Treffer
BGH Urteil

BGH: Heimtücke auch beim Angriff von Strafgefangenen auf Anstaltsbeamte möglich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 54/59
Datum
24.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Strafgefangene wurden nach einem Ausbruchsplan u.a. wegen Mordes, (schwerer) Gefangenenmeuterei sowie Freiheitsberaubung mit Todesfolge verurteilt und legten Revision ein. Der BGH verwarf die Revisionen; Verfahrensrügen zur Besetzung des Schwurgerichts, zu Beweisanträgen und zu Protokollmängeln blieben ohne Erfolg bzw. waren unzulässig. Materiell-rechtlich bestätigte der Senat insbesondere Heimtücke trotz typischer Gefährdungslage von Anstaltsbeamten, niedrige Beweggründe beim gewaltsamen Freiheitsstreben „um jeden Preis“ sowie Mittäterschaft/Erfolgszurechnung auch ohne Feststellung der tödlichen Einzelhandlung. Lediglich beim Angeklagten G wurde der Urteilstenor um die (ordnungsgemäß nur in den Gründen zu führende) zeitige Zuchthausstrafe bereinigt (§ 260 Abs. 4 S. 2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Opfer aufgrund seiner beruflichen Stellung allgemein mit Angriffen rechnen muss; arg- und wehrlos kann es bleiben, wenn es im konkreten Moment sorgfaltswidrig die gebotene Vorsicht außer Acht lässt.

2

Wer die Wiedererlangung der Freiheit gewaltsam „um jeden Preis“ bis zur Vernichtung eines Menschenlebens erstrebt, handelt aus niedrigen Beweggründen, auch wenn Freiheitsdrang für sich genommen nicht niedrig ist.

3

Bei Mittäterschaft ist für die Verantwortlichkeit für den Taterfolg unerheblich, welcher einzelne Tatbeitrag den Tod letztlich ausgelöst hat, wenn sich jeder Beteiligte das Vorgehen der anderen billigt und als eigene Tat zu eigen macht.

4

Eine spätere, zusätzliche Todesursache unterbricht die Ursächlichkeit zuvor gesetzter, ebenfalls todesursächlicher Verletzungshandlungen nicht, wenn sie die durch die Vorhandlung geschaffene Lage lediglich ausnutzt und eine weitere Todesursache hinzufügt.

5

Die Verwerfung eines Beweisantrags wegen Unerforderlichkeit des Augenscheins ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn dem Gericht aufgrund anderweitiger, in der Hauptverhandlung erhobener Beweismittel eine hinreichende Anschauungsgrundlage zur Beurteilung der Örtlichkeiten zur Verfügung steht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kleve, 26. März 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ██ Syke (Kreis Mo), den ████████ ████, geboren am ███ 1928, zur Zeit in █████████████████ in dieser Sache,

2. den Maler- und ███████████████████ ████████ K, geboren am ███ 1934, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

3. den ██████████████████ ███████ Fr, aus ████, zur Zeit in █████████████████, geboren am ███ 193[REDACTED], in dieser ██████, z. Zt. ████████████████ ███████,

4. den Bäcker ██, geboren am ███ 1929, aus ████, zur Zeit in ████████████████ ██ ██████,

5. den NIAG-Schaffner ██, geboren am ███ 1933, in ███ ████ ██ █████████████████, in dieser Sache,

6. den Bergmann Georg ██ █ ██, geboren am ███, aus ████ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,

7. den Korbmacher Johann H, geboren am ███ 1910, in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Mordes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kleve vom 26. März 1958 werden verworfen.

Jedoch werden in dem den Angeklagten G__ betreffenden Teil des Urteilsspruchs die Worte „zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren“ gestrichen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten ██████ und K__ wird die seit dem 27. März 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat erkannt:

a) gegen die Angeklagten ███ F__ und █████ wegen Mordes in Tateinheit mit schwerer Gefangenenmeuterei und Freiheitsberaubung mit Todesfolge jeweils auf lebenslanges Zuchthaus, ███ außerdem wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Gefangenenmeuterei auf acht Jahre Zuchthaus,

b) gegen die Angeklagten ██ wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge und einfacher Gefangenenmeuterei auf je zehn Jahre Zuchthaus sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die gleiche Dauer,

c) gegen den Angeklagten ███ wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge und schwerer Gefangenenmeuterei sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Gefangenenmeuterei auf eine Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus, ferner auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die gleiche Dauer sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht,

d) gegen den Angeklagten ██ wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge und einfacher Gefangenenmeuterei auf vier Jahre Gefängnis,

e) gegen die Angeklagten ███ wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und einfacher Gefangenenmeuterei auf je ein Jahr und sechs Monate Gefängnis.

Mit ihren Revisionen erheben alle Angeklagten die Sachbeschwerde. Ferner beanstanden sie, mit Ausnahme des Angeklagten Haas, das Verfahren.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Zur Revision des Angeklagten G__

I. Verfahrensrügen

1.) Die Behauptung der Revision, der Landgerichtspräsident habe in seiner Verfügung vom 31. Dezember 1957 über die Besetzung des Schwurgerichts im Jahre 1958 für die beiden zur Mitwirkung bei der ersten Schwurgerichtstagung berufenen beisitzenden Richter nur einen Stellvertreter bestimmt, trifft nicht zu. Vielmehr sind, wie aus der im Revisionsrechtszug herbeigeführten dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten hervorgeht, zwei Stellvertreter ernannt worden, und zwar für den als Beisitzer vorgesehenen Amtsgerichtsrat De__ den Landgerichtsrat ███ und für den als weiteren Beisitzer bestimmten Landgerichtsrat Fo__ den Landgerichtsrat ███. Damit ist der Vorschrift des § 83 Abs. 2 GVG Genüge geschehen. Der in BGHSt 8, 240, 242 enthaltene Hinweis an die Landgerichtspräsidenten, sie sollten gegebenenfalls mehr als einen Vertreter für jedes ordentliche Mitglied des Schwurgerichts bestellen, ist nur eine Empfehlung, deren Nichtbeachtung, für sich allein, keine Verfahrensverletzung bildet.

