Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 543/83
Datum
02.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH hob das Urteil auf, da die tatrichterliche Würdigung der Einlassungen Unklarheiten und Widersprüche enthält, deren Einfluss auf entscheidungserhebliche Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; dort ist u.a. die Kenntnis von Art und Menge des Rauschgifts zu erörtern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung Unklarheiten oder Widersprüche enthält, deren Einfluss auf entscheidungserhebliche Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann.

2

Bei der Würdigung von Einlassungen und Zeugenaussagen dürfen tatrichterliche Schlussfolgerungen nicht auf bloße Mutmaßungen gestützt werden, die den Nachweis tatbestandsrelevanten Wissens ersetzen.

3

Bei Verurteilungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist die Feststellung, inwieweit der Angeklagte Kenntnis von Art und Menge des Betäubungsmittels hatte, entscheidungserheblich.

4

Eine Aufhebung nach Revision kann zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverweisen.

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 543/83 Beschluss

in der Strafsache gegen den Studenten und Verkäufer Augusto A. ██ R. ██ aus Bogotá (Kolumbien), dort geboren am ███ █████ 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Leitsatz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten ██████ Ra. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 1983, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und mitgeführtes Rauschgift sowie den zur Beförderung benutzten Koffer eingezogen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es nicht, da bereits die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt.

Nach den Feststellungen hatte ein nur mit Namen „EC“ bekannter Mann dem Angeklagten – und dem Mitangeklagten Ro. G., der keine Revision eingelegt hat – vorgeschlagen, gegen Belohnung einen Koffer mit darin verborgenem Kokain auf dem Luftwege von Bogotá über Frankfurt am Main nach Brüssel zu transportieren und dort einer Kontaktperson zu übergeben. Beide Angeklagten gingen auf den Vorschlag ein, kauften gleichzeitig von eigenem Geld Flugscheine und gaben den Koffer mit 856,4 g Kokain – Gehalt an Kokainhydrochlorid 97 % – als Fluggepäck auf. Während des Zwischenaufenthalts in Frankfurt am Main entdeckten die Zollbehörden das Rauschgift und nahmen die Angeklagten fest.

Das Gericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten – außer auf die Feststellungen zu seinem Verhalten auf dem Flughafen in Frankfurt am Main und zu seiner Beziehung zum Rauschgiftkoffer – maßgeblich auf die Einlassungen beider Angeklagter gestützt. Die Würdigung dieser Aussagen enthält jedoch den Angeklagten ████████ ███ beschwerende Unklarheiten und Widersprüche.

a) Die Strafkammer hat die Erklärungen des Angeklagten A. Ra. insgesamt als unglaubhaft bezeichnet (UA S. 13, 14). Im Gegensatz dazu hat sie auf Grund seiner Aussagen als feststehend erachtet, „dass er erst nach dem Kauf der Flugscheine gemerkt haben will, dass er gar keinen für die Reise nach Europa geeigneten Koffer habe“, sowie dass er zuvor mit Ro. G. auch keine anderen Umstände erörtert habe, die diesem als Ausgangspunkt für die Planung eines Koffertauschs hätten dienen können. Daraus hat das Gericht gefolgert, dass █████████ ██ nicht – wie beide Angeklagten in der Hauptverhandlung behaupteten – von ███ ████ als argloser Kofferträger benutzt worden, sondern selbst über den Kofferinhalt informiert und ebenfalls mit dem Transport betraut gewesen sei (UA S. 15).

b) Zu Gunsten des Angeklagten A. ███ hat das Gericht als wahr unterstellt, er habe beim Kauf des Flugscheins erklärt, nach London reisen zu wollen (UA S. 18). Diesen Umstand hat es bei der Erörterung des Reisemotivs des Angeklagten als beachtenswert angeführt. Die im Zusammenhang damit angestellten Erwägungen („Es hätte dem Angeklagten deshalb klar sein müssen, ...“) lassen besorgen, dass das Gericht den Gedanken an die für die Ausdehnung der Reise erforderlichen Kosten zum Nachteil des Angeklagten mitverwertet hat bei der Schlussfolgerung, die Europareise habe nicht Urlaubszwecken gedient.

Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass diese aufgezeigten Rechtsfehler die Urteilsfeststellungen zu der Frage, wie der Angeklagte A. ██████ mit dem Rauschgifttransport in Verbindung gekommen ist und welche Funktion er dabei ausgeübt hat, zu Ungunsten dieses Angeklagten beeinflusst haben. Damit ist das Urteil aufzuheben.

Einer Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten ██ ███ bedarf es nicht, da das Urteil gegen ihn bereits auf die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 StPO auch zu seinen Gunsten aufgehoben worden ist.

In der neuen Hauptverhandlung empfiehlt sich die Erörterung, inwieweit der Angeklagte von Art und Menge des transportierten Rauschgifts Kenntnis hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 1983 – 3 StR 163/83).

MüllerMaierGollwitzer
MeyerTheune
Revision wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen — Themis