Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Teilrücknahme unwirksam; Anvertrautsein bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 545/59
Datum
16.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil wegen Diebstahls, Betrugs und Unterschlagung; sein Verteidiger nahm die Revision teils zurück. Die Teilrücknahme war nach § 302 StPO unwirksam, sodass die Revision insoweit unzulässig ist. Eine Verfahrensrüge wegen unterlassener Belehrung nach § 265 StPO besteht zwar, ist aber wegen Geständnisses und fehlender Tatsachenabwehr folgenlos. Die Revision wird verworfen; Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die teilweise Rücknahme einer Revision durch den Verteidiger ist nur wirksam, wenn dieser hierzu nach § 302 StPO ausdrücklich ermächtigt ist; fehlt die Ermächtigung, ist die insoweit erklärte Rücknahme unwirksam und das Revisionsrecht mangels Rechtsfertigung unzulässig.

2

Eine Verletzung prozessualer Belehrungs- oder Verfahrensvorschriften (hier § 265 StPO) führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn der Fehler für das Ergebnis unschädlich ist, insbesondere weil der Angeklagte den Sachverhalt gestanden hat und nicht vorträgt, er hätte sich faktisch anders verteidigt.

3

Das Anvertrautsein i. S. d. § 246 StGB verlangt, dass Besitz oder Gewahrsam in dem Vertrauen eingeräumt wurden, sie würden im Interesse des Einräumenden ausgeübt; hierzu reicht aus, dass ein Dritter Geld zur Weitergabe übergibt und der Täter die hierzu maßgeblichen Tatsachen kannte.

4

Bei der revisionsgerichtlichen Prüfung begründet bloßes Vorbringen einer Rechtsauffassung, ohne darzulegen, dass sich die tatsächliche Verteidigung hierdurch verändert hätte, keine durchgreifende Rüge und kann nicht zur Aufhebung des Urteils führen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 16. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter █████████████ ████ ██ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am [REDACTED], wohnhaft [REDACTED],

wegen einfachen Diebstahls im Rückfall u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████ Justizangestellter ██████████████ als **███ ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. Juli 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 17. Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls im Rückfall, wegen Betruges und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt.

1. Der Verteidiger hat die ursprünglich von ihm allgemein eingelegte Revision in der Revisionsrechtfertigungsschrift auf die Verurteilung wegen Unterschlagung im Fall Sch[REDACTED] und den gesamten Strafausspruch mit Ausnahme der Verurteilung wegen Unterschlagung im Fall ██████ beschränkt. Die in dieser Beschränkung liegende Teilrücknahme der Revision ist jedoch unwirksam, da der Verteidiger nicht gemäß § 302 StPO ausdrücklich zur Rücknahme ermächtigt war. Im Umfang der unwirksamen Beschränkung ist die Revision jedoch mangels Rechtsfertigung unzulässig (BGH LM § 302 StPO Nr. 1).

2. Die Verfahrensrüge, § 265 StPO sei verletzt worden, greift im Ergebnis nicht durch. Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte im Fall ████████ nicht darauf hingewiesen worden ist, es komme eine Verurteilung nicht nur wegen einfacher Unterschlagung, sondern wegen Unterschlagung einer anvertrauten Sache in Betracht, und dass deshalb § 265 StPO verletzt ist. Jedoch kann das Urteil auf diesem Fehler nicht beruhen. Der Angeklagte hatte den Sachverhalt zugegeben. Die Revision trägt selbst nicht vor, dass sie etwa neue Beweisanträge gestellt oder sich sonst in tatsächlicher Hinsicht anders verteidigt hätte. Vielmehr führt sie nur aus, es genüge zum Anvertrautsein nicht, dass eine andere Person als der Eigentümer die Sache dem Täter übergeben habe; der festgestellte Sachverhalt rechtfertige deshalb diese Verurteilung nicht. Dieser Rechtsansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Das „Anvertrautsein“ im Sinne des § 246 StGB bedeutet nur, dass Besitz oder Gewahrsam in dem Vertrauen eingeräumt worden sind, die Gewalt werde nur im Sinne des Einräumenden ausgeübt werden (BGHSt 9, 91).

Hier hatte nach den Feststellungen des Landgerichts der Zeuge Ste[REDACTED] dem Angeklagten, der mit dem Auftrag zu kassieren zu ihm kam, 23,– DM zur Tilgung einer Schuld übergeben, die Ste[REDACTED] bei dem Arbeitgeber des Angeklagten, dem Landwirt L[REDACTED], hatte. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte das Geld Sch[REDACTED] aushändigen sollte und dass Ste[REDACTED] der Verbleib des Geldes nicht, wie die Revision meint, gleichgültig war. Damit hatte Ste[REDACTED] das Geld dem Angeklagten zur Übergabe an ██████ anvertraut. Da der Angeklagte alle Tatumstände kannte, liegt auch der innere Tatbestand vor. Der Angeklagte brauchte nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, zu wissen, dass das Geld ihm anvertraut war. Vielmehr genügte es, dass er die Tatsachen kannte, die sich rechtlich als ein Anvertrautsein darstellen. Damit steht gleichzeitig fest, dass in diesem Fall die Sachrüge ebenfalls unbegründet ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist bei der Strafzumessung, und zwar auch bei der Verhängung der Nebenstrafe, ein Ermessensfehler der Strafkammer nicht zu erkennen.

gez. Scharpenseel Dr. Dotterweich Busch Kirchhof Schalscha Dr. [REDACTED]

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