2.) Die Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 13. März 1958, mit der er den als Stellvertreter des Amtsgerichtsrats De__ vorgesehenen Landgerichtsrat ██████ an der Mitwirkung bei der ersten Schwurgerichtstagung für verhindert erklärt hat, verstößt nicht gegen das Gesetz. In der vorerwähnten Entscheidung hat zwar der Bundesgerichtshof unter Berufung auf BGHSt 7, 205, 209 ausgeführt: Falls schon bei Aufstellung des Plans für die Besetzung des Schwurgerichts feststehe, daß er im Wesentlichen nicht eingehalten und das Schwurgericht nur zusammentreten könne, wenn der Landgerichtspräsident für die einzelnen Tagungen nachträglich Vertreter ernenne, so stehe das nicht im Einklang mit dem Gerichtsverfassungsgesetz. Diese Voraussetzungen sind jedoch hier nicht gegeben.

Allerdings ist nicht zu übersehen, daß sich Schwierigkeiten in der Erledigung der Geschäfte der 2. Zivilkammer ergeben konnten, wenn Amtsgerichtsrat ██████ verhindert war und an seiner Stelle Landgerichtsrat █████ eintreten mußte. In diesem Falle hätte Landgerichtsrat Si__ neben dem Vorsitzenden der 2. Zivilkammer, Landgerichtsdirektor ████████, der als Vorsitzender für die erste Schwurgerichtstagung ernannt war, an dieser teilzunehmen, so daß damit für deren Dauer zwei Mitglieder der 2. Zivilkammer zugleich ihre richterliche Tätigkeit in dieser nicht ausüben konnten. Trotzdem sind gegen die Maßnahme des Landgerichtspräsidenten keine Bedenken zu erheben. Hier handelte es sich nämlich um eine sowohl unter Berücksichtigung der Zahl der Angeklagten wie auch im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens umfangreiche und schwierige Sache, bei der im Verhältnis zu anderen Sachen schon die Vorbereitung erheblich mehr an Zeit als gewöhnlich erforderte und bei der die Verhandlung selbst, wie vorauszusehen war, zehn Tage in ununterbrochener Folge in Anspruch nahm. Dadurch war Landgerichtsdirektor █████████ für mehrere Wochen an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte als Vorsitzender der 2. Zivilkammer verhindert. Wenn der Landgerichtspräsident es unter diesen Umständen nicht für vertretbar hielt, außer dem Vorsitzenden noch ein Mitglied dieser Zivilkammer ihr zumindest für die Dauer der Schwurgerichtstagung als solcher zu entziehen und so die Zivilkammer „praktisch arbeitsunfähig“ zu machen, so ist das nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, daß, wie in BGHSt 8, 240, 243 bemerkt ist, die Tätigkeit im Schwurgericht wegen ihrer besonderen Bedeutung anderen Aufgaben im Allgemeinen vorgeht. Dieser Tatsache hat zwar ein Landgerichtspräsident bei der Entscheidung darüber, ob ein als Mitglied des Schwurgerichts vorgesehener Richter oder sein regelmäßiger Stellvertreter durch andere Dienstgeschäfte verhindert ist, stets Rechnung zu tragen. Das heißt aber nicht, daß er sein Augenmerk nicht auch auf die Notwendigkeit der Erledigung der übrigen richterlichen Geschäfte an seinem Gericht richten dürfe. Er muß vielmehr diese Geschäfte mitberücksichtigen und abwägen, ob im Einzelfalle ihre ordnungsmäßige Erledigung trotz der herausragenden Bedeutung der schwurgerichtlichen Tätigkeit den Vorzug vor dieser verdient. Dafür, daß hier der Landgerichtspräsident bei seiner Verfügung vom 15. März 1958 diese Gesichtspunkte nicht beachtet habe, ist im Hinblick auf die besondere Sachlage, wie sie sich ihm bot, kein Anhalt gegeben.

3.) Die in Form einer „Vermutung“ vorgetragene Rüge der Revision, Gerichtsassessor van Ge__ habe als zweiter beisitzender Richter bei der Schwurgerichtstagung mitgewirkt, sei nur an das Landgericht in ████████████ abgestellt worden, um ihn als Beisitzer bei dieser Tagung beschäftigen zu können, ist unzulässig, weil es an der bestimmten Behauptung der den Mangel enthaltenden Tatsachen fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen ist das vermutungsweise geäußerte Vorbringen auch sachlich unzutreffend. Wie die dienstliche Erklärung des Landgerichtspräsidenten ergibt, hat der Oberlandesgerichtspräsident in D__ bereits unter dem 7. Februar 1958 dem Gerichtsassessor van Ge__ einen Dienstleistungsauftrag bei dem Landgericht in ██████ mit Wirkung vom 10. Februar 1958 an aus Anlaß und für die Dauer der Dienstunfähigkeit des Landgerichtsrats Pe__ erteilt. Die Bestellung des Gerichtsassessors van Ge__ zum Stellvertreter des für die Schwurgerichtstagung als beisitzender Richter vorgesehenen Amtsgerichtsrats ███████ hat der Landgerichtspräsident hingegen erst mit der bereits oben erwähnten Verfügung vom 14. März 1958 vorgenommen, als Amtsgerichtsrat ███████ ein ärztliches Zeugnis vorlegte, in dem bescheinigt wurde, daß er wegen seines Gesundheitszustandes an einer sich über Tage hinziehenden Verhandlung nicht teilnehmen könne.

4.) Über das Gesuch des Hauptgeschworenen █████████ vom 28. Februar 1958, ihn aus besonderen persönlichen Gründen von der Teilnahme an der ersten Schwurgerichtstagung zu entbinden, hatte entgegen der Meinung der Revision der Vorsitzende des Schwurgerichts und nicht der Landgerichtspräsident zu befinden. Wie der Inhalt des in der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten wiedergegebenen Antrages deutlich erkennen läßt, wollte ███ nicht die Übernahme des Amtes als Geschworener schlechthin ablehnen, sondern lediglich von der Mitwirkung bei der ersten Tagung befreit werden. Es handelte sich also nicht um eine Entscheidung, die gemäß §§ 88, 55 GVG dem Landgerichtspräsidenten oblag, sondern um eine solche, die nach § 84 GVG in Verbindung mit §§ 77, 54 GVG der Vorsitzende des Schwurgerichts zu treffen hatte.

