BGH: Aufhebung der Betrugsverurteilung bei glaubhaftem Rechtsanspruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 54/52
- Datum
- 04.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensvorteil ist nur dann rechtswidrig im Sinne des Betrugstatbestandes, wenn kein rechtlicher Anspruch auf den Vorteil besteht; das Vorliegen eines Anspruchs beseitigt die Rechtswidrigkeit unabhängig davon, ob die Täuschung in einem Rechtsstreit oder außerhalb erfolgt.
Bei Zweifel an entscheidungserheblichen Tatsachen, die zugunsten der Angeklagten auszulegen sind, darf der Schuldspruch für den betreffenden Tatbestand nicht aufrechterhalten werden.
Die Ablehnung weiterer Beweiserhebungen (z. B. eines ergänzenden Sachverständigengutachtens oder zusätzlicher Zeugen) verletzt die Verfahrensrechte nicht, wenn das Gericht aufgrund der vorliegenden Beweismittel von der gegenteiligen Tatsache überzeugt ist (§ 244 Abs. 4 S. 2 StPO).
Allgemeine Erwägungen wie der Schutz der Wahrheitspflicht im Zivilprozess sind kein besonderes Strafzumessungsmerkmal, das über die üblichen Strafrahmen hinaus eine höhere Strafe rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ in ████, die ███████ ███████, geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], wegen Urkundenfälschung pp.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. November 1950 a) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen versuchten Betruges wegfällt, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenfälschung und wegen falscher uneidlicher Aussage sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte erhob Ende Juni 1945 im Namen ihres Ehemannes gegen ██ Klage auf Herausgabe eines Pferdes. Sie behauptete, dass dieses Pferd, das sich im Besitz des ███████ befand, ihrem Ehemann am 17. [REDACTED] 1945 von unbekannten Tätern gestohlen worden sei. Um nachzuweisen, dass das Pferd, dessen Herausgabe sie verlangte, dasselbe sei, das ihrem Ehemann abhandengekommen war, fälschte sie den Inhalt einer Pferdekarte, indem sie die auf ihr eingetragenen Merkmale denen des Pferdes anpasste. Die Pferdekarte verwandte sie danach als Beweismittel in dem Rechtsstreit. Ferner überreichte sie dem Gericht im Januar 1948 eine von dem damaligen Besitzer des Pferdes ██ ███ geliehene Photographie des Tieres, die dieser zuvor selbst angefertigt hatte.
Als Zeugin bekundete sie jedoch vor Gericht uneidlich der Wahrheit zuwider, dass ein Flaksoldat die Photographie gegen Kriegsende aufgenommen und dass dessen Tochter sie ihr im Herbst 1947 nach einem zufälligen Zusammentreffen in Gaggenau übersandt habe. Auch damit wollte sie den Nachweis führen, dass das streitige Pferd früher im Besitz ihres Ehemannes gewesen sei.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer die Angeklagte wegen eines in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen versuchten Betruges und wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Ihre Revision ist zum Teil begründet.
I. Verfahrensrügen:
1. Als Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 338 Nr. 8 StPO rügt die Revision, dass die Strafkammer dem Hilfsantrage der Angeklagten, mehrere Zeugen darüber zu vernehmen, dass das streitige Pferd früher im Besitz ihres Ehemanns gewesen sei, nicht entsprochen habe. Das Urteil nimmt zu diesem Antrag nicht ausdrücklich Stellung. Die Strafkammer spricht jedoch aus, „dass eine Feststellung dahin nicht möglich ist, dass der angeklagte Ehemann nie Besitzer des strittigen Pferdes gewesen ist“. Deshalb geht sie bei der rechtlichen Würdigung davon aus, dass der Ehemann Besitzer des Pferdes gewesen sei. Sie hat deshalb die Tatsache, die die Angeklagte beweisen wollte, im Ergebnis zu ihren Gunsten als wahr unterstellt. Das ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und hat sich auch im Strafausspruch nicht zum Nachteile der Angeklagten ausgewirkt.
2. Die Revision beanstandet ferner, dass der Hilfsantrag der Angeklagten, ein Obergutachten zum Beweise dafür einzuholen, dass sie die Pferdekarte nicht verfälscht habe, abgelehnt worden sei. Diesem Antrage hat die Strafkammer nach den Urteilsgründen nicht stattgegeben, weil sie auf Grund des Gutachtens des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen schon von dem Gegenteil der behaupteten Tatsache überzeugt gewesen ist. Auch darin liegt kein Verfahrensfehler, § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO.
II. Sachbeschwerde
Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Behauptung der Revision, nicht die Angeklagte, sondern der Vorbesitzer des Pferdes habe die Karte inhaltlich abgeändert, widerspricht den Feststellungen.
Dagegen kann die Verurteilung wegen versuchten Betruges nicht bestehen bleiben. Nach den Gründen lässt sich nicht feststellen, dass der Ehemann der Angeklagten nicht Eigentümer des Pferdes gewesen ist. Es muss deshalb zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen werden, dass ihm ein Herausgabeanspruch gegen [REDACTED] zustand. Ist dies aber der Fall, so kann die Angeklagte, indem sie ein obsiegendes Urteil zu erwirken suchte, keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt haben; denn für die Frage, ob ein Vermögensvorteil rechtswidrig ist, kommt es nur darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf ihn tatsächlich besteht. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 64, 342, 344 mit weiteren Nachweisen). Das Reichsgericht ist von ihr zwar in RGSt 72, 133, 136 für den Fall der Täuschung in einem Rechtsstreit abgewichen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen; denn die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit eines Vorteils kann nicht davon abhängen, ob der Täter innerhalb oder außerhalb eines Rechtsstreits täuscht. Der Senat ist deshalb schon in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 26. September 1952 – 2 StR 307/52 zu der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts zurückgekehrt. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges, zu der die Strafkammer auf dem Boden der Entscheidung in RGSt 72, 133 gelangt ist, beruht deshalb auf Rechtsirrtum.
Da nach den Urteilsgründen insoweit eine weitere Aufklärung zum Nachteile der Angeklagten nicht möglich ist und ihr deshalb auch nicht widerlegt werden kann, dass sie an die Berechtigung des erhobenen Anspruchs glaubte, hat der Senat den Schuldspruch berichtigt und den Strafausspruch wegen der noch verbleibenden Urkundenfälschung aufgehoben.
2. Die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage unterliegt zum Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken. Das Vorbringen der Revision hierzu erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters.
Die auf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch, dass die Strafzumessungsgründe einen rechtlichen Fehler enthalten. Die Strafkammer bemerkt: „Im Interesse der Rechtssicherheit, im Interesse des Schutzes der Wahrheitspflicht im Zivilprozess musste gegen die Angeklagte eine exemplarische Freiheitsstrafe verhängt werden“. Erwägungen dieser Art haben den Gesetzgeber bestimmt, falsche Aussagen mit Strafe zu bedrohen. Der angeführte Strafzumessungsgrund trifft deshalb gleichermaßen für alle Eidesdelikte zu. Er kann deshalb im Einzelfall kein besonderes Merkmal sein, das eine Erhöhung der Strafe zu rechtfertigen vermöchte.
Die Strafkammer wird nunmehr in beiden Fällen, in denen sie die Angeklagte verurteilt hat, neue Strafen auszusprechen und dann eine Gesamtstrafe zu bilden haben.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Sauer | Dr. Ludwig |