Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch auf versuchten schweren Raub geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 545/90
Datum
12.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts; der BGH änderte den Schuldspruch von vollendetem auf versuchten schweren Raub. Das Geld befand sich nicht in der Handtasche, die Täter warfen die Tasche sofort weg, sodass die Vollendung und die Zueignungsabsicht fehlten. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe zurückverwiesen; die sonstige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Raub nach § 249 StGB ist nur dann als vollendet anzusehen, wenn die Täter die Sache tatsächlich erlangt und in eine den Eigentümer endgültig ausschließende Verfügungsgewalt übernommen haben.

2

Fehlt die für die Vollendung erforderliche Zueignungsabsicht oder wird die weggenommene Sache unverzüglich weggeworfen, bleibt die Tat beim Versuch stehen.

3

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch von vollendet auf versucht, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung, auch über die Strafe, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit sie keine hinreichenden Rechtsfehler darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 26. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 545/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████████, Günther Friedrich, geboren am ██ 1938 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Juli 1990

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubes schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte nicht des vollendeten, sondern nur des versuchten schweren Raubes schuldig ist.

Der Strafausspruch wird aufgehoben, im Übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das von den Tätern vermutete und allein erstrebte Geld befand sich in der Handtasche des Opfers nicht. Sie warfen die Tasche, die sie sich nicht hatten zueignen wollen, deshalb sogleich weg. Die Tat ist damit nur als versuchter schwerer Raub zu bewerten (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4).

Die Strafe muss auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs neu bemessen werden.

TheuneHerdegenDetter
MaierSchafer