Revision: Aufhebung von Rauburteilen wegen falschem Strafrahmen; Zurückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 544/83
- Datum
- 21.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wurde bei der Strafzumessung ein unzutreffender Strafrahmen zugrunde gelegt, sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass bei Anwendung des richtigen Strafrahmens nicht zu geringere Strafen erkannt worden wären.
Die Vorschrift über den schweren Raub (§ 250 StGB) ist nur dann anzuwenden, wenn die gesetzlichen Merkmale des schweren Raubes erfüllt sind; fehlt es daran, ist nicht der erhöhte Mindeststrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB heranzuziehen.
Eine im Revisionsverfahren zugunsten eines Angeklagten erfolgte Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auf Mitangeklagte, soweit diese von demselben Rechtsfehler betroffen sind, auch wenn sie selbst keine Revision eingelegt haben.
Die Sache kann trotz zwischenzeitlicher Durchführung des Verfahrens gegen Erwachsene an eine Jugendkammer zurückverwiesen werden, wenn dies im Lichte der Beteiligung Jugendlicher oder altersbezogener Umstände geboten ist (fortwirkende Zuständigkeits- und Zuständigkeitsgesichtspunkte).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20. Januar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 544/83 in der Strafsache gegen ██ aus KC, geboren am ███ █████ 1954 Calogero in ███ di █████████ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 544/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ Calogero aus KC, geboren am ███ ██ 1954 in ███ di █████████ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1983
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten A) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Januar 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 1. soweit es den Beschwerdeführer betrifft, in den Einzelstrafaussprüchen wegen beider Fälle des Raubes (II 2 und 3 der Urteilsgründe) und im Gesamtstrafenausspruch, soweit es den Angeklagten █████ █████████ 2. im Einzelstrafausspruch wegen des unter II 2 der Urteilsgründe geschilderten Raubes und im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird III. verworfen.
Der im Tenor des Beschlusses vom 15. November 1983 unter I 2. enthaltene Schreibfehler wird dahin berichtigt, dass an die Stelle der dort genannten Ziffer „II 3“ die Ziffer „II 2“ tritt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten A) wegen Raubes in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es dem Schuldspruch und dem Einzelstrafausspruch wegen Diebstahls (II 1 der Urteilsgründe) gilt.
Dagegen können die Einzelstrafaussprüche wegen der beiden Fälle des Raubes (II 2 und 3 der Urteilsgründe) – und folglich auch der Gesamtstrafenausspruch – nicht bestehen bleiben. Das Landgericht, das die Raubtaten als minder schwere Fälle beurteilt hat, ist von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen: Statt den Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) zugrunde zu legen, hat es die Einzelstrafen dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren) entnommen, obwohl kein schwerer Raub vorlag. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der von ihm betroffenen Strafaussprüche. Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass bei der Wahl des richtigen Strafrahmens auf geringere Strafen erkannt worden wäre, zumal sich das Landgericht bei der Bemessung der Strafen (jeweils ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe) nicht an der – beiden Vorschriften gemeinsamen Obergrenze des Strafrahmens orientiert, sondern „Strafen im unteren Bereich des Strafrahmens“ (UA S. 37) verhängt hat. Dagegen bleibt die wegen Diebstahls verhängte Einzelfreiheitsstrafe unberührt.
Die Aufhebung der im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe muss auch auf den Mitangeklagten █████ erstreckt werden, der zwar keine Revision eingelegt hat, indessen – wie aus dem Urteil hervorgeht (UA S. 38 Nr. 2 b) – von demselben Rechtsfehler betroffen ist (§ 357 StPO). Die Erstreckung gilt freilich nur für diesen Fall, nicht auch für die anderen Raubtaten (II 4 und 7 der Urteilsgründe, vgl. UA S. 20 f, 22 f, 38 Nr. [REDACTED] und 39 f Nr. 2 d), an denen der Beschwerdeführer nicht beteiligt gewesen ist.
Obgleich sich das Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet, nachdem die Verurteilung gegen die mitangeklagten Heranwachsenden ███████████ und L) sowie gegen den Jugendlichen ██████████ rechtskräftig geworden ist, muss die Sache an eine Jugendkammer zurückverwiesen werden (BGHSt 30, 260, 262 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1981 – 2 StR 408/81 sowie BGH, Beschluss vom 25. März 1982 – 2 StR 81/82).
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