Daß anstelle des von der Teilnahme an der Schwurgerichtstagung entbundenen Hauptgeschworenen W__ der an zweiter Stelle der Hilfsgeschworenenliste stehende Hilfsgeschworene T__ und nicht der an erster Stelle aufgeführte Hilfsgeschworene V__ als Geschworener zugezogen wurde, entspricht dem Gesetz. Die Liste der Hilfsgeschworenen war nach der die ursprüngliche dienstliche Erklärung ergänzenden Äußerung des Landgerichtspräsidenten für die Jahre 1957 und 1958 aufgestellt. Infolgedessen war, falls im zweiten Geschäftsjahr erstmals ein Geschworener wegfiel und an seine Stelle ein Hilfsgeschworener treten mußte, derjenige Hilfsgeschworene einzuberufen, der in der Hilfsgeschworenenliste auf den im ersten Geschäftsjahr zuletzt zugezogenen Hilfsgeschworenen folgte (BGHSt 12, 243). Das war hier der Hilfsgeschworene █████, da, wie die dienstliche Erklärung des Landgerichtspräsidenten ergibt, der jenem in der Liste vorangehende Hilfsgeschworene V__ bei der zweiten Schwurgerichtstagung des Jahres 1957 als Geschworener mitgewirkt hatte.

II. Sachbeschwerde

In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die darin getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht nur die Annahme der schweren Gefangenenmeuterei und der Freiheitsberaubung mit Todesfolge, sondern auch die Verurteilung wegen Mordes und wegen versuchten Mordes, gegen die sich die Revision insbesondere wendet.

1.) Ihre Meinung, das Merkmal der Heimtücke sei nicht erfüllt, weil ein Strafgefangener, der sich in einer Strafanstalt befinde, gegenüber einem Beamten dieser Anstalt überhaupt nicht heimtückisch handeln könne, trifft nicht zu. Zwar mag ein Strafanstaltsbeamter im Allgemeinen damit rechnen müssen, daß ihm bei Ausübung seines Dienstes ein Angriff auf Leib oder Leben seitens eines Strafgefangenen drohen kann. Das schließt aber nicht aus, daß er dennoch ein Opfer seiner Arg- und Wehrlosigkeit werden kann, wenn er die danach an sich gebotene Vorsicht außer acht läßt, wie es hier bei dem Oberwachtmeister ███ der Fall war. Er wurde, wie festgestellt ist, von den in dem Mattensaal beschäftigten Gefangenen nach einem vorgefaßten Plan in den Saal gelockt, dort in ein Gespräch über den Schaden an einer Mattenpresse verwickelt, den der Mitangeklagte F__ zuvor dem Plane entsprechend absichtlich herbeigeführt hatte, und hierbei dazu gebracht, nach dem Schaden zu suchen, was dazu führte, daß er sich zu der Mattenpresse hinunterbeugte. Wenn das Schwurgericht im Hinblick hierauf zu der Auffassung gelangt ist, daß ███ in dieser gebückten Haltung arg- und wehrlos war und daß die Angeklagten, die tätlich gegen ihn vorgingen, darunter der Angeklagte G__, seine Arg- und Wehrlosigkeit auch erkannt und ausgenutzt haben, so entspricht dies der Sachlage und ist nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat daher mit Recht das Merkmal der Heimtücke als verwirklicht angesehen.

2.) Abwegig ist die Ansicht der Revision, das Bestreben eines Menschen, die Freiheit wieder zu erlangen, könne kein niedriger Beweggrund sein. Sicherlich liegt in der Betätigung des Freiheitsdranges, für sich gesehen, kein Handeln aus niedrigem Beweggrund. Wer sich aber die Freiheit, deren Verlust er noch dazu selbst durch vorwerfbares Verhalten verschuldet hat, gewaltsam um jeden Preis, d. h. unter Vernichtung eines Menschenlebens zu verschaffen sucht, dessen Vorgehen ist von hemmungsloser, krasser Eigensucht bestimmt und beruht deshalb auf einem niedrigen Beweggrund.

Soweit die Revision in Abrede stellt, daß die Handlungsweise des Angeklagten für den Tod des Oberwachtmeisters ███ ursächlich gewesen sei, geht ihr Vorbringen an den Feststellungen des Urteils vorbei. Zwar ist nicht erwiesen, daß gerade der Angeklagte durch den von ihm verursachten Kehlkopfbruch den Tod herbeigeführt hat. Er hat jedoch durch sein Eingreifen die von den Mitangeklagten ██████ und ███████ an ███ begangenen Gewalttätigkeiten nach der Überzeugung des Schwurgerichts gebilligt und sich als Mittäter zu eigen gemacht und ist daher auch für den Erfolg ihrer Tatbeiträge verantwortlich. Infolgedessen ist es, wie das Schwurgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, welche der Gewalthandlungen letztlich den Tod ausgelöst hat.

3.) Fehl gehen ferner die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe bei seinem Vorgehen gegenüber Z__ mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die Ausführungen der Revision hierzu bilden im Grunde nichts anderes als den unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, an die Stelle der Beweiswürdigung des Schwurgerichts ihre eigene zu setzen. Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Urteils hat das Schwurgericht aus dem Tatgeschehen in seiner Gesamtheit geschlossen, daß sich der zumindest bedingte Tötungsvorsatz des Angeklagten auf alle Gewalttätigkeiten bezogen hat, die gegenüber dem Oberwachtmeister Z__ begangen wurden. Das ist eine mögliche – und nicht einmal fernliegende – Folgerung, die keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Sie wird auch nicht dadurch ausgeräumt, daß der Angeklagte dem Oberwachtmeister ███ noch stichartige Verletzungen an der Hand mit der Spitze des sog. Eisenschwertes beigebracht hat, als er nach dem Unterleib des Gefallenen stieß.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordversuchs, begangen an dem Hauptwachtmeister A__, ist gleichfalls rechtsbedenkenfrei. Insoweit kann weitgehend auf die vorangehenden Ausführungen zur Sachbeschwerde verwiesen werden. Daß A__ eine Dienstmütze getragen hat und daß dies für den Angeklagten deutlich erkennbar war, steht nicht der Auffassung des Schwurgerichts entgegen, daß der Angeklagte bei dieser Gelegenheit ebenso wie bei seinem Vorgehen gegen Z__ mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Auch hier ist der Schluß auf das Vorhandensein eines dahingehenden Vorsatzes, den das Schwurgericht aus der Heftigkeit der mit dem sog. Eisenschwert ausgeführten Schläge zieht, möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Daß sich der Angeklagte in Tateinheit mit dem Mordversuch noch der schweren Gefangenenmeuterei schuldig gemacht hat, ist vom Schwurgericht ebenfalls rechtlich zutreffend bejaht worden.

