Bedingter Tötungsvorsatz bei Schlag mit Eisenrohr – Urteil aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 544/68
- Datum
- 24.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem wuchtigen, überlegten Schlag auf den Kopf mit einem Eisenrohr spricht vieles dafür, dass der Täter den möglichen Tod des Opfers als möglich ansieht und billigt; schließt das Gericht bedingten Tötungsvorsatz aus, bedarf dies einer eingehenden, alle Möglichkeiten erwägenden Begründung.
Für die Feststellung des Vorsatzes ist allein die Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt der Tat entscheidend; spätere Verhaltensweisen sind hierfür nur unter bestimmten Voraussetzungen aussagekräftig.
Ein Urteil, das zur Verneinung oder Bejahung eines (bedingten) Tötungsvorsatzes führt, muss alle in Betracht kommenden Umstände substantiiert würdigen; unterlässt das Gericht dies, ist aufzuheben und neu zu verhandeln.
Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung sind unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit nach Verbüßung der Strafe auch Alter und sonstige persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen; eine knappe, aber sachgerechte Begründung kann ausreichend sein.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Wiesbaden, 3. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 544/68
in der Strafsache gegen ██, geboren am █████ 1944, den beruflosen Wulf in ██ █████ ██████████, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen besonders schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ ███
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Wiesbaden vom 3. Mai 1968 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revisionen der Nebenklägerinnen Traude ████ und Dagmar █████ wird das Urteil des Schwurgerichts mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen am 25. März 1967 im Keller eines Hauses, in das er in Diebstahlsabsicht eingedrungen war, den Hauseigentümer SC und dessen Tochter Dagmar mit einem Eisenrohr niedergeschlagen. Der Hauseigentümer erlitt schwere Verletzungen, an deren Folgen er einige Monate später starb.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen besonders schweren Raubes zu 13 Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen haben der Angeklagte sowie als Nebenklägerinnen die Witwe und die Tochter des Verstorbenen Revision eingelegt. Der Angeklagte rügt Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts, die Nebenklägerinnen erheben die Sachbeschwerde. Erfolg haben nur die Rechtsmittel der Nebenklägerinnen.
1.) Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Dabei ist nur hervorzuheben, dass auch gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Begründung hierfür ist zwar knapp, aber ausreichend. Das Schwurgericht hat, wie aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen auf S. 21, 22 UA hervorgeht, auch das verhältnismäßig jugendliche Alter des Angeklagten in seine Erwägungen einbezogen und beachtet, dass es entscheidend auf die Gefährlichkeit des Angeklagten nach Verbüßung der jetzt verhängten Strafe ankommt.
2.) Dagegen sind die Revisionen der Nebenklägerinnen begründet.
Das Schwurgericht ist der Ansicht, dass der Angeklagte auf sein Opfer weder mit direktem noch mit bedingtem Tötungsvorsatz eingeschlagen habe. Die Erwägungen hierzu halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei einem wuchtigen und überlegten Schlag der Art, wie ihn nach den Feststellungen der Angeklagte mit dem Eisenrohr gegen Sallin geführt hat (UA S. 9/10, 16), spricht von vornherein alles dafür, dass der Täter mit dem möglichen Tod seines Opfers rechnet und ihn auch billigt. Auch nach der Auffassung des Schwurgerichts liegt es „auf der Hand, dass ein heftiger Schlag mit einem Eisenrohr auf den Kopf eines Mannes dessen Tod zur Folge haben kann“ (UA S. 19). Soll unter solchen Umständen dennoch bedingter Tötungsvorsatz ausgeschlossen werden, so bedarf dies im Urteil eingehender, alle Möglichkeiten in Betracht ziehender Begründung. Diese Begründung lässt das angefochtene Urteil vermissen. Das Schwurgericht verneint, wie aus seinen Ausführungen auf S. 16/17 UA hervorgeht, bedingten Vorsatz des Angeklagten im Wesentlichen mit Rücksicht auf sein Verhalten nach der Tat, ohne im Einzelnen darzulegen, warum dieses Verhalten Rückschlüsse auf die Vorstellungen des Angeklagten zur Zeit des Schlages zulässt. Allein auf diese Vorstellungen des Angeklagten kommt es für die Frage seines Vorsatzes aber an; unerheblich ist es dagegen, ob er später, als er wusste, dass sein Opfer zunächst am Leben geblieben war, hoffte oder damit rechnete, der Tod werde auch in Zukunft nicht eintreten. Das hat das Schwurgericht möglicherweise außer Acht gelassen. Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Schwurgericht Umständen wie etwa dem weiteren Verbleiben des Angeklagten am Tatort (UA S. 17) eine Bedeutung beigemessen hat, die ihnen für die Frage des Vorsatzes nicht zukommt. Aus diesen Gründen konnte das Urteil keinen Bestand haben.
In der neuen Hauptverhandlung ist auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin Dagmar ██ ███████ umfassend zu prüfen.
| Henning | Willms | Miller | |||
| Meyer | Baumgarten |