Revision: Notwehrfrage bei Wegnahme und anschließendem Messerstich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 544/73
- Datum
- 21.12.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beendigung eines Angriffs durch Wegnahme der Angriffswaffe schließt nicht ohne Weiteres aus, dass der Angreifer den Angriff in anderer Form fortsetzt; das kann die Notwehrlage fortbestehen lassen.
Notwehr liegt vor, wenn die Verteidigungshandlung erforderlich ist, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren; hierzu bedürfen tatsächliche Voraussetzungen entsprechender Feststellungen.
Eine Überschreitung der Grenzen der erforderlichen Verteidigung liegt insbesondere dann vor, wenn dem Verteidigenden die Abwendung der Gefahr durch einfaches Zurücktreten und Verlassen des Raumes ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre.
Wenn tatsächlicher Angriff bereits beendet war, ist zu prüfen, ob Putativnotwehr vorlag (Vermeintliche Notwehrlage), die das Verhalten entschuldigen kann.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Saarbrücken, 30. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 544/73
in der Strafsache gegen die Hausfrau Marianne Henriette S. ███ geborene █████ aus █████████ geboren am ████ █████ 1935 in █████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1973 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 30. Mai 1973 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Angeklagte stach während eines häuslichen Streits ihren betrunkenen Ehemann mit einem spitzen Fleischmesser nieder und verletzte ihn tödlich. Das Schwurgericht hat sie wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen verfolgte der später getötete Ehemann die Angeklagte mit dem etwa 30 cm langen Messer, bis es dieser schließlich gelang, ihm das Messer wegzunehmen. Dann stach sie es ihm mit großer Wucht in die Brust. Das Schwurgericht meint, dass sie hierbei nicht in Notwehr gehandelt habe, weil der Angriff des Ehemannes durch die Wegnahme des Messers beendet gewesen sei. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken: Wohl war der Angriff mit dem Messer beendet. Das schließt indessen nicht aus, dass der Ehemann seinen Angriff in anderer Form fortsetzte. Hierzu enthält das Urteil keine eindeutigen Feststellungen, so dass die Frage nicht abschließend beantwortet werden kann. Aus der
Tatsache allein jedenfalls, dass der Ehemann zuletzt das Messer mit der Spitze nach unten gehalten hatte, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, er habe seine Angriffsabsicht überhaupt aufgegeben.
Ergeben neue Feststellungen, dass der Ehemann die Angeklagte weiter angriff und dass diese zustach, um sich zu verteidigen, so kann Notwehr nicht verneint werden. Dann wird allerdings zu prüfen sein, ob die Angeklagte durch das Zustechen mit dem Messer die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritten hat und ob dies unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB geschah. Überschritten war die Notwehr jedenfalls dann, wenn es der im Besitz des Messers befindlichen Angeklagten ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, weiteren Angriffshandlungen durch einfaches Zurücktreten und Verlassen des Zimmers auszuweichen; angesichts der Trunkenheit ihres Ehemannes, der sogar mehrfach gestolpert war, war ihr dies auch zuzumuten (vgl. Dreher, StGB, 34. Aufl., § 53 Anm. a).
Scheidet Notwehr aus, weil der Angriff des Ehemannes in der Tat beendet war, so muss auch erörtert werden, ob die Angeklagte in Putativnotwehr gehandelt hat.
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