Die für die Bemessung der zeitlichen Zuchthausstrafe maßgebenden Gründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zu bemängeln ist allein, daß diese Strafe im Urteilsspruch aufgeführt ist. Ihre Aufnahme darin hat nach der Ordnungsvorschrift des § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO zu unterbleiben; dem hat der Senat durch die Streichung der Worte: „zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren“ Rechnung getragen.

Zur Revision des Angeklagten F__

I. Verfahrensrügen

1.) Die Rüge, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil Gerichtsassessor van Ge__ in dem Plan über die Besetzung des Schwurgerichts für das Jahr 1958 nicht vorgesehen war, ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise erhoben worden und daher unzulässig. Es sei jedoch bemerkt, daß für eine Schwurgerichtstagung gemäß § 83 Abs. 3 Satz 2 GVG nachträglich Stellvertreter ernannt werden können, wenn eine Vertretung erforderlich wird und die regelmäßigen Vertreter verhindert sind. Von dieser Möglichkeit hat hier der Landgerichtspräsident Gebrauch gemacht.

2.) Der Vorwurf, die protokollierten Aussagen der Angeklagten seien unter Verletzung des § 273 Abs. 1 StPO nicht verlesen worden, führt nicht zum Erfolg. Nach der hierzu eingeholten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts beruht die Aufnahme der gesamten Einlassungen der Angeklagten in das Sitzungsprotokoll nicht auf einer von ihm ergangenen Anordnung. Nur gewisse Angaben, so die Erklärungen aller Angeklagten zu der Skizze des Mattensaales, die Erklärungen der Mitangeklagten ███ und D__, die diese zu den von ihnen im Vorverfahren gemachten und ihnen vorgelesenen Angaben abgegeben haben, sowie die Erklärung des Angeklagten K__, in der er die Möglichkeit einräumte, doch mit dem Holzschwert geschlagen zu haben, sind auf Grund einer ausdrücklichen Anweisung des Vorsitzenden im Protokoll festgehalten worden. Darüber, daß die hiernach gebotene Verlesung dieser Erklärungen geschehen und ihre Genehmigung erfolgt ist, enthält allerdings die gerichtliche Niederschrift nicht den in § 273 Abs. 3 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Vermerk. Es muß daher auf Grund des § 274 StPO angenommen werden, daß Verlesung und Genehmigung unterblieben sind.

Dennoch greift die Rüge nicht durch. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Prozeßbeteiligten kein Anrecht auf die vollständige Niederschrift des Wortlauts einer Aussage haben und deshalb die Revision auf diesen Mangel nicht gestützt werden kann (vgl. BGH VRS 56, 436; RGSt JW 1932, 3115). Jedenfalls ist in keiner Weise ersichtlich und auch von der Revision nichts angeführt worden, was erkennen ließe, daß das Urteil auf der Nichtverlesung der auf Anordnung des Vorsitzenden ins Protokoll aufgenommenen Erklärungen der Angeklagten beruht.

3.) Ebensowenig greift der Einwand durch, der Beschluß des Schwurgerichts, durch den der Antrag des Verteidigers des Angeklagten auf Vornahme einer Besichtigung des Mattensaales abgelehnt wurde, entbehre einer ausreichenden Begründung. Das Schwurgericht hat zwar die Ablehnung nur mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet. Indessen war dies hier unschädlich.

Wie die gerichtliche Niederschrift ergibt, hat nämlich der als Zeuge vernommene Hauptwachtmeister ██████████ auf Anordnung des Gerichts am Tage nach der Überreichung des Beweisantrages eine maßstabsgerechte Skizze des Mattensaales auf einer im Gerichtssaal befindlichen Tafel angefertigt, wobei er die Einrichtungsgegenstände, wie sie vor der Tat gestanden hatten, und auch den Stand der einzelnen Angeklagten vor Eintritt des Oberwachtmeisters ███ einzeichnete. Diese Zeichnung wurde, nachdem ihre Richtigkeit von allen Angeklagten anerkannt war, zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und mit den Prozeßbeteiligten erörtert. Wenn das Schwurgericht daraufhin gleich zu Beginn des nächsten Verhandlungstages die Ablehnung des Beweisantrages mit dem Hinweis darauf verkündete, daß der Augenschein zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei, so war für alle Prozeßbeteiligten, insbesondere auch für den Angeklagten und dessen Verteidiger klar, daß sich das Schwurgericht auf Grund der nunmehr maßstabsgerechten Zeichnung in Verbindung mit den dazu von den Angeklagten abgegebenen Erklärungen bereits ein zutreffendes Bild von dem Mattensaal glaubte machen zu können und deshalb eine Augenscheinseinnahme nicht für notwendig hielt. § 244 Abs. 5 StPO ist also nicht verletzt.

