Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Fristversäumnis beim Aktenvortrag (§275 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 545/82
- Datum
- 17.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das nicht fristgerechte Zu-den-Akten-Bringen der schriftlichen Urteilsniederschrift innerhalb der in § 275 Abs.1 Satz 2 StPO bestimmten Frist kann einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO begründen.
Die Frist des § 275 Abs.1 StPO läuft grundsätzlich fünf Wochen nach Urteilsverkündung; endet sie ohne fristwahrende Maßnahmen, liegt ein Verfahrensmangel vor, sofern die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach Satz 4 nicht vorliegen.
Zur Fristwahrung genügt nicht die nachträgliche Unterzeichnung; die unterschriebene Niederschrift muss vor Ablauf der Frist in einer Weise auf dem Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden sein, die einer Ablage zu den Akten gleichkommt.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 2. März 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 545/82 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kfz.-Mechaniker Hans-Peter ███ geboren am ████ 1948 in ███, zur Zeit in Strafhaft in [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision rügt unter anderem eine Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO. Hierzu hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ausgeführt:
"Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO greift durch: Das Urteil ist nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden. Dieser Zeitraum (5 Wochen nach der Urteilsverkündung) war am 6. April 1982 abgelaufen; das Urteil ist aber erst am 7. April 1982 in vollständiger Form zu den Akten gebracht worden. Die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO für eine Fristüberschreitung liegen nicht vor. Das Urteil ist auch nicht vor dem Ablauf der Frist von allen Richtern unterschrieben und durch Ablage in einem Richterdienstzimmer auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden (BGHSt 29, 43)."
Dem tritt der Senat bei.
| Maier | Mees | Niemöller | |||
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