Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs nach Erlass des Verwerfungsbeschlusses

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 545/99
Datum
05.04.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stellte ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter des BGH, nachdem der Senatsbeschluss vom 4. Februar 2000 seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hatte. Das Ablehnungsgesuch vom 11. Februar 2000 wurde als unzulässig verworfen, weil der angegriffene Beschluss vor Eingang des Gesuchs erlassen war. Nach Erlass einer Verwerfungsentscheidung ist die Ablehnung eines mitwirkenden Richters nicht mehr möglich. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen einen mitwirkenden Richter ist unzulässig, wenn der angegriffene gerichtliche Beschluss bereits vor dem Eingang des Gesuchs erlassen worden ist.

2

Für die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist der Zeitpunkt seines Eingangs entscheidend.

3

Nach Erlass eines Verwerfungsbeschlusses gemäß § 349 Abs. 2 StPO kann ein mitwirkender Richter nicht mehr abgelehnt werden.

4

Eine nachträgliche Ablehnung ändert die Wirksamkeit einer bereits ergangenen Entscheidung nicht und ist insoweit unbehelflich.

Rubrum

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2000 gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2, § 26a StPO

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 11. Februar 2000 gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Senatsbeschluss vom 4. Februar 2000, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde, war bei Eingang des Ablehnungsgesuchs am 11. Februar 2000 bereits erlassen (vgl. BGHR StPO § 33 Abs. 2 Entscheidung 1). Nach Erlass des Verwerfungsbeschlusses kann ein mitwirkender Richter nicht mehr abgelehnt werden (BGH NStZ 1993, 600).

JahnkeBodeRothfuß
NiemöllerOtten
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