Unter den dargelegten Umständen liegt auch in der Ablehnung des Beweisantrages kein Verstoß gegen die dem Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht. Eine Verletzung dieser Pflicht kann ferner nicht daraus hergeleitet werden, daß das Schwurgericht die Zeugen, die vor Anfertigung dieser maßstabsgerechten Skizze bereits vernommen worden waren, nachher nicht noch einmal gehört hat. Hierzu hätte nur Veranlassung bestanden, wenn im Hinblick darauf, daß die nachträglich gefertigte Zeichnung bei der Vernehmung dieser Zeugen nicht vorhanden war, deren Aussagen, soweit sie sich auf Örtlichkeit und Einrichtung des Mattensaales sowie auf den Stand der Angeklagten darin bezogen, unklar geblieben waren oder Zweifel offengelassen hätten. Dies hat jedoch die Revision nicht behauptet. Dafür besteht auch umso weniger ein Anhalt, als bereits bei der Anhörung jener Zeugen eine maßstabsgerechte Skizze vorhanden gewesen ist, die in dem Beweisantrage lediglich als zu klein bezeichnet wird, um allen Beteiligten Einsicht zu bieten und die Standpunkte der Täter festzulegen.

4.) Die Behauptung, das Schwurgericht habe gegen die Vorschrift des § 261 StPO verstoßen, indem es wenige Tage vor dem Beginn der Hauptverhandlung in Gegenwart eines Vertreters der Staatsanwaltschaft, aber unter Ausschluß der Angeklagten und ihrer Verteidiger das Gerichtsgefängnis in Mo__ und insbesondere den Mattensaal besichtigt und die dabei gewonnenen Erkenntnisse bei der Urteilsfindung verwertet habe, ist durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden widerlegt. Danach hat das Schwurgericht keine und damit auch nicht die behauptete Besichtigung vorgenommen. Angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit dieser Erklärung ist der Senat von deren Richtigkeit überzeugt und hat daher von einer Vernehmung des von der Revision als Zeugen für das gegenteilige Vorbringen benannten Strafgefangenen abgesehen.

II. Sachbeschwerde

In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen rechtfertigen die Anwendung der von dem Schwurgericht angezogenen Strafgesetze.

1.) Die Meinung der Revision, keinem der drei Haupttäter könne der Mord zur Last gelegt werden, weil jede einzelne Verletzung als akute Todesursache in Frage komme, steht mit den Darlegungen des Urteils in Widerspruch. Danach hat das Schwurgericht die Überzeugung gewonnen, daß jeder der drei Haupttäter das Vorgehen der beiden anderen jeweils gebilligt und sich als Mittäter zu eigen gemacht hat, so daß auch jeder für den Erfolg der Tatbeiträge der anderen mitverantwortlich ist. Infolgedessen kommt es nicht darauf an, welche Verletzung letztlich zum Tode des Oberwachtmeisters Z__ geführt hat.

2.) Der von der Revision behauptete Widerspruch zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten liegt nicht vor. Daß die drei Haupttäter nicht von vornherein die vorsätzliche Tötung des Oberwachtmeisters ███ geplant hatten, besagt nichts darüber, ob der Angeklagte bei seinem Vorgehen im Affekt gehandelt hat oder nicht. Die Verneinung eines von Anfang an bestehenden Tötungsvorsatzes führt nämlich nicht, wie die Revision annimmt, zwingend zu dem Schluß, ███ müsse die Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder sie erheblich vermindernden Affektzustande verübt haben. Die Feststellung des zunächst fehlenden Tötungsvorsatzes ist daher mit der weiteren Feststellung, es liege bei ██ ███ keine Affekthandlung vor, sehr wohl vereinbar. Aus den von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes läßt sich die Frage, ob hier ein Handeln des Angeklagten im Affekt vorlag, nicht beantworten. Sie befassen sich nur damit, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn ein Täter eine – an sich – strafbare Handlung in einem Affektzustande begangen hat.

Zur Revision des Angeklagten ██ ███

I. Verfahrensrügen

1.) Die Rüge, das Schwurgericht sei wegen der Mitwirkung des Gerichtsassessors van Ge__ nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet. Allerdings war dieser, weil er Ende 1957 noch nicht als Hilfsrichter am Landgericht in █████ tätig war, in der Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 31. Dezember 1957 über die Besetzung des Schwurgerichts im Jahre 1958 weder als ordentliches Mitglied noch als Stellvertreter für die erste Schwurgerichtstagung 1958 vorgesehen. Der Landgerichtspräsident hat ihn aber, nachdem der in jener Verfügung als ordentliches Mitglied bestimmte Amtsgerichtsrat De__ wegen Krankheit und dessen dort ebenfalls bestimmter Stellvertreter Landgerichtsrat █████ infolge anderweitiger dienstlicher Inanspruchnahme an der Mitwirkung bei der ersten Tagung verhindert waren, durch Verfügung vom 13. März 1958 zum Stellvertreter für Amtsgerichtsrat █████ berufen. Hierzu war der Landgerichtspräsident gemäß § 83 Abs. 3 Satz 2 GVG berechtigt.

2.) Entgegen der Meinung der Revision liegt in der Verlesung früherer richterlicher Vernehmungen verschiedener Angeklagter kein Verfahrensverstoß. Nach § 254 StPO dürfen Erklärungen eines Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, nicht nur zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis, sondern auch dann verlesen werden, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann. Daß diese zweite Möglichkeit hier Anlaß zu der Verlesung gegeben hat, ist nicht ausgeschlossen und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

Im Übrigen behauptet die Revision nur, der Angeklagte ██████ sei allein durch die Verlesung des Protokolls über die Vernehmung des Mitangeklagten D__ belastet worden. Die ausweislich der gerichtlichen Niederschrift verlesenen früheren Erklärungen dieses Mitangeklagten haben aber, wie ihr Inhalt deutlich ergibt, dessen eigenen Tatbeitrag zum Gegenstand. Die Verlesung seiner Erklärungen war daher zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis gemäß § 254 Abs. 1 StPO zulässig. Ihr stand auch nicht entgegen, daß in den Erklärungen Angaben über die Tätigkeit anderer Angeklagter mitenthalten waren, da nach Lage der Sache eine Schilderung des eigenen Verhaltens die Erwähnung des Vorgehens anderer Beteiligter notwendig in sich schloß.

II. Sachbeschwerde

Das Urteil gegen den Angeklagten begegnet keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Das gilt auch für die Verurteilung wegen Mordes, gegen die sich die Revision mit besonderen Ausführungen wendet.

