Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Urkundenqualität von Kfz-Kennzeichen; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 544/64
Datum
03.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen Urkundenfälschung auf, weil die Feststellungen nicht ergaben, dass die benutzten Kennzeichen als Urkunden i.S.d. § 267 StGB anzusehen waren. Entscheidend ist, daß Kraftfahrzeugkennzeichen nur mit Stempel/Stempelplakette Urkundencharakter erhalten. Zudem wurde die Entscheidung über die Erstattung notwendiger Auslagen nach § 467 StPO zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kraftfahrzeugkennzeichen besitzen nur dann den Urkundencharakter i.S.d. § 267 StGB, wenn sie nach § 23 StVZO mit dem Dienststempel oder einer Stempelplakette versehen sind, da erst hierdurch ein bestimmter dienstlicher Aussteller erkennbar wird.

2

Ohne Stempel oder ohne unbefugte Anbringung eines Stempels fehlt einem Kennzeichen die Eigenschaft einer unechten oder verfälschten Urkunde; die bloße Benutzung eines Kennzeichens im öffentlichen Verkehr macht dieses nicht zur unechten Urkunde.

3

Bei zusammengefassten Tatvorwürfen kann die Aufhebung einer maßgeblichen Verurteilung die gesamte Schuldentscheidung treffen; eine wegen Einheitlichkeit unteilbare Gesamtverurteilung ist bei Wegfall eines konstituierenden Delikts aufzuheben.

4

Die Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen nach § 467 Abs. 2 StPO setzt nicht ausschließlich erwiesene Unschuld voraus; auch der Wegfall begründeter Verdachtsgründe kann die Erstattung rechtfertigen, wobei das Gericht seine Prüfung zu den Voraussetzungen und zur Ausübung des Ermessens darlegen muss.

5

Für den Tatbestand der Hehlerei erfordert das Merkmal des Ansichbringens die Erlangung einer eigenen, jedenfalls mitverfügungsfähigen Herrschaft über die Sache im Einvernehmen mit den Vortätern.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 12. August 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL in der Strafsache gegen

1. B ██, 2. den Kraftfahrzeugschlosser Manfred To[REDACTED] aus ███, geboren █████████ 1941 in ██, 3. den Arbeiter Adolf [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am ██ 1942 in [REDACTED],

wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

- Dotterweich, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, - Scharpenseel, Bundesrichter, - Kirchhof, Bundesrichter, - Meyer, Bundesrichter, - Henning, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

- Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. August 1964 mit den Feststellungen aufgehoben

- bezüglich ███ ██, soweit er verurteilt worden ist, - bezüglich B [REDACTED] in der Entscheidung über die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten ████

Die Strafkammer hat den Angeklagten B [REDACTED] wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Hehlerei und Fahren ohne Führerschein zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und im Übrigen, nämlich von dem Vorwurf, an drei Kraftfahrzeugdiebstählen und zwei fortgesetzten Diebstählen aus Automaten als Mittäter beteiligt gewesen zu sein, freigesprochen. Den Angeklagten ████, dem zur Last gelegt war, an einem fortgesetzten Automatendiebstahl teilgenommen und einen Einbruchsdiebstahl verabredet zu haben, hat sie in vollem Umfang freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens hat die Strafkammer dem Angeklagten ████████, soweit er verurteilt worden ist, und im Übrigen der Staatskasse auferlegt. Die Erstattung der dem Angeklagten [REDACTED] erwachsenen notwendigen Auslagen anzuordnen, hat sie in den Urteilsgründen ausdrücklich abgelehnt. Gegen diesen Teil der Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten [REDACTED], während der Angeklagte ███ sich gegen seine Verurteilung wendet. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

1. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist nicht nachgewiesen. Allerdings sind die von der Revision geltend gemachten Bedenken unbegründet. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass von einem Kennzeichen Gebrauch macht, wer den Wagen mit dem Kennzeichen im öffentlichen Verkehr benutzt (RGSt 72, 369; BGHSt 18, 66, 70). Indessen ergeben die Feststellungen nicht, dass es sich bei den neu angebrachten Schildern um unechte oder verfälschte Urkunden im Sinne des § 267 StGB handelte. Der Senat hat im Urteil vom 12. November 1958 – 2 StR 415/58 –, auf das in BGHSt 18, 66, 70 verwiesen ist, folgendes ausgeführt:

Amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen müssen nach § 23 StVZO mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle oder mit einer Stempelplakette versehen sein, deren Anbringung als Abstempelung gilt. Erst hierdurch erhält das Kennzeichen die Eigenschaft einer Urkunde, weil es damit auf einen bestimmten dienstlichen Aussteller hinweist. Fehlt dem Kennzeichen der Stempel oder die ihm gleichgestellte Stempelplakette, so kann von einer Urkunde keine Rede sein, weil kein Aussteller vorhanden ist. Ein solches Kennzeichen stellt dann aber auch keine unechte Urkunde dar. Denn ihr ist ja gerade eigentümlich, dass sie den Anschein erweckt, als rühre sie von einem bestimmten Aussteller her, der sie in Wahrheit nicht ausgestellt hat. Diesen Anschein kann ein Kennzeichen ohne Stempelaufdruck nicht hervorrufen.

Die von dem Angeklagten benutzten Schilder hatten somit das Merkmal unechter oder verfälschter Urkunden nur erfüllt, wenn sie entweder noch mit den ursprünglichen Stempeln versehen gewesen waren oder wenn nach der Entstempelung unbefugt andere Stempel angebracht worden wären. Ob das eine oder andere der Fall war, ergibt sich jedoch aus dem Urteil nicht. Es wird nur mitgeteilt, dass die Kennzeichen zu einem in Luxemburg abgestellten Fahrzeug gehörten und von der Ehefrau des Angeklagten zu Hause aufbewahrt wurden. Das spricht dafür, dass der Wagen abgemeldet und die Schilder entstempelt worden waren.

Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung kann somit nicht bestehen bleiben. Daraus folgt aber, dass der Schuldspuch insgesamt aufgehoben werden muss, denn dieser ist wegen seiner Einheitlichkeit unteilbar. Es kann daher dahinstehen, ob der Tatbestand der Hehlerei rechtsbedenkenfrei dargetan ist. Hierzu sei jedoch bemerkt, dass das Merkmal des Ansichbringens nicht schon deshalb erfüllt ist, weil der Angeklagte ein Mitverfügungsrecht an dem von den Dieben übernommenen und von ihm geführten Kraftfahrzeug erlangte. Dieses Merkmal ergibt sich auch nicht ohne Weiteres daraus, dass die Reise nach Süddeutschland von ihm geplant war und dass die beiden Diebe nur mitfahren durften; denn dies kann auch bei einer bloßen Gebrauchsüberlassung der Fall sein. Erforderlich ist vielmehr die Erlangung eigener freier Verfügungsgewalt im Einvernehmen mit den Vortätern, wobei allerdings die Einräumung einer Mitverfügungsbefugnis genügt.

Die Aufhebung erfasst zugleich den Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf, am 29. November 1963 bei dem Diebstahl des in der Sonnenberger Straße abgestellten Kraftwagens mit dem Kennzeichen Wi – AA 892 mitgewirkt zu haben. Dem Angeklagten wurde insoweit durch den Eröffnungsbeschluss ein gemeinschaftlicher Diebstahl in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Fahren ohne Führerschein zur Last gelegt. Wegen dieser Tat ist er auch verurteilt worden, wobei nur an die Stelle des Diebstahls das Vergehen der Hehlerei getreten ist. Freispruch und Verurteilung beziehen sich somit auf dieselbe Tat, sodass der Freispruch unwirksam ist und deshalb entfallen muss. Dadurch wird aber der Urteilsspruch, soweit er auf Freisprechung lautet, nur seinem Umfang, nicht seinem Wortlaut nach berührt; denn der Angeklagte ist auch noch in anderen Fällen freigesprochen worden.

Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte nicht des Diebstahls, sondern der Hehlerei schuldig ist, so wird sie ihre Ansicht zu überprüfen haben, dass mit den Tatbeständen der Urkundenfälschung und des Fahrens ohne Führerschein Tateinheit bestehe.

II. Die Revision des Angeklagten ███

Die Strafkammer führt aus, es habe kein Anlass bestanden, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich des Vorwurfs der Verabredung zu einem Verbrechen (§ 49a Abs. 2 StGB) habe sich seine Unschuld nicht ergeben. Er habe insoweit nur mangels Beweises freigesprochen werden können, sodass er trotz des Freispruchs wegen erwiesener Unschuld im Übrigen die außergerichtlichen Kosten selbst tragen müsse.

Die Strafkammer geht hiernach davon aus, dass über die Erstattung der Auslagen nur einheitlich entschieden werden könne. Gegen diese Auffassung ist für den hier ersichtlich in Betracht kommenden Fall, soweit der Angeklagte wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden ist, keine besonderen – ausscheidbaren Auslagen entstanden sind, nichts einzuwenden. Die Ausführungen lassen jedoch nicht ersehen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 StPO vollständig geprüft und rechtsirrtumsfrei verneint hat. Satz 2 dieser Vorschrift ist nicht nur anzuwenden, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben hat, sondern auch, wenn es dargetan hat, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Dies ist, wie der Senat in BGHSt 11, 383, 385 ausgeführt hat, dann der Fall, wenn das Verfahren die etwa früher vorhandenen Verdachtsgründe so weit beseitigt hat, dass der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahe kommt. Ein Freispruch „mangels Beweises“ schließt somit nicht schlechthin die Anwendbarkeit des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO aus. Dass die Strafkammer noch einen begründeten Verdacht angenommen hat, ist auch ihren Erwägungen, die zum Freispruch mangels Beweises geführt haben, nicht sicher zu entnehmen. Im Übrigen würde es auch dann noch an einer Entscheidung darüber fehlen, ob die Strafkammer von der Kann-Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch machen wollte oder nicht. Die Erwägung, es habe kein Anlass bestanden, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, erweckt zwar zunächst den Anschein, dass geprüft worden ist, ob eine Auslagenerstattung nach dieser Vorschrift in Betracht kommt. Die weitere Begründung lässt jedoch darauf schließen, dass sich diese Erwägung nur auf die Frage einer obligatorischen Auslagenerstattung bezieht.

DotterweichKirchhofMeyer
ScharpenseelHenning
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