Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Beweiswürdigung beim Kokain-Transport

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 543/83
Datum
02.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte Revision gegen ein Urteil des LG Frankfurt, das zwei Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück, weil die Strafkammer die Einlassungen der Angeklagten nicht ausreichend klärte und widersprüchlich würdigte. Der Senat konkretisierte zudem Kriterien zur Einfuhr- und Versuchsbewertung bei Fluggepäck. Die Prüfung nach § 301 StPO erfasste auch zugunsten der Angeklagten wirkende Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist erfüllt, wenn der Täter die Betäubungsmittel so in das Inland verbringt, dass sie ihm dort tatsächlich zur Verfügung stehen; bei Flugreisenden mit im Aufgabegepäck verborgenen Betäubungsmitteln liegt diese Voraussetzung bei Zwischenlandungen regelmäßig vor.

2

Liegt die vollendete Einfuhr nicht fest, kann dennoch versuchte Einfuhr vorliegen, wenn der Flugreisende die Möglichkeit kennt und billigend in Kauf nimmt, sich während eines Zwischenaufenthalts das Gepäck herausgeben zu lassen.

3

Enthalten die Einlassungen der Angeklagten wesentliche Unklarheiten oder Widersprüche, die das Tatbild berühren, und hat das Tatgericht diese nicht aufgeklärt, so kann dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Beweiswürdigung rechtfertigen.

4

Die im Rahmen der Revisionsprüfung nach § 301 StPO vorzunehmende Kontrolle erstreckt sich auch auf Rechtsfehler, die sich zu Gunsten der Angeklagten auswirken, und kann zur Aufhebung des Urteils sowohl zu Ungunsten als auch zu Gunsten der Angeklagten führen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 28. Januar 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. █████████████████ █████████████████████ Jairu Sandro R██████, geboren am ███ 1954 in Su██████ (Kolumbien), zurzeit in ██████████████████,

2. den Studenten und █████████ Augusto A██████, geboren am ███ 1955 in ██████ (Kolumbien), zurzeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1983, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwältin ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ aus ███████████ des Angeklagten, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen – AC) Ra zu drei Jahren und drei Monaten, – GC) zu drei Jahren – verurteilt und mitgeführtes Rauschgift sowie den zur Beförderung benutzten Koffer eingezogen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils zu Ungunsten und gemäß § 301 StPO auch zu Gunsten der Angeklagten.

Nach den Feststellungen hatte ein nur mit Namen ████ bekannter Mann den Angeklagten vorgeschlagen, gegen Belohnung für GC) ███████ in Höhe von 2.000 Dollar, für █████ in unbekannter Höhe – einen Koffer mit darin verborgenem Kokain auf dem Luftwege von Bogotá über Frankfurt am Main nach Brüssel zu transportieren und dort einer Kontaktperson zu übergeben. Beide Angeklagten gingen auf den Vorschlag ein, kauften gleichzeitig von eigenem Geld Flugscheine und gaben den Koffer mit 856,4 g Kokain – Gehalt an Kokainhydrochlorid 97 % – als Fluggepäck auf. Während des Zwischenaufenthalts in Frankfurt am Main entdeckten die Zollbehörden das Rauschgift und nahmen die Angeklagten fest.

I. Nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 1 (§ 30 Abs. 1 Nr. 4) BtMG erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, wer diese so in das Inland verbringt, dass sie ihm (oder einem Dritten) dort „tatsächlich zur Verfügung“ stehen. Bei dem Flugreisenden, der das Rauschgift in seinem Fluggepäck untergebracht hat, ist diese Voraussetzung im Falle einer Zwischenlandung im Inland während des Zwischenaufenthalts regelmäßig gegeben, da er das Gepäck im Allgemeinen auf Verlangen ohne Weiteres erhalten kann (BGHSt 31, 374 = BGH NJW 1983, 1985).

Allerdings ergeben die Urteilsfeststellungen nicht, dass die Angeklagten den Tatbestand der Einfuhr vollendet haben. Vielmehr ist möglich, dass, selbst wenn sie den Koffer herausverlangt hätten, zunächst ebenfalls die zollamtliche Kontrolle vorgenommen und das Rauschgift entdeckt worden wäre.

Jedoch liegt versuchte Einfuhr vor, wenn der Flugreisende die Möglichkeit, sich während eines Zwischenaufenthalts das Fluggepäck herausgeben zu lassen, kennt und billigend in Kauf nimmt, was regelmäßig der Fall ist (BGH aaO).

Die Strafkammer hat den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft. Dieser Fehler kann die Angeklagten ungerechtfertigt begünstigt haben.

II. Die gemäß § 301 StPO gebotene Prüfung des Urteils deckt auch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

1. Das Gericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der beiden Angeklagten außer auf die Feststellungen zu ihrem Verhalten auf dem Flughafen in Frankfurt am Main und zu ihrer Beziehung zum Rauschgiftkoffer maßgeblich auf die Einlassungen der Angeklagten gestützt. Die Würdigung dieser Aussagen enthält jedoch die Angeklagten beschwerende Unklarheiten und Widersprüche.

a) Die Strafkammer hat die Erklärungen des Angeklagten AC) Ra insgesamt als unglaubhaft bezeichnet (UA S. 13, 14). Im Gegensatz dazu hat sie auf Grund seiner Aussagen als feststehend erachtet, „dass er erst nach dem Kauf der Flugscheine bemerkt haben will, dass er gar keinen für die Reise nach Europa geeigneten Koffer habe“, sowie „dass er zuvor mit ██ GC auch keine anderen Umstände erörtert habe, die diesem als Ausgangspunkt für die Planung eines Koffertauschs hätten dienen können“. Daraus hat das Gericht gefolgert, dass AC) Ra nicht wie beide Angeklagte in der Hauptverhandlung behaupteten, von GC) als ahnungsloser Kofferträger benutzt worden, sondern selbst über den Kofferinhalt informiert und ebenfalls mit dem Transport betraut gewesen sei (UA S. 14).

b) Zu Gunsten des Angeklagten GC) hat das Gericht als wahr unterstellt, er habe beim Kauf des Flugscheins erklärt, nach London reisen zu wollen (UA S. 18). Diesen Umstand hat es bei der Erörterung des Reisemotivs des Angeklagten als beachtenswert angeführt. Die im Zusammenhang damit angestellten Erwägungen („Es hätte dem Angeklagten deshalb klar sein müssen, ...“) lassen besorgen, dass das Gericht den Gedanken an die für die Ausdehnung der Reise erforderlichen Kosten zum Nachteil des Angeklagten mitverwertet hat bei der Schlussfolgerung, die Europareise habe nicht Urlaubszwecken gedient. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass diese aufgezeigten Rechtsfehler die Urteilsfeststellungen zu der Frage, wie der Angeklagte ███████ mit dem Rauschgifttransport in Verbindung gekommen ist und welche Funktion er dabei ausgeübt hat, zu Ungunsten dieses Angeklagten beeinflusst haben.

2. a) Die Unsicherheit über den Tatbeitrag des Angeklagten AC) ██ berührt zugleich die Feststellungen zum Tatbeitrag des Angeklagten GC). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine fehlerfreie Beweiswürdigung zu einem für diesen Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.

b) Ein weiterer Rechtsfehler liegt in den Ausführungen der Strafkammer zur Gewinnerwartung dieses Angeklagten. Sie hat die ihm in Aussicht gestellten 2.000 US-Dollar als „Belohnung“ bezeichnet (UA S. 