1.) Die Widersprüche, welche die Revision darin sehen will, daß in der Sachverhaltsschilderung von einem dünnen Mattenstrick die Rede ist, den der Angeklagte dem Oberwachtmeister Z__ über den Kopf geworfen habe, während bei der Wiedergabe der gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Medizinalrats Dr. ███████ von einem etwa 0,8 bis 1 cm dicken Strick gesprochen wird, liegen nicht vor. Abgesehen davon, daß die Angabe der in Zahlen ausgedrückten Stärke des Strickes nur auf einer Folgerung des Sachverständigen beruht, die dieser aus der an der Leiche des Oberwachtmeisters ███ festgestellten Drosselfurche gezogen hat, steht es mit dem Sprachgebrauch durchaus in Einklang, einen Strick von einer so geringen Stärke als dünn zu bezeichnen. Daß das Schwurgericht dies auch so gemeint hat, geht im Übrigen daraus hervor, daß außer dem Angeklagten kein anderer Beteiligter bei dem Überfall auf ██████ einem Strick umgegangen ist.

2.) An die Feststellung des Urteils, daß sich der Angeklagte das Vorgehen der beiden anderen Haupttäter gegenüber ██ zu eigen gemacht hat, ist das Revisionsgericht gebunden. Ihr steht nicht entgegen, daß nach der Auffassung des Schwurgerichts die drei Haupttäter bei ihrem Ausbruchsplan die Tötung nicht von vornherein beabsichtigt hatten. Es genügt, daß der Angeklagte, wie es im Urteil heißt, es im Verlaufe des Angriffs auf Z__ gebilligt und sich als Mittäter zu eigen gemacht hat, „wenn auch andere Mitbeteiligte dem Beamten tätliche Verletzungen beibrachten, indem sie ihn niederschlugen und würgten, um ihn zum Schweigen zu bringen“. Daß es sich bei den Handlungen der beiden anderen Haupttäter um Exzesse gehandelt habe, für die der Angeklagte nicht verantwortlich sei, hat das Schwurgericht in rechtlich bindender Weise verneint.

3.) Die Einwendungen der Revision gegen die Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und sind deshalb unbeachtlich. Von einer Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ kann keine Rede sein.

Zur Revision des Angeklagten C__

I. Verfahrensrügen

1.) Zu Unrecht beanstandet die Revision, dem Mitangeklagten X__ seien bei seiner Anhörung zur Sache Angaben, die er bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gemacht habe und die eine erhebliche Belastung des Angeklagten ██████████ enthalten hatten, in Form der Verlesung vorgehalten worden. Darin liegt schon deshalb kein Verstoß gegen § 254 StPO, weil es sich nicht um eine Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises gehandelt hat, sondern um einen im Wege der Verlesung gemachten Vorhalt. Ein solcher ist stets zulässig.

2.) Zu der weiteren Rüge, am Schluß der Beweisaufnahme seien die richterlichen Vernehmungen mehrerer Mitangeklagter im Ermittlungsverfahren, darunter die den Angeklagten ██████ ████ belastende Vernehmung des Mitangeklagten D__, verlesen worden, wird auf die Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten ██████ – Abschnitt C I 2 zweiter Absatz – verwiesen. Danach bezieht sich der Inhalt der verlesenen Erklärungen des Mitangeklagten D__ auf dessen eigenen Tatbeitrag. Daß dabei auch der Angeklagte ████████ und dessen Verhalten erwähnt ist, hinderte die Verlesung nicht.

II. Sachbeschwerde

In sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt die Überprüfung des Urteils zu Beanstandungen keinen Anlaß. Insbesondere unterliegt die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei im Rahmen des § 226 StGB für den Tod des Oberwachtmeisters ████████████████ verantwortlich, keinen Bedenken.

Nach den Darlegungen des Urteils ist er zwar gegen ████ nicht tätlich geworden. Er hat aber den Ausbruchsplan, der einen tätlichen Angriff auf Z__ vorsah, gebilligt und sich an der Ausführung durch den Ruf „Fesselt ihn doch!“ beteiligt. Er kannte die Mittel, die zur Überwältigung des Beamten angewendet werden sollten, und wußte, daß der Mitangeklagte F__ diesen von hinten anfällen und ihm eine Schlinge um den Hals legen und daß der Mitangeklagte ████████ ihn erforderlichenfalls mit dem bereitliegenden sog. Holzschwert niederschlagen wollten. Auch war es für ihn, wie das Schwurgericht weiter feststellt, voraussehbar, daß bei der Anwendung dieser gefährlichen Werkzeuge der Beamte getötet werden konnte, wenn der Angeklagte auch diesen Erfolg weder gewollt noch billigend in Kauf genommen hat. Unter diesen Umständen hat er sich, wie das Schwurgericht zutreffend bejaht, als Mittäter der vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht.

Darüber hinaus hat er bezüglich des tödlichen Erfolges fahrlässig gehandelt. Allerdings hat nicht geklärt werden können, welche der Verletzungshandlungen den Tod des Oberwachtmeisters ████████████ ausgelöst hat. Es ist möglich, daß erst die Schläge, die der Mitangeklagte G__ dem Beamten mit dem sog. Eisenschwert versetzt hat, unmittelbar zu dessen Tod geführt haben. Dieses Vorgehen entsprach aber nicht dem vorher gefaßten Plan und kann daher dem Angeklagten nicht zugerechnet werden. Indessen hatte schon jede der vorangegangenen Verletzungshandlungen eine unmittelbar wirkende Todesursache gesetzt. Diese Verletzungshandlungen sind auch trotz des Eingreifens des Mitangeklagten G__ für den Tod des Oberwachtmeisters Z__ ursächlich geblieben, denn G__ hat nur die durch sie geschaffene Lage benutzt, ebenfalls auf den bereits tödlich verletzten ███ einzuschlagen. Durch sein Tun ist somit der ursächliche Zusammenhang zwischen den vorangegangenen Verletzungshandlungen und dem Eintritt des Todes nicht unterbrochen, sondern lediglich eine weitere Todesursache hinzugefügt worden. Daß G__ vorsätzlich gehandelt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Sein Vorgehen hat zwar – möglicherweise – den Tod letztlich ausgelöst, aber nur deshalb, weil die anderen todbringenden Verletzungshandlungen bereits geschehen waren. Ihre Ursächlichkeit für den Eintritt des Todes bleibt somit bestehen (vgl. OGHSt 3, 99). Die Feststellungen des Urteils rechtfertigen somit die Auffassung des Schwurgerichts, daß durch die Körperverletzungen, an denen der Angeklagte als Mittäter beteiligt war, der Tod des Oberwachtmeisters ███ verursacht oder zumindest mitverursacht worden ist.

