklagte zur Tatzeit Heranwachsender, ist grundsätzlich das Jugendgericht zuständig; eine Strafkammer behält die Zuständigkeit nur solange, wie ein gesetzlicher Verbindungsgrund mit einem Erwachsenenverfahren besteht.

2

§ 358 Abs. 2 StPO verhindert eine Verschlechterung der Rechtsposition des Angeklagten bei Zurückverweisung; das Weglassen eines fehlerhaften Zusatzes, der eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde vorwegnimmt, stellt keine nachteilige Änderung dar.

3

Die Entscheidung über den bedingten Erlass der Reststrafe nach dem Straffreiheitsgesetz obliegt der Vollstreckungsbehörde; ein entsprechender Ausspruch im Urteil ist unzulässig.

4

Wurde in einem vorangegangenen Urteil eine Anrechnung von Untersuchungshaft festgesetzt und ist gegen dieses Urteil nur der Angeklagte in Revision, so ist diese Anrechnung bei erneuter Verurteilung kraft § 358 Abs. 2 StPO erneut vorzunehmen; insoweit besteht kein Ermessen der Strafkammer.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 30. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Alfred Albert Wilhelm W. aus A., dort geboren am ██ ██████████ 1927, wegen Wirtschaftsvergehens hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Z.

Leitsatz

BPO § 358 Abs. 2

Weder die Art noch die Höhe der Strafe wird zum Nachteil des Angeklagten geändert, wenn das Landgericht nach Zurückverweisung der Sache den in das aufgehobene Urteil fehlerhaft aufgenommenen Zusatz, dass die Strafe nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 bedingt erlassen sei, in dem neuen Urteil weglässt.

Aktenzeichen: 2 StR 546/54

Urteil des BGH vom 8. März 1955

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 30. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Bonn zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Das Landgericht (Strafkammer) hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen Vergehens gegen § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, nachdem zwei frühere Verurteilungen im Revisionsverfahren aufgehoben waren. Das Landgericht sieht als erwiesen an, dass sich der Angeklagte im Jahre 1947, als er noch Heranwachsender war, in fortgesetzter Handlung zweimal je einen echten Vordruck zum Großbezug bewirtschafteter Waren (Zucker) beschaffte und an den Kraftfahrer Sch. für je 4.000 RM verkaufte.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist begründet.

Die Rüge, das erkennende Gericht sei unzuständig gewesen, greift durch. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat Heranwachsender, so dass grundsätzlich der Jugendrichter für die Aburteilung zuständig war (§ 108 JGG). Das neue Jugendgerichtsgesetz, das am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten ist, gilt auch für die vorher begangenen Straftaten (§ 116 JGG). Die beim Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Sachen gehen auf das Jugendgericht über (§ 118 Abs. 1 JGG).

Damals war die Sache mit dem Verfahren gegen einen Erwachsenen (R.) verbunden. Für die Dauer der Verbindung war die Strafkammer auch zur Aburteilung des Angeklagten █████ zuständig (§§ 118, 112, 103 JGG). Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung war aber das Verfahren gegen ███████ durch Verwerfung seiner Revision am 30. April 1954 erledigt. Seit diesem Tage war nur noch das Verfahren gegen den Angeklagten anhängig. Nunmehr bestand kein gesetzlicher Grund mehr, die Sache durch die Strafkammer abzuurteilen und sie nicht an das zuständige Jugendgericht zu verweisen. Das Urteil muss deshalb aufgehoben und die Sache an das Jugendschöffengericht verwiesen werden (vgl. Ben. in NJW 1954, 1695).

Eines Eingehens auf die weiteren Rügen bedarf es dann nicht. Für die neue Verhandlung mag jedoch bemerkt werden, dass zwar die Anwendung des § 2 WiStrG auf den festgestellten Sachverhalt fehlerfrei ist, dass aber die Anrechnung nur der Hälfte der erlittenen Untersuchungshaft näherer Begründung bedarf. Das Landgericht gibt als Grund nur an, dass es diese Entscheidung für billig halte. Es wollte also von dem ihm in § 60 StGB gewährten Ermessen Gebrauch machen. Schon das frühere Urteil des Landgerichts vom 13. März 1951 hatte aber dem Angeklagten die Hälfte der Untersuchungshaft angerechnet, obwohl er damals noch wegen Hehlerei verurteilt war. Da nur der Angeklagte Revision gegen dieses Urteil eingelegt hatte, musste das Landgericht diesen Teil der Untersuchungshaft kraft gesetzlicher Vorschrift wiederum anrechnen (§ 358 Abs. 2 StPO). Diese Entscheidung stand nicht in seinem Ermessen, was das Landgericht nach der bisherigen Begründung möglicherweise verkannt hat.

Das Landgericht hat in der Urteilsformel ferner zum Ausdruck gebracht, dass die Reststrafe unter Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 bedingt erlassen sei. Das war ebenfalls fehlerhaft, weil diese Entscheidung nicht dem erkennenden Gericht, sondern der Vollstreckungsbehörde obliegt (vgl. Urteile des Senats vom 11. und 14. Januar 1955, 2 StR 230/54 und 323/54, zum Abdruck bestimmt). Dieser Ausspruch muss deshalb unterbleiben, falls das Jugendschöffengericht wiederum zu einer Verurteilung kommt. Das Verbot der Urteilsverschlechterung nach § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen. Denn es wird weder die Art noch die Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten geändert, wenn dieser Teil der früheren Urteilsformel entfällt, in den das Gericht unter Verkennung seiner Zuständigkeit eine der Vollstreckungsbehörde vorbehaltene Entscheidung über die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 aufgenommen hat.

Landgericht BonnDr. DotterweichDr. Schalscha
ArndtDr. MoerickeHoepner
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