Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Unterlassen der Aufklärung eines anonymen Hinweisgebers – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 545/87
Datum
28.10.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes verurteilt; das Landgericht stützte seine Überzeugung maßgeblich auf Angaben eines anonymen Informanten, eingeführt durch Vernehmungen von Polizeibeamten und einem Staatsanwalt. Der BGH sieht eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil das Gericht nicht in gebotener Weise die Identität des Hinweisgebers zu ermitteln suchte und keine Entscheidung der obersten Dienstbehörde eingeholt wurde. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht zur Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um die Identität eines anonymen Hinweisgebers aufzudecken und ihn, sofern möglich, unmittelbar als Zeugen zu vernehmen.

2

Die Ablehnung der Bekanntgabe der Identität durch einen leitenden Staatsanwalt entbindet das Gericht nicht von weiteren Ermittlungspflichten; das Gericht hat die erforderlichen Schritte zu ergreifen, insbesondere die Einholung der Entscheidung der zuständigen obersten Dienstbehörde.

3

Verweigert die Staatsanwaltschaft Auskunft über einen Hinweisgeber, ist dies nur in entsprechender Anwendung des § 96 StPO zulässig; eine Auskunftsverweigerung bedarf der Entscheidung der obersten Dienstbehörde, wonach ein Bekanntwerden dem Wohl des Bundes oder eines Landes schaden würde.

4

Beruht ein Urteil wesentlich auf nicht unmittelbar überprüften Angaben eines anonymen Informanten und hat das Gericht die gebotenen Ermittlungen nicht vorgenommen, begründet dies einen Verfahrensverstoß, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die unmittelbare Zeugenvernehmung das Ergebnis beeinflusst hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 6. Mai 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 545/87 in der Strafsache gegen █████████ den Metzgergesellen Dietmar Bernhard Jakob ██ aus ██ ███ 9, dort geboren am ██ 1961, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Mai 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Den Feststellungen zufolge war der Angeklagte einer der beiden Täter, die am 27. Juli 1986 – maskiert mit Motorradhelmen – in die Kreissparkasse █████ in █████████████████ eindrangen, Kunden sowie Angestellte mit Schreckschusswaffen bedrohten, auf diese Weise 83.000 DM erbeuteten und nach dem Raubüberfall mit einem Motorrad entkamen.

Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren die Tat abgestritten und sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht geäußert.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten im Wesentlichen auf die Angaben eines anonymen Informanten gestützt. Dieser hatte sich bei der Kriminalpolizei gemeldet und war sodann vom Kriminalbeamten H. sowie vom Staatsanwalt D. vernommen worden. Bei diesen Vernehmungen hatte er mitgeteilt, der Angeklagte habe ihm gegenüber mit dem Banküberfall geprahlt und auch Einzelheiten berichtet. Das Landgericht hat den Kriminalbeamten H. und den Staatsanwalt D. in der Hauptverhandlung als Zeugen gehört, auf diese Weise die Angaben des Informanten eingeführt und sie der Urteilsfindung zugrunde gelegt.

II. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass die Strafkammer ihre Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt hat, indem sie es unterließ, sich in der gebotenen Weise um die Aufdeckung der Identität des Informanten und dessen unmittelbare Vernehmung als Zeuge zu bemühen.

Zwar hat der Kammervorsitzende – wie die Revision im Einzelnen vorträgt (vgl. auch die Ausführungen hierzu in den Urteilsgründen, UA S. 22) – mehrmals den Leitenden Oberstaatsanwalt darum ersucht, dem Staatsanwalt D. eine Aussagegenehmigung (auch) hinsichtlich der Identität des anonymen Hinweisgebers zu erteilen, damit dieser als Zeuge vernommen werden könne.

Der Leitende Oberstaatsanwalt hat dies unter Berufung auf die dem Informanten gegebene Vertraulichkeitszusage abgelehnt, da andernfalls „erhebliche Repressalien des Angeklagten oder seines Umfeldes gegen den Zeugen“ zu befürchten seien.

Damit durfte sich die Strafkammer jedoch nicht begnügen. Zum einen war für die Entscheidung über die (teilweise) Versagung der Aussagegenehmigung für den vernommenen Staatsanwalt nicht der Leitende Oberstaatsanwalt als Behördenleiter, sondern der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig (§ 65 LBG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministers vom 19. November 1982, GVBl. S. 757 ff.).

Zum anderen brauchte die Ermittlung des Hinweisgebers nicht am Fehlen einer (unbeschränkten) Aussagegenehmigung des Staatsanwalts D. zu scheitern. Denn das Landgericht konnte zur Erforschung der Wahrheit von der Staatsanwaltschaft Auskunft über den Namen und die Anschrift des Hinweisgebers verlangen. Diese Auskunft darf in entsprechender Anwendung des § 96 StPO nur verweigert werden, wenn die Oberste Dienstbehörde erklärt, dass ein Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde (ständige Rechtsprechung, BGHSt 29, 390, 393; 30, 34; BGH StV 1982, 206; 1987, 284; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 289).

Eine solche Entscheidung der obersten Dienstbehörde – hier also des Justizministers von Nordrhein-Westfalen – hat die Strafkammer nicht herbeigeführt. Schon aus diesem Grunde waren die von ihr angestellten Bemühungen um eine unmittelbare Vernehmung des Hinweisgebers als Zeugen unzureichend.

Das Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensverstoß; denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die gebotenen Bemühungen Erfolg gehabt und mithin die unmittelbare Zeugenvernehmung des anonym gebliebenen Hinweisgebers ermöglicht hätten.

MeyerHerdegenNiemöller
MüllerGollwitzer
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