Diese Erwägungen treffen entsprechend auf die Verwirklichung des straferschwerenden Merkmals des § 239 Abs. 3 StGB zu, so daß auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge von den Darlegungen des Urteils getragen wird.

3.) Daß der Angeklagte durch dieselbe Handlung den Tatbestand der Gefangenenmeuterei (§ 122 Abs. 1 und 2 StGB) erfüllt hat, bedarf keiner näheren Erörterung. Die Revision hat hierzu auch keine besonderen Einwendungen erhoben. Die Strafzumessung weist gleichfalls keinen Rechtsfehler auf.

Zur Revision des Angeklagten ███████████ ███

I. Verfahrensrügen

1.) Unrichtig ist die Behauptung der Revision, die Mitwirkung des Gerichtsassessors van ████████ bei der Schwurgerichtstagung sei weder gerechtfertigt noch erforderlich gewesen, weil eine Verhinderung des als ordentliches Mitglied bestimmten Amtsgerichtsrats ██████ nicht vorgelegen habe. Ausweislich eines ärztlichen Zeugnisses war dieser wegen seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, an sich über Tage hinziehenden Sitzungen teilzunehmen. Aus diesem Grunde hat ihn der Landgerichtspräsident, was verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist, durch die Verfügung vom 13. März 1958 für verhindert erklärt.

2.) Daß dem Landgerichtspräsidenten die Befugnis zustand, Gerichtsassessor van ████████ gemäß § 83 Abs. 3 Satz 2 GVG als Stellvertreter zu berufen, auch wenn er vor Beginn des Geschäftsjahres 1958 noch nicht als Hilfsrichter bei dem Landgericht in █████ tätig war, ist bereits in den Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten F__ Abschnitt 1 dargetan. Hierauf wird Bezug genommen.

3.) Bei der Rüge, § 267 Abs. 3 StPO sei verletzt, geht die Revision von falschen Voraussetzungen aus. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift vom 26. März 1958 ist der Angeklagte nicht nur der vorsätzlichen gemeinschaftlichen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei, sondern auch ebenso wie der Mitangeklagte ████████ der zugleich tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung mit Todesfolge schuldig gesprochen worden. Daß die Verurteilung in dem schriftlichen Urteil nicht vollständig aufgeführt worden war, beruhte auf einem offenen Schreibfehler, der inzwischen durch den Berichtigungsbeschluß vom 21. August 1958 beseitigt worden ist. Die Folgerungen, welche die Revision aus der unvollständigen Wiedergabe des Urteilsspruchs in dem schriftlichen Urteil herleiten will, sind daher nicht gerechtfertigt.

II. Sachbeschwerde

In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen rechtfertigen die Anwendung der von dem Schwurgericht angezogenen Strafgesetze.

1.) Was die Revision an Einzelheiten vorträgt, steht mit dem, was das Schwurgericht als erwiesen angesehen hat, fast durchweg in Widerspruch und ist deshalb unbeachtlich. Insbesondere ist es unrichtig, wenn die Revision behauptet, der Angeklagte habe von der beabsichtigten Verwendung des sog. Holzschwertes durch den Mitangeklagten ███████ keine Kenntnis gehabt und habe den Mattensaal schon verlassen, ehe es zu den tätlichen Angriffen der Mitangeklagten K__ und G__ auf den Oberwachtmeister ████ gekommen sei. Deshalb gehen die Schlüsse, welche die Revision daraus zieht, daß der Angeklagte gewußt habe und allein nur um die Verwendung des Stricks damit einverstanden gewesen sei, sowie die sich hierauf gründende Behauptung, das Schwurgericht habe den Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, ins Leere.

Soweit die Revision geltend macht, die schwere Folge der Körperverletzung könne dem Angeklagten nicht zugerechnet werden, kann ihr Vorbringen gleichfalls nicht berücksichtigt werden, weil es auf einer selbständigen, von den Urteilsgründen abweichenden Beweiswürdigung beruht. Im Übrigen wird hierzu auf die Erörterungen zur Revision des Mitangeklagten ███ ████ Abschnitt D II verwiesen.

2.) Auch sonst begegnet das Urteil gegen den Angeklagten weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch irgendwelchen rechtlichen Bedenken.

Zur Revision des Angeklagten H__

Die hier allein erhobene Sachbeschwerde ist unbegründet.

1.) Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte ebenso wie der Mitangeklagte M__ dem Vorhaben der anderen Beteiligten zugestimmt. Er war mit der vorgesehenen Gewaltanwendung gegenüber dem Oberwachtmeister Z__ und den übrigen Aufsichtsbeamten sowie auch damit einverstanden, daß diese gefesselt und geknebelt wurden. Die Annahme des Schwurgerichts, daß er sich hierdurch mit den anderen Gefangenen zusammengerottet hat, ist daher rechtsbedenkenfrei. Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe sich erkennbar aus der Rotte ausgeschlossen, indem er sich habe zum Friseur führen lassen in der Erwartung, es werde während seiner Abwesenheit zur „Revolte“ kommen, findet im Urteil keine Stütze. Daß er den Mattensaal verließ, als der Mitangeklagte G__ auf Z__ einschlug, macht seine vorherige Mitwirkung nicht ungeschehen.

Ebenso ist das Merkmal „mit vereinten Kräften“ vom Schwurgericht zutreffend bejaht worden. Daß der Angeklagte selbst aktiv vorging, war nicht erforderlich. Es genügt, daß andere in der Zusammenrottung handelten und der Angeklagte billigend zu ihnen stand. Daß die übrigen Beteiligten zunächst befürchteten, der Angeklagte könne, als er sich zum Friseur begab, das Vorhaben verraten, ist ohne Bedeutung; denn er hat, obwohl er es gekonnt hätte, den Oberwachtmeister Z__ nicht gewarnt und hat auch geschwiegen, als dieser in den Mattensaal gelockt wurde. Wenn er auch, wie er sich unwiderlegt eingelassen hat, aus einer gewissen Angst vor dem Mitangeklagten G__ nichts gesagt haben will, so hat er sich doch nicht in einer Lage befunden, die als Notstand zu beurteilen wäre und deshalb eine Schuld ausschließen würde.

Die sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 122 Abs. 1 und 2 StGB sind vom Schwurgericht gleichfalls ohne Rechtsirrtum als verwirklicht angesehen worden. Das gilt auch für die Annahme der Mittäterschaft. Der Angeklagte hat nicht nur dem Ausbruchsplan nicht widersprochen und ihn dadurch stillschweigend gebilligt, sondern er hat seine Zustimmung durch den Ausspruch: „Laßt mal jücken“ in besonderer Weise bekräftigt. Wenn das Schwurgericht daher seine Beteiligung als die eines Täters und nicht nur als die eines Gehilfen gewürdigt hat, so ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

2.) Ebensowenig geben die Strafzumessungserwägungen zu Beanstandungen Anlaß. Daß das Schwurgericht die Möglichkeit einer Verhinderung der Tat als straferschwerend allein bei dem Angeklagten, nicht aber bei anderen Beteiligten berücksichtigt hat, findet seine verständliche Erklärung darin, daß er dies, wie es im Urteil heißt, ohne Selbstgefährdung hätte tun können, nämlich anlässlich seines Ganges zum Friseur, also bei einer Gelegenheit, bei der er durch die Anwesenheit der anderen weder behindert wurde noch sich behindert zu fühlen brauchte. Als rechtlich fehlerhaft kann daher die Verwertung dieser Tatsache gerade bei ihm nicht bezeichnet werden.

Das gilt auch für den Hinweis auf sein Alter, den das Schwurgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nur in der Richtung gemacht hat, daß der Angeklagte, obwohl er bei weitem der älteste von allen Beteiligten war, nicht einmal den Versuch unternommen hat, die anderen zur Vernunft zu bringen.

Zur Revision des Angeklagten F__

Die hier allein erhobene Sachbeschwerde ist unbegründet.

1.) Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte ebenso wie der Mitangeklagte M__ dem Vorhaben der anderen Beteiligten zugestimmt. Er war mit der vorgesehenen Gewaltanwendung gegenüber dem Oberwachtmeister Z__ und den übrigen Aufsichtsbeamten sowie auch damit einverstanden, daß diese gefesselt und geknebelt wurden. Die Annahme des Schwurgerichts, daß er sich hierdurch mit den anderen Gefangenen zusammengerottet hat, ist daher rechtsbedenkenfrei. Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe sich erkennbar aus der Rotte ausgeschlossen, indem er sich habe zum Friseur führen lassen in der Erwartung, es werde während seiner Abwesenheit zur „Revolte“ kommen, findet im Urteil keine Stütze. Daß er den Mattensaal verließ, als der Mitangeklagte G__ auf Z__ einschlug, macht seine vorherige Mitwirkung nicht ungeschehen.

Ebenso ist das Merkmal „mit vereinten Kräften“ vom Schwurgericht zutreffend bejaht worden. Daß der Angeklagte selbst aktiv vorging, war nicht erforderlich. Es genügt, daß andere in der Zusammenrottung handelten und der Angeklagte billigend zu ihnen stand. Daß die übrigen Beteiligten zunächst befürchteten, der Angeklagte könne, als er sich zum Friseur begab, das Vorhaben verraten, ist ohne Bedeutung; denn er hat, obwohl er es gekonnt hätte, den Oberwachtmeister Z__ nicht gewarnt und hat auch geschwiegen, als dieser in den Mattensaal gelockt wurde. Wenn er auch, wie er sich unwiderlegt eingelassen hat, aus einer gewissen Angst vor dem Mitangeklagten G__ nichts gesagt haben will, so hat er sich doch nicht in einer Lage befunden, die als Notstand zu beurteilen wäre und deshalb eine Schuld ausschließen würde.

Die sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 122 Abs. 1 und 2 StGB sind vom Schwurgericht gleichfalls ohne Rechtsirrtum als verwirklicht angesehen worden. Das gilt auch für die Annahme der Mittäterschaft. Der Angeklagte hat nicht nur dem Ausbruchsplan nicht widersprochen und ihn dadurch stillschweigend gebilligt, sondern er hat seine Zustimmung durch den Ausspruch: „Laßt mal jücken“ in besonderer Weise bekräftigt. Wenn das Schwurgericht daher seine Beteiligung als die eines Täters und nicht nur als die eines Gehilfen gewürdigt hat, so ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

2.) Ebensowenig geben die Strafzumessungserwägungen zu Beanstandungen Anlaß. Daß das Schwurgericht die Möglichkeit einer Verhinderung der Tat als straferschwerend allein bei dem Angeklagten, nicht aber bei anderen Beteiligten berücksichtigt hat, findet seine verständliche Erklärung darin, daß er dies, wie es im Urteil heißt, ohne Selbstgefährdung hätte tun können, nämlich anlässlich seines Ganges zum Friseur, also bei einer Gelegenheit, bei der er durch die Anwesenheit der anderen weder behindert wurde noch sich behindert zu fühlen brauchte. Als rechtlich fehlerhaft kann daher die Verwertung dieser Tatsache gerade bei ihm nicht bezeichnet werden.

Das gilt auch für den Hinweis auf sein Alter, den das Schwurgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nur in der Richtung gemacht hat, daß der Angeklagte, obwohl er bei weitem der älteste von allen Beteiligten war, nicht einmal den Versuch unternommen hat, die anderen zur Vernunft zu bringen.

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BGH: Heimtücke auch beim Angriff von Strafgefangenen auf Anstaltsbeamte möglich — Themis