Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Merkmal 'grausam'

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 544/61
Datum
29.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen Mordes mit dem Merkmal 'grausam'. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen nicht belegen, dass dem Opfer durch die Tat noch besondere Schmerzen oder Qualen zugefügt worden seien. Das bloß grauenerregende äußere Tatbild reicht hierfür nicht aus. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Merkmal 'grausam' im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen zufügt.

2

Ein grauenhaftes oder grauenerregendes äußeres Tatbild ist für die Annahme von 'grausam töten' nicht allein entscheidend; es müssen tatsächliche besondere Leiden des Opfers festgestellt sein.

3

Rechtliche Würdigungen dürfen nicht gegen die festgestellten Tatsachen verstoßen; fehlt es an tragfähigen Feststellungen für ein Tatbestandsmerkmal, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei der Revision genügt die bloße Behauptung der Gesinnung des Täters nicht; es sind konkrete Feststellungen zur Einwirkung auf das Opfer und zum Eintritt besonderer Schmerzen erforderlich.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bremen, 30. März 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Werner M. █████████████ aus Bremen, dort geboren am ████ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 30. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.

Das Schwurgericht hat den Tatbestand des § 211 Abs. 2 StGB bejaht, weil der Angeklagte den Georg █████ grausam getötet habe. Diese Auffassung wird von den Feststellungen des Urteils nicht getragen. Danach hat der Angeklagte einen etwa 5 kg schweren Betonbrocken, mit beiden Händen schwingend, in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung mindestens zweimal auf den Kopf des trunkenen, reglos am Boden liegenden ███████, der entweder schlief oder ohnmächtig war, geschleudert mit der Folge, dass der Schädel firmlich zerbarst und der Tod auf der Stelle eintrat.

Dass diese Tatausführung grausam im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB war, trifft nicht zu. Zwar ist dem Schwurgericht darin beizustimmen, dass das Vorgehen des Angeklagten nach dem äußeren Tatbild grauenhaft und grauenerregend gewesen ist. Darauf kommt es aber, wie der Bundesgerichtshof in der vom Schwurgericht angeführten Entscheidung BGHSt 3, 180 des Näheren dargelegt hat, für die Verwirklichung des Merkmals „grausam töten“ nicht allein entscheidend an. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen zufügt. An der letzten Voraussetzung fehlt es hier. Das Schwurgericht sagt allerdings in der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe die Tat aus einer solchen Gesinnung heraus unter Missachtung der seinem Opfer zugefügten Schmerzen begangen. Diese Ausführungen sind jedoch mit dem zuvor festgestellten Sachverhalt insofern unvereinbar, als der im Zeitpunkt des Zuschlagens schon bewusstlose █████ auf Grund der wuchtigen Schleuderschläge sogleich tot war. Hiernach ist es ausgeschlossen, dass das Opfer durch die Handlungsweise des Angeklagten noch besondere Schmerzen und Qualen erlitten hat. Somit findet die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe grausam getötet, in den Feststellungen keine Stütze.

Aus diesem Grunde muss das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Prüfung des Schuldvorwurfs an das Schwurgericht zurückverwiesen werden. Einer Erörterung der von der Revision im Übrigen erhobenen Einwendungen bedarf es daher nicht. Der Angeklagte und sein Verteidiger werden Gelegenheit haben, die vorgebrachten Bedenken in der neuen Verhandlung vor dem Tatrichter geltend zu machen.

BuschMengesMeyer
ScharpenseelKirchhof
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