Ersatzzustellung in Wohnung während Strafhaft ist unwirksam
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 545/51
- Datum
- 02.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ersatzzustellung in der Wohnung des Angeklagten ist bei einer längeren Abwesenheit, die auf Strafverbüßung beruht, unwirksam.
Die Zustellung an Angehörige in der Wohnung des Abwesenden vermag eine solche Abwesenheit wegen Strafhaft nicht als wirksame Ersatzzustellung zu ersetzen.
Bei unwirksamer Ersatzzustellung beginnt die Frist zur Begründung des Rechtsmittels erst mit der späteren wirksamen Zustellung.
Eine Verwerfung der Revision wegen versäumter Begründung ist aufzuheben, wenn die maßgebliche Zustellung zuvor nicht wirksam war.
Leitsatz
Eine Ersatzzustellung in der Wohnung eines Angeklagten, während er eine einmonatige Strafhaft verbüßt, ist nicht wirksam.
Tenor
Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts in Hannover vom 3. August 1951 aufgehoben.
Gründe
Das Landgericht in Hannover hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls und Hehlerei am 14. Juni 1951 zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Vom 5. Juli bis 4. August 1951 befand er sich in ██████ in Strafhaft. Während dieser Zeit, am 14. Juli 1951, ist ihm, nachdem er Revision eingelegt hatte, das Urteil in seiner Wohnung in ██ zu Händen seiner Ehefrau zugestellt worden.
Er hat innerhalb von 2 Wochen nach diesem Zeitpunkt keine formgerechte Begründung der Revision eingebracht. Das Landgericht hat die Revision deshalb durch Beschluss als unzulässig verworfen.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Strafgefangenen wirksam in seiner Wohnung zugestellt werden kann, ist streitig. Der Senat hat hierzu in dem Urteil 2 StR 1/50 vom 3. Juli 1951 Stellung genommen und erkannt, dass bei einer längeren Abwesenheit, nämlich bei einer solchen, die auf einer Strafverbüßung beruht, eine Ersatzzustellung nicht wirksam ist. Er hat sich damit der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (vgl. die von Schwarz, StPO § 37 angeführte Entscheidung des Reichsgerichts und ebenso Hartung/Schäfer, 2. Neudruck zu Lobe, 19. Aufl., zu § 37). Auch die oben festgestellte Abwesenheit von 1 Monat ist eine solche längere Abwesenheit. Die Zustellung ist daher nicht wirksam, sie ist vielmehr zu wiederholen.
Die Frist zur Begründung der Revision läuft erst vom Tage der zukünftigen Zustellung.
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