Revision: Aufhebung wegen Nichtanrechnung von Untersuchungshaft; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 545/68
- Datum
- 21.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine pauschale Nichtanrechnung von Untersuchungshaft ist nicht ohne eine tragfähige, fallbezogene Begründung anwendbar.
Bei teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels (insbesondere Strafminderung) kann eine routinemäßige Praxis, bestimmte Monate der Untersuchungshaft auszunehmen, nicht ohne Weiteres gelten.
Die Frage der Anrechnung von Untersuchungshaft ist vom Tatrichter im Licht des konkreten Verfahrensausgangs neu zu entscheiden, wenn das Urteil insoweit aufgehoben wird.
Hinweise auf eine 'ständige Rechtsprechung' ersetzen keine substantiierten Feststellungen zur Verhältnismäßigkeit und zur individuellen Wirkung der Untersuchungshaft im Einzelfall.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 29. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Udo Hermann aus ██, Kreis ██████, geboren ██████████████ 1939 ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. November 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 29. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Anrechnung der vollzogenen Untersuchungshaft betrifft, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge zutreffend gegen die Begründung, mit der ihm das Landgericht die Anrechnung von drei Monaten der Untersuchungshaft versagt hat. Das Landgericht begründet seine Entscheidung mit einem Hinweis „auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, drei Monate der Untersuchungshaft von der Anrechnung auszunehmen“. Diese Übung des Bundesgerichtshofs beruht jedoch zum Teil auf Erwägungen, die nur für das mit einem vollständigen Misserfolg des Rechtsmittels bezüglich der vom Tatrichter verhängten Strafe beendete Rechtsmittelverfahren zutreffen können, während der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mit seiner Revision Erfolg hatte und im Ergebnis eine Minderung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus auf 2 Jahre Zuchthaus erzielte.
Danach kann das angefochtene Urteil in dem vom Beschwerdeführer angegriffenen Punkt nicht bestehen bleiben, und wird das Landgericht über die Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu entscheiden haben.
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