Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Nichtanrechnung von Untersuchungshaft; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 545/68
Datum
21.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Verweigerung, drei Monate Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil das Landgericht sich pauschal auf eine 'ständige Rechtsprechung' berief, ohne die Besonderheiten des Revisions­erfolgs zu berücksichtigen. Bei teilweisem Erfolg der Revision (Strafminderung) ist die Anrechnung neu zu prüfen. Die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine pauschale Nichtanrechnung von Untersuchungshaft ist nicht ohne eine tragfähige, fallbezogene Begründung anwendbar.

2

Bei teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels (insbesondere Strafminderung) kann eine routinemäßige Praxis, bestimmte Monate der Untersuchungshaft auszunehmen, nicht ohne Weiteres gelten.

3

Die Frage der Anrechnung von Untersuchungshaft ist vom Tatrichter im Licht des konkreten Verfahrensausgangs neu zu entscheiden, wenn das Urteil insoweit aufgehoben wird.

4

Hinweise auf eine 'ständige Rechtsprechung' ersetzen keine substantiierten Feststellungen zur Verhältnismäßigkeit und zur individuellen Wirkung der Untersuchungshaft im Einzelfall.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 29. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Udo Hermann aus ██, Kreis ██████, geboren ██████████████ 1939 ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. November 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 29. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Anrechnung der vollzogenen Untersuchungshaft betrifft, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge zutreffend gegen die Begründung, mit der ihm das Landgericht die Anrechnung von drei Monaten der Untersuchungshaft versagt hat. Das Landgericht begründet seine Entscheidung mit einem Hinweis „auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, drei Monate der Untersuchungshaft von der Anrechnung auszunehmen“. Diese Übung des Bundesgerichtshofs beruht jedoch zum Teil auf Erwägungen, die nur für das mit einem vollständigen Misserfolg des Rechtsmittels bezüglich der vom Tatrichter verhängten Strafe beendete Rechtsmittelverfahren zutreffen können, während der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mit seiner Revision Erfolg hatte und im Ergebnis eine Minderung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus auf 2 Jahre Zuchthaus erzielte.

Danach kann das angefochtene Urteil in dem vom Beschwerdeführer angegriffenen Punkt nicht bestehen bleiben, und wird das Landgericht über die Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu entscheiden haben.

KirchhofWillmsMeyer
BaldusMüller
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