Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 54/60
- Datum
- 11.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung des im Ermittlungsverfahren tätigen Richters als Zeuge ist unter den gegebenen Umständen zulässig; ihm kann auf Grundlage früherer Vernehmungsniederschriften aus dem Ermittlungsverfahren vorgehalten werden.
Die richterliche Aufklärungs- und Ermittlungsbefugnis verpflichtet nicht zwingend zur Hinzuziehung zusätzlicher Sachverständiger, wenn bereits ein fachlich einschlägiger Gutachter gehört wurde und kein besonderes Erkenntnisbedürfnis besteht.
Ein Urteil muss nicht jede als wahr unterstellte Tatsache über die Anforderungen des § 267 StPO hinaus ausführlich erörtern; eine Wahrunterstellung ist nur zu beanstanden, wenn der Tatrichter an seinen tatsächlichen Feststellungen zweifelt.
Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" greift nur dann, wenn der Tatrichter hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen nicht voll überzeugt ist; bloße Rügen der Revision genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 30. Oktober 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) den ████ █████████ ██████ aus ██, Kreis ██████, ██ ██ ███ █████, geboren am ██, aus ██████,
2.) den ████████████████████ Ewald, dort geboren am ██, Kreis ███,
wegen fortgesetzten Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████ als ███ ██████████████████,
Justizangestellter ██████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 30. Oktober 1959 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids, den Angeklagten ██ zu einem Jahr drei Monaten und den Angeklagten █████████ zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt sowie gegen sie gemäß § 161 Abs. 1 StGB auf die dort vorgesehenen Nebenfolgen erkannt.
Mit ihren Revisionen rügen beide die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
I. Revision ████:
Die von der Revision behauptete Verletzung des § 252 StPO liegt nicht vor. Die Vernehmung des im Ermittlungsverfahren tätig gewordenen Richters als Zeuge war unter den gegebenen Voraussetzungen zulässig. Auch durften ihm entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung aus dem vorliegenden Protokoll über die frühere Aussage der Ehefrau ███ ████████████ vorgehalten werden (vgl. RGSt 11, 338). Von dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der von der Revision angeregten Hinsicht hier abzugehen, besteht kein Anlass.
Der Zeuge hat auch nicht nur die Übereinstimmung der früheren Vernehmungsniederschrift mit den damaligen Angaben von Frau ███ ██████████ bestätigt, vielmehr hat er nach den dienstlichen Äußerungen darüber hinaus von sich aus Angaben über deren Aussage machen können.
II.
a) Aus den Gründen unter I kann auch die Verfahrensrüge des Angeklagten, mit der er ebenfalls Verletzung der Vorschrift des § 252 StPO wegen der Vernehmung des Ermittlungsrichters behauptet, nicht durchdringen.
b) Soweit die Revision Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend macht, bleibt sie ohne Erfolg.
Das Gericht hat für die Glaubwürdigkeit des früheren Geständnisses des Angeklagten auch einen psychiatrischen Sachverständigen gehört. Die Vernehmung eines Psychologen als weiteren Sachverständigen drängte sich bei der Sachlage nicht auf; ein Psychiater muss auch psychologische Kenntnisse besitzen. Eine Besichtigung der an der Unfallstelle aufgefundenen Radkappe war nicht möglich, da sie nach dem Urteil vom 7. Mai 1957 des Schöffengerichts Mönchengladbach 7 Js 46/57 in Verlust geraten war.
c) Hinsichtlich der Frage, ob der Typ des von ████ gefahrenen I[REDACTED]-Wagens sehr selten anzutreffen war, hat die Strafkammer nach den erhobenen dienstlichen Äußerungen den Grundsatz der „Unmittelbarkeit des Verfahrens“ nicht verletzt; denn danach ist die Frage Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
d) Fehl geht auch die Rüge, dass sich die Strafkammer mit den als wahr unterstellten Tatsachen in ihrem Urteil näher hätte auseinandersetzen müssen; denn das Gesetz schreibt nicht vor, dass das Gericht die von ihm festgestellten Tatsachen über die Erfordernisse des § 267 StPO hinaus in seinem Urteil ausdrücklich zu erörtern hat. Andererseits lässt das Urteil an keiner Stelle erkennen, dass die Strafkammer ihre Wahrunterstellung nicht eingehalten hat; sie brauchte aus dieser nicht die Folgerungen zu ziehen, die der Angeklagte erwartete.
III. Die sonstigen Rügen der Revisionen sind offensichtlich unbegründet. Der Angeklagte ██████████ hat in seiner Revisionsbegründung noch einzelnes ausgeführt. Diesem gegenüber wird darauf hingewiesen, dass der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ nur dann verletzt ist, wenn der Tatrichter selbst an seinen tatsächlichen Feststellungen zweifelt, also von ihnen nicht voll überzeugt ist (vgl. BGH NJW 1951, 283 Nr. 23). Nach den Ausführungen des Urteils liegt diese Voraussetzung hier nicht vor.
Die Bemerkungen in der Revision ███████ zu den Strafzumessungsgründen des Urteils der Strafkammer bedürfen keiner besonderen Widerlegung.
Dotterweich Scharpenseel Schalscha Dr. ███
| Dr. Menges | |
| Kirchhof |