Revision: Schuldspruch auf versuchten schweren Raub geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 545/90
- Datum
- 12.12.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Raub nach § 249 StGB ist nur dann als vollendet anzusehen, wenn die Täter die Sache tatsächlich erlangt und in eine den Eigentümer endgültig ausschließende Verfügungsgewalt übernommen haben.
Fehlt die für die Vollendung erforderliche Zueignungsabsicht oder wird die weggenommene Sache unverzüglich weggeworfen, bleibt die Tat beim Versuch stehen.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch von vollendet auf versucht, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung, auch über die Strafe, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit sie keine hinreichenden Rechtsfehler darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 26. Juli 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 545/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████████, Günther Friedrich, geboren am ██ 1938 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Juli 1990
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubes schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte nicht des vollendeten, sondern nur des versuchten schweren Raubes schuldig ist.
Der Strafausspruch wird aufgehoben, im Übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das von den Tätern vermutete und allein erstrebte Geld befand sich in der Handtasche des Opfers nicht. Sie warfen die Tasche, die sie sich nicht hatten zueignen wollen, deshalb sogleich weg. Die Tat ist damit nur als versuchter schwerer Raub zu bewerten (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4).
Die Strafe muss auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs neu bemessen werden.
| Theune | Herdegen | Detter | |||
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