Treffer
BGH Urteil

Fortsetzungszusammenhang beim wiederholten Diebstahl verneint – Schuldspruch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 54/58
Datum
19.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte entwendete an zwei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils Schinken. Das Landgericht nahm einen Fortsetzungszusammenhang und verurteilte wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall; der BGH hob diese rechtliche Würdigung auf. Es fehlte an einem Gesamtvorsatz, sodass es sich um zwei selbständige Taten handelt. Das Revisionsgericht änderte den Schuldspruch und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der Täter vor oder spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilakts in den wesentlichen Grundzügen den Gesamtvorsatz zur planmäßigen Folgehandlung gefasst hat.

2

Die bloße Gleichartigkeit der Taten und die Verletzung desselben Rechtsguts reichen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht aus.

3

Eine natürliche Handlungseinheit liegt nur vor, wenn die späteren Taten als unmittelbares, natürlicherweise aus den vorhergehenden hervorgehendes Geschehen zu qualifizieren sind; dies ist im Zweifel zu verneinen.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn die Änderung keiner neuen Feststellung bedarf; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, sofern beide selbständigen Taten bereits in der Anklage genannt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 11. September 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landarbeiter Artur K. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1901 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 11. September 1957

1. dahin abgedndert, dass der Angeklagte wegen eines Verbrechens des Diebstahls im Rückfall und eines Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt wird,

2. mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.

Der Angeklagte entwendete am 20. April 1957 ohne erschwerende Umstände zwei Schinken, die er verzehrte. Nach Verbrauch des Erlöses beschloss er, nochmals Schinken zu stehlen. Er entwendete am 21. April 1957 unter Erbrechen der Räucherkammer wieder zwei Schinken, die er später verzehrte.

Zutreffend nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe als rückfälliger Dieb den Tatbestand des einfachen und den des schweren Diebstahls erfüllt. Rechtlich fehlerhaft ist jedoch ihre Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs. Sie begründet ihn damit, dass die Taten auf die gleiche Art und Weise begangen seien und das gleiche Rechtsgut verletzten. Dass der Angeklagte nicht von Anfang an den Vorsatz hatte, zweimal Schinken zu entwenden, steht, wie sie meint, nicht entgegen, da er durch das Vorliegen der gleichen Situation bewogen wurde, den zweiten Diebstahl zu begehen; diese Handlung habe sich erst aus der vorhergegangenen entwickelt, so dass beide Handlungen als ein innerlich zusammenhängendes Ganzes anzusehen seien. Damit ist nach ihrer Auffassung ein Fortsetzungsvorsatz gegeben.

Zu Recht beanstandet die Revision diese rechtlichen Ausführungen. Sie widersprechen der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Hiernach ist ein Fortsetzungszusammenhang nur anzunehmen, wenn der Wille des Täters vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der von ihm geplanten Handlungsreihe deren sinnliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst (BGHSt 1, 313, 315). Ein solcher Gesamtvorsatz liegt hier nach den Feststellungen nicht vor. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit scheidet ebenfalls aus (BGHSt 4, 219).

Der Angeklagte hat sich eines Verbrechens des einfachen Diebstahls im Rückfall und eines Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall schuldig gemacht. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, da eine Änderung der Feststellungen nach der Sachlage ausscheidet. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Eröffnungsbeschluss ihm bereits zwei selbständige Taten zur Last gelegt hatte. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Dr. DotterweichBaldusMenges
BuschScharpenseel
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