Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung des Urteils als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 545/96
- Datum
- 16.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist unzulässig, wenn der Angeklagte durch die Kostenentscheidung nicht beschwert ist, weil die Kostentragung Dritter in einem gesonderten Beschluss festgestellt wurde.
Die Kostenentscheidung des Urteils muss den Angeklagten nicht ausdrücklich von solchen Kosten freistellen, die durch einen gesonderten gerichtlichen Kostenbeschluss einem Dritten auferlegt worden sind.
Die Kostentragungspflicht Dritter ergibt sich allein aus dem gesonderten Kostenbeschluss; dieser Beschluss ergänzt die Kostenentscheidung des Urteils und macht die Haftung des Angeklagten von dessen Bestand abhängig.
Das Urteil stellt durch die Zwischenschaltung des Kostenansatz- und Kostenfestsetzungsverfahrens keinen unmittelbaren Vollstreckungstitel dar; die Gefahr einer zu weitgehenden Vollstreckung gegen den Angeklagten wird als gering eingeschätzt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 545/96 vom 16. Juli 1997 in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ in ██ (Türkei), wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 1997
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Köln vom 21. Mai 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen und in die Kosten des Verfahrens verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tage hat es mehreren Zeugen die Kosten auferlegt, die durch ihr Ausbleiben an einem Hauptverhandlungstag entstanden waren. Der Beschwerdeführer hat neben der Revision, die der Senat durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt und beantragt, sie dahin abzuändern, dass den Zeugen die durch ihr Nichterscheinen entstandenen Kosten und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Der Angeklagte ist durch die Kostenentscheidung nicht beschwert, da die Kostentragungspflicht der Zeugen durch gesonderten Beschluss festgestellt worden ist.
Ob die Kostenentscheidung des den Angeklagten mit Verfahrenskosten belastenden Urteils eine Einschränkung dafür enthalten muss, dass ein Dritter für einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen verpflichtet ist (§§ 51 Abs. 1 Satz 1, 70 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 1, 161a Abs. 4, 145 Abs. 6 Satz 1, 138c Abs. 6 Satz 1 StPO, § 56 Abs. 1 Satz 2 GVG), ist allerdings streitig. Hatte das Reichsgericht zunächst noch entschieden, dass die Kostentragungspflicht des Dritten nur im Kosteneinziehungsverfahren zu berücksichtigen ist (RG JW 1895, 97), in einer späteren Entscheidung aber gefordert, dass die Einschränkung der Kostenbelastung des Angeklagten sich mindestens aus den Urteilsgründen ergeben müsse (RG DJZ 1909, 148), wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Freistellung von diesen Kosten in der Kostenentscheidung selbst für erforderlich gehalten, da nur so die Gefahr einer Vollstreckung aus dem den Angeklagten zu Unrecht belastenden Kostenausspruch mit Sicherheit beseitigt werden könne (BGHSt 10, 126 ff.).
Diese Rechtsprechung ist die Praxis ganz überwiegend nicht gefolgt (vgl. LG Göttingen NJW 1967, 2171; LG Aachen NStE StPO § 465 Nr. 7; OLG Celle AnwBl. 1988, 655; ebenso zuvor schon OLG Hamm NJW 1956, 1935). Auch der Bundesgerichtshof hat in dem vergleichbaren Fall des § 469 StPO eine Einschränkung der Kostenentscheidung im Urteil nicht für erforderlich erachtet (Beschl. v. 19. April 1988 – 1 StR 76/88). Die Auffassungen im Schrifttum sind geteilt. Schimansky (in KK StPO 3. Aufl. § 465 Rdn. 3) hält eine Einschränkung der Kostenentscheidung für diesen Teil der Verfahrenskosten nicht für erforderlich, weil sich der Haftungsumfang aus dem selbständigen Kostenbeschluss ergibt. Hilger (in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 465 Rdn. 12) hat demgegenüber gegen die unbeschränkte Kostenbelastung des Angeklagten im Kostenausspruch des Urteils Bedenken; Schwierigkeiten, welche durch eine nachträgliche Aufhebung des besonderen Kostenbeschlusses entstehen können, will er durch eine Bezugnahme auf diesen Beschluss in der Kostenentscheidung begegnen.
Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass der Angeklagte die einem Dritten auferlegten Kosten auch dann nicht zu tragen hat, wenn der Kostenausspruch des Urteils eine Einschränkung nicht enthält (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 465 Rdn. 4, § 467 Rdn. 2; Paulus in KMR StPO § 465 Rdn. 6; siehe dazu auch Gode NStZ 1989, 255).
Es ist nicht erforderlich, den Angeklagten von dem Teil der Kosten, die durch gesonderten Beschluss einem Dritten auferlegt worden sind, in der Kostenentscheidung des gegen ihn ergehenden Urteils ausdrücklich freizustellen.
Die Kostentragungspflicht des Dritten ergibt sich nicht aus der Kostenentscheidung des Urteils gegen den Angeklagten, sondern allein aus dem Gerichtsbeschluss, in dem ihm die Kosten auferlegt werden. Dieser Gerichtsbeschluss, der unabhängig vom Bestand des Urteils ist, berührt aber nicht nur die Rechtsstellung des Dritten, sondern auch die des Angeklagten, der gegen die Ablehnung eines solchen Gerichtsbeschlusses Beschwerde einlegen kann und auch im Beschwerdeverfahren des Dritten anzuhören ist (vgl. BayVerfGH JR 1966, 195 f.). Der Umfang der Kostenbelastung des Angeklagten ist von dem Bestand dieses Gerichtsbeschlusses abhängig. Die in dem Gerichtsbeschluss geregelte Kostenfolge tritt mithin neben die Kostenentscheidung des Urteils und ergänzt sie. Der Kostenausspruch des Urteils gegen den Angeklagten enthält danach schon die Beschränkung auf die Verfahrenskosten, die nicht durch einen Gerichtsbeschluss einem Dritten auferlegt worden sind. Einer ausdrücklichen Freistellung von diesen Kosten in der Kostenentscheidung käme nur deklaratorische Bedeutung zu; sie ändert nicht die materiell-rechtliche Kostenfolge. Nicht anders ist insoweit auch die Entscheidung in BGHSt 10, 126 ff. zu verstehen. Abweichend von dieser Entscheidung hält der Senat die Einschränkung des Kostenausspruchs des Urteils aber auch nicht im Hinblick auf eine sonst bestehende Gefahr einer zu weit gehenden Vollstreckung gegen den Angeklagten für erforderlich. Nach Auffassung des Senats ist diese Gefahr als gering einzuschätzen. Das Urteil ist durch die Zwischenschaltung des Kostenansatz- und Kostenfestsetzungsverfahrens nicht unmittelbarer Vollstreckungstitel. In beiden Verfahren sind aber die sich ergänzenden Kostengrundentscheidungen zu berücksichtigen. Ersichtlich haben sich auch bei dieser in der Praxis seit Jahrzehnten geübten Verfahrensweise keine ernsthaften Schwierigkeiten ergeben.
Der 4. Strafsenat hat mitgeteilt, dass er an seiner Entscheidung BGHSt 10, 126 nicht festhalte.
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