Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Totschlagsstrafe wegen unzureichender Darlegung der Blutalkoholberechnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 543/86
Datum
17.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte das Urteil wegen Totschlags; der BGH hob die wegen Totschlags festgesetzte Einzel- und Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zurück. Entscheidungsgrund war, dass das Tatgericht die zur Berechnung der angenommenen Blutalkoholkonzentration (1,7 ‰) erforderlichen Daten und Annahmen nicht ausreichend dargelegt hat. Ohne Angabe von Körperdaten, Resorptions‑ und Abbauwerten sowie der zugrunde gelegten Trinkmengen war eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich. Die weitergehende Revision wurde überwiegend verworfen bzw. als unzulässig erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellungen oder Bewertungen einer Blutalkoholkonzentration, die auf Berechnungen der aufgenommenen Alkoholmenge beruhen, hat das Tatgericht die für die Berechnung maßgeblichen Daten und Annahmen (z. B. Körpergewicht, Körpergröße, Resorptions‑ und Abbauraten, zugrundegelegte Trinkmengen) darzulegen.

2

Fehlt die Darlegung der Berechnungsgrundlagen, ist eine Überprüfung der Richtigkeit der angenommenen Blutalkoholkonzentration durch das Revisionsgericht nicht möglich; dies kann die Aufhebung der hiervon abhängigen Strafzumessung rechtfertigen.

3

Liegt ein auffälliger Messbefund bei einer anderen beteiligten Person vor, erhöht dies die Anforderungen an die Darlegung der Berechnungsgrundlagen durch das Tatgericht.

4

Die Revision ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer keine substantiierten Sachvorträge zur Stützung seiner Verfahrensrügen vorbringt (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31. Januar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 543/86

in der Strafsache gegen den Bauschreiner Matthias ████ aus ████, dort geboren am █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 1986 in den Aussprüchen über a) die wegen Totschlags festgesetzte Einzelstrafe und b) die mit dieser Einzelstrafe gebildete Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Ausspruch über die wegen Totschlags festgesetzte Einzelstrafe (12 Jahre Freiheitsstrafe) hat keinen Bestand.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte seine Ehefrau in der Zeit zwischen 21.30 Uhr und 23.00 Uhr erwürgt oder erdrosselt (UA Bl. 28, 31). Die Strafkammer hat ihn, ausgehend von der Annahme, er habe „zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,7 Promille“ gehabt, für voll schuldfähig erachtet. Die Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration hat sie in Übereinstimmung „mit den ... Berechnungen des Sachverständigen“ getroffen, „die die vom Angeklagten konsumierte Alkoholmenge zur Grundlage haben“ (UA Bl. 55, 56). Insoweit ergeben die Urteilsgründe, dass der Angeklagte und seine Ehefrau zuvor in der Zeit von etwa 17.00 Uhr bis gegen 21.00 Uhr in einer Gaststätte „u. a. ca. 38 Kölsch ... gemeinsam getrunken hatten ... Der Angeklagte hatte schneller getrunken als seine Frau; die jeweilige Trinkmenge ließ sich jedoch nicht feststellen“, sowie dass beide danach in ihrer Wohnung vier Flaschen [REDACTED] tranken. Es blieb „noch ungeklärt, ob beide gleich viel tranken oder einer von ihnen mehr als der andere“ (UA Bl. 27, 28).

Diesen Feststellungen lässt sich schon nicht ausreichend klar entnehmen, welche vom Angeklagten getrunkene Alkoholmenge der Berechnung zugrundegelegt wurde. Insbesondere lassen die Urteilsgründe die Angabe aller weiteren maßgeblichen Daten (wie z. B. Körpergröße und -gewicht) sowie von der Strafkammer angenommene Werte (z. B. über Alkoholresorption und -abbau) vermissen. Unter diesen Umständen kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die angenommene Blutalkoholkonzentration von 1,7 ‰ rechtsfehlerfrei ermittelt wurde. Auf die grundsätzlich erforderliche Darlegung der Berechnungsgrundlagen (BGH NStZ 1986, 311; 1986, 114) durfte der Tatrichter hier umso weniger verzichten, als bei der getöteten Ehefrau – die jedenfalls in der Gaststätte langsamer (d. h. weniger) getrunken hatte als der Angeklagte – eine Blutalkoholkonzentration von 2,26 ‰ festgestellt wurde.

Der Darlegungsmangel nötigt zur Aufhebung der wegen Totschlags festgesetzten Einzelstrafe und der mit ihr gebildeten Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision ist, soweit der Beschwerdeführer das Verfahren beanstandet, mangels Sachvortrag unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und im Übrigen unbegründet.

HerdegenMaierNiemöller
MüllerTheune