Strafzumessung bei wiederholten Wäschediebstählen: Entdeckungsrisiko nicht strafschärfend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 544/58
- Datum
- 07.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind vorrangig die Art der Tat, das Ausmaß des Unrechts und der Schuld sowie die Gefährlichkeit des Verhaltens und die Folgen für das Opfer zu berücksichtigen.
Eine über einen längeren Zeitraum verteilte Begehung vielfacher, aber geringfügiger Taten kann auf eine geringe strafbare Intensität hinweisen und begründet nicht automatisch eine strafschärfende Würdigung.
Das bloße Eingehen des Risikos der Entdeckung ist kein besonderer Strafzumessungsgrund, weil dieses Risiko bereits in der gesetzlichen Strafandrohung berücksichtigt ist und nicht nochmals verwertet werden darf.
Opportunistische Gelegenheitsstraftaten und innerer Widerstreit des Täters können sich mildernd auf das Strafmaß auswirken, soweit sie Schuld und Gefährlichkeit mindern.
Beruht der Strafausspruch auf rechtlich fehlerhaften Strafzumessungsgründen, hat das Revisionsgericht die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung anzuordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 22. September 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus █████, Kreis [REDACTED], den Arbeiter Hans ███, geboren am 7. Juli 1919 in ████, wegen Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Dr. Baldus, Senatspräsident als Vorsitzender,
Dr. Busch, Prof. Bundesrichter,
Dr. Dotterweich, Bundesrichter,
Scharpenseel, Bundesrichter,
Dr. Menges, Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
[REDACTED], Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 22. September 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen und wegen einfachen Diebstahls in zwölf Fällen unter Anwendung der §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision greift den Strafausspruch des Urteils an und bezeichnet Verfahrensvorschriften sowie das sachliche Recht als verletzt.
Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet und bedarf keiner näheren Erörterung. Die Sachrüge greift durch.
Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer strafschärfend hervorgehoben, dass die Begehungszeit der 17 Wäschediebstähle sich auf einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt hat. Indessen ergibt sich daraus wohl lediglich, dass der Angeklagte sein strafbares Tun mit recht geringer strafbarer Intensität betrieben hat. Dieses Ergebnis drängt sich umso mehr auf, wenn es angebracht erscheint, dabei die verhältnismäßig geringen Tatfolgen zu berücksichtigen; denn dazu brauchte er Jahre, um diese geringfügigen Straftaten zu verwirklichen.
Die ferner strafschärfend verwertete Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe bei der Begehung der Taten immer wieder bedeutende Hindernisse zu überwinden gehabt, ist nach dem Sachverhalt des Urteils nicht begründet. Denn aus ihm ergibt sich im Gegenteil, dass der Angeklagte – allerdings, was für ihn spricht – jeweils stark mit sich innerlich zu kämpfen hatte, um nicht wieder straffällig zu werden, immer wieder seinem Hang erlag, wenn er zufällig z. B. auf seinem Weg zu seiner Arbeitsstelle in der Frühe oder abends auf dem Heimweg vom Kino Wäsche zum Trocknen hängen sah. Auch in anderen Fällen brachte ihn nach der Darstellung des Urteils die Gelegenheit, zu Wäsche Zutritt zu finden, die er für seine abnormen Zwecke begehrte, zu seinen Straftaten.
Fehlerhaft ist auch der zu Lasten des Angeklagten verwertete Strafzumessungsgrund, dass er immer wieder das Risiko der Entdeckung auf sich genommen habe. Denn dieses Risiko ist mit der Begehung jeder Straftat verbunden und daher schon mit der gesetzlichen Strafandrohung berücksichtigt. Deren Gründe dürfen aber bei der Anwendung des gesetzlichen Strafrahmens nicht nochmals als besondere Strafzumessungsgründe verwertet werden (vgl. BGH MDR 1957, 47). Vielmehr bleiben in erster Linie die Art der Verwirklichung der strafbaren Handlungen, insbesondere die darin zutage getretene Größe des Unrechts und der Schuld des Angeklagten sowie die Gefährlichkeit seines strafbaren Verhaltens, wie sie sich unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit ergibt, und die Folgen seiner Straftaten für die Strafzumessung bestimmend.
Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Busch | Scharpenseel |