Revision verworfen: Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung (§51 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 545/70
- Datum
- 20.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit nach §51 Abs.1 StGB sind nur gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Täter die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich verloren hat; ein bloßer Blutalkoholwert genügt nicht.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) kann angenommen werden, führt aber nicht automatisch zur Schuldunfähigkeit; sie ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeitsbeurteilung ist nur erforderlich, wenn ernstliche Zweifel an der Einschätzung des bereits befragten Sachverständigen oder Hinweise auf Unzurechnungsfähigkeit vorliegen.
Erinnerungsfähigkeit und folgerichtiges Verhalten zum Tatzeitpunkt sprechen gegen die Annahme völliger Unzurechnungsfähigkeit und sind in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Aachen, 5. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 545/70 URTEIL
A. in der Strafsache gegen den Arbeiter Viktor ██ aus ████, geboren am ████ ███ 1933 in ███ ███ (eC), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1971, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ in der Verhandlung, ██████████████████████ ███ bei der Verkündung
Tenor
für Recht:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Aachen vom 5. März 1970 wird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafe verurteilt. Er ist für die Dauer von fünf Jahren unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden. Weitere Folgen gemäß § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte, ein Jugoslawe, bekam bei einem Blutalkoholgehalt von höchstens 2,11 ‰ in einer Wirtschaft mit seinem früheren jugoslawischen Freund ██████ Streit, bei dem es ursprünglich um die Rückzahlung eines vom Angeklagten dem ██████ gewährten Darlehens ging. Im Verlauf dieses Streits zog er seine Pistole, die er mit sich führte, ohne im Besitz eines Waffenscheins zu sein, und schoss auf den an der gegenüberliegenden Seite des Tisches sitzenden █████. Als dieser, am Hals in der Nähe des Kehlkopfes getroffen, auf ihn zukam, schoss der Angeklagte ein zweites Mal, traf ihn jedoch nicht; vielmehr traf er die an einem Nebentisch sitzenden Zeugen █████ und █████ und verletzte beide. Nachdem der Angeklagte und ██████ in ein Handgemenge geraten und dabei bis auf den vor der Wirtschaft vorbeiführenden Bürgersteig gekommen waren, schoss der Angeklagte aus etwa 10 cm Entfernung noch einmal auf seinen Gegner. Die Kugel drang in den Rücken ein und blieb neben der Wirbelsäule stecken. Der erste Schuss hatte die rechte große Halsblutader getroffen; der Tod ███ trat durch die dadurch verursachten Blutungen alsbald ein.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt und die Schusswaffe sowie Munition eingezogen. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
II. Das Schwurgericht verneint die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB, hält aber wegen des Blutalkoholgehalts und der Erregung des Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Willensbestimmungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB bereits zu Beginn der Tat nicht für ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer meint zu Unrecht, es habe ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden müssen. Das mündlich erstattete Gutachten enthält keinen Widerspruch.
Da das Schwurgericht dem Angeklagten erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt hat, hätte es einen weiteren Sachverständigen nur dann hinzuzuziehen brauchen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Angeklagte zurechnungsunfähig gewesen sein könnte. Solche waren nicht gegeben. Das Schwurgericht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, dessen Sachkunde nicht angezweifelt worden ist, die Möglichkeit einer Zurechnungsunfähigkeit bei dem Tatgeschehen, das der Verurteilung zugrunde liegt, rechtlich einwandfrei ausgeschlossen. Die Einsichtsfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt vorhanden. Der Angeklagte konnte sich trotz des Alkoholgenusses und der Erregung später noch genau an den Tatverlauf im Einzelnen erinnern, soweit sich dieser am Tisch und unmittelbar nachher abspielte (UA Bl. 11, 15). Aber auch das Hemmungsvermögen hat das Schwurgericht einwandfrei allenfalls für nur erheblich vermindert angesehen. Ein Blutalkoholgehalt von höchstens 2,11 ‰ allein zeigt noch keine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit an. Ein plötzlicher Alkoholschub liegt nicht vor. Selbst erhebliche Alkoholmengen vermögen gewöhnlich nicht diejenigen Hemmungen völlig zu beseitigen, die jeden Menschen davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib und
Leben zu begehen. Die Erregung war nicht so stark, dass sie zum Erinnerungsschwund führte. Der Angeklagte handelte während des ersten Teils der Tat auch folgerichtig. Das alles haben Sachverständige und Schwurgericht beachtet.
Bei dieser Sachlage durfte das Schwurgericht unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände in Übereinstinmung mit dem vernommenen Sachverständigen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneinen, ohne einen weiteren Sachverständigen zu hören.
III. Schuld- und Strafaussprach zeigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Änderungen des Urteilsspruchs beruhen auf dem Ersten Strafrechtsreformgesetz.
| Kirchhof | Willms | Meyer | |||
| Müller | Baumgarten |