Revision wegen unterlassener Sachverständigenvernehmung zur Zurechnungsfähigkeit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 545/62
- Datum
- 12.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen ernstliche, konkretere Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der Zurechnungsfähigkeit darf das Gericht die entscheidungserhebliche Vernehmung eines fachkundigen Sachverständigen nicht unterlassen.
Bei widersprüchlichen Angaben zur Nachtatbeobachtung kann die Aussage eines Polizeibeamten nicht alleinige Grundlage der Beweiswürdigung sein, wenn ärztliche Befunde oder Angaben eine andere Einschätzung nahelegen.
Die mögliche kumulative Wirkung von Alkohol und sedativ wirkenden Arzneimitteln auf die Schuldfähigkeit ist ohne fachärztliche Bewertung nicht verlässlich zu beurteilen.
Unterlassene Aufklärung über entscheidungserhebliche Tatsachen, die die Schuld- oder Zurechnungsfrage betreffen, führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 24. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Willi ██ aus ████, dort geboren am ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. C__ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt.
Die Verfahrensbeschwerde hat Erfolg. Die Strafkammer hält es in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen für ausgeschlossen, dass der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig war; sein Vorgehen bei und nach der Tatausführung sowie sein Gespräch mit dem Polizeibeamten ████, der den Angeklagten unmittelbar nach der Tat festgenommen hatte, zeigten, dass er zu folgerichtigem und vernunftgesteuertem Handeln und Reden noch hinreichend in der Lage gewesen sei. Die Revision macht geltend, dass die Strafkammer insoweit den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe; Frau Dr. med. ██████ habe als sachverständige Zeugin zu dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat gehört werden müssen. Diese hatte dem Angeklagten, etwa eine Stunde nach dem Diebstahl, eine Blutprobe entnommen. In der Niederschrift darüber heißt es, dass der Angeklagte stark geschwankt habe, sein Gang unsicher, eine Fingerprobe unmöglich und seine Sprache verwaschen gewesen seien; er sei verwirrt, kritiklos, schläfrig und apathisch gewesen und habe sich stumpf benommen. Frau Dr. ███████ hat ihn als sinnlos betrunken angesehen.
Allerdings hat die Blutprobe nur einen Blutalkoholgehalt von etwa 1,75 ‰ zur Zeit der Tat ergeben. Indessen hatte der Angeklagte im Laufe des 19. Februar 1962 acht Dolviran-Tabletten, ein stark schmerzstillendes, codein- und luminalhaltiges Mittel eingenommen, die letzten fünf Tabletten erst gegen 21 Uhr. Diese wirken, wie das Landgericht selbst feststellt, in Verbindung mit dem Alkoholgenuss kumulierend. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer nicht allein die mit der Niederschrift von Frau Dr. ███████ nicht in Einklang stehende Bekundung des Polizeibeamten ███ über das Verhalten des Angeklagten nach der Tat ihrer Beweiswürdigung zugrunde legen. Es musste sich ihr vielmehr die Vernehmung der Frau Dr. ███████ als sachverständiger Zeugin aufdrängen. Dies gilt umso mehr, als nach der Behauptung der Verteidigung im Schriftsatz vom 24. April 1962 der Angeklagte eine organisch bedingte gesteigerte Alkoholempfindlichkeit aufweist, wie ein Sachverständiger in einem früheren Verfahren festgestellt haben soll, und zudem nur über eine unterdurchschnittliche Intelligenz am Übergang zum leichten Schwachsinn verfügt (UA S. 6).
Dieser Fehler hat die Aufhebung des Urteils zur Folge, so dass es auf die sonstigen Rügen nicht mehr ankommt.
Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob es einen Sachverständigen zur Beurteilung der Frage heranziehen muss, wie sich die Kumulierung von Alkohol und Dolviran bei möglicherweise gesteigerter Alkoholempfindlichkeit des Angeklagten auswirkt.
| Kirchhof | Baldus | Mayr | |||
| Scharpenseel | Meyer |