Verwerfung des Ablehnungsgesuchs nach Erlass des Verwerfungsbeschlusses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 545/99
- Datum
- 05.04.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen einen mitwirkenden Richter ist unzulässig, wenn der angegriffene gerichtliche Beschluss bereits vor dem Eingang des Gesuchs erlassen worden ist.
Für die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist der Zeitpunkt seines Eingangs entscheidend.
Nach Erlass eines Verwerfungsbeschlusses gemäß § 349 Abs. 2 StPO kann ein mitwirkender Richter nicht mehr abgelehnt werden.
Eine nachträgliche Ablehnung ändert die Wirksamkeit einer bereits ergangenen Entscheidung nicht und ist insoweit unbehelflich.
Rubrum
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2000 gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2, § 26a StPO
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 11. Februar 2000 gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senatsbeschluss vom 4. Februar 2000, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde, war bei Eingang des Ablehnungsgesuchs am 11. Februar 2000 bereits erlassen (vgl. BGHR StPO § 33 Abs. 2 Entscheidung 1). Nach Erlass des Verwerfungsbeschlusses kann ein mitwirkender Richter nicht mehr abgelehnt werden (BGH NStZ 1993, 600).
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