Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 545/60
- Datum
- 07.12.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist nicht bereits wegen Unterlassung der Angabe des konkreten Beweismittels fehlerhaft, sofern die getroffenen Feststellungen auf dem Geständnis des Angeklagten oder auf den Angaben anderer Zeugen beruhen können.
Eine im Urteil festgestellte Unstimmigkeit über die Dauer einer Vorstrafe begründet keinen Revisionsgrund, soweit nicht dargelegt wird, dass diese Unrichtigkeit die Strafzumessung beeinflusst hat.
Die Erwähnung eines eingestellten, nicht bewiesenen Verdachts in den Urteilsgründen rechtfertigt nur dann einen Revisionsgrund, wenn daraus eine beeinflussende Wirkung auf die Strafzumessung ersichtlich ist.
Die Bewertung, der Angeklagte habe nicht aus Not gehandelt, ist zulässig, wenn die Umstände (z.B. Umfang der Tat) die behauptete Notlage nicht tragen.
Fehlende Rechtsfehler liegen nicht vor, wenn die Feststellungen die Voraussetzungen eines vollendeten Diebstahls tragen und die Strafkammer ordnungsgemäß gewürdigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 9. August 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Johann W. ███ aus ████, Kreis █████, geboren am ██ ███ ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 9. August 1960 wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 10. August 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt das Verfahren und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie ist unbegründet.
1. Die Strafkammer führt aus, dass der Zimmermann █████ den Angeklagten unmittelbar nach dem Diebstahl verfolgt und gestellt habe. Da ████ in der Hauptverhandlung nicht als Zeuge vernommen worden ist, sieht die Revision hierin einen Verfahrensverstoß: es fehle die Angabe des Beweismittels, das zu einer solchen Feststellung berechtigt habe, zumal der Angeklagte „insoweit" nicht geständig gewesen sei. Indessen bemerkt das Urteil ausdrücklich, dass der Angeklagte den festgestellten Sachverhalt glaubhaft gestanden habe; von einer Einschränkung des Geständnisses ist nicht die Rede. Zudem kann die Feststellung, dass █████ den Angeklagten verfolgt und gestellt habe, nicht nur auf dessen Geständnis, sondern auch auf der Bekundung anderer Zeugen beruhen. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, das Beweismittel für ihre Feststellung anzugeben.
2. Eine der Vorstrafen des Angeklagten ist im Urteil mit sechs Monaten Gefängnis angegeben worden. Die Revision rügt das mit dem Hinweis, dass diese Vorstrafe nach dem Inhalt der Beiakten nur drei Monate betragen habe. Welchen Einfluss diese Unstimmigkeit auf den Urteilsspruch gehabt haben soll, wird indessen nicht angegeben. Die Zulässigkeit einer solchen Rüge kann unerörtert bleiben; denn die erwähnte Unstimmigkeit könnte sich allenfalls auf die Höhe der Strafe ausgewirkt haben; das ist jedoch nach den Strafzumessungserwägungen offensichtlich nicht der Fall.
3. Dasselbe gilt von dem Hinweis des Urteils, der Angeklagte habe im Frühjahr 1960 in Diebstahlsabsicht die Oberlichtscheibe eines Geschäfts eingeschlagen. Diese Bemerkung wird zwar von der Revision mit Recht beanstandet, weil das Verfahren eingestellt war und die Richtigkeit des Verdachts gegen den Angeklagten nicht bewiesen werden konnte, wie die Strafkammer selbst angibt. Ersichtlich hat aber auch diese Unstimmigkeit die Strafzumessung nicht beeinflusst.
4. Die Revision beanstandet zu Unrecht die Erwägung der Strafkammer, dass der Angeklagte „ohne Not" gehandelt habe. Der Angeklagte mag erst kurz zuvor aus dem Gefängnis entlassen worden und mittellos gewesen sein. Um dieser „Not" zu steuern, bestand aber kein Anlass, eine große Zahl wertvoller Geräte zu stehlen. Der Angeklagte hat also nicht „aus Not" gehandelt.
5. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere begründen die Feststellungen die Annahme eines vollendeten, nicht nur versuchten Diebstahls.
| Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Busch | Schalscha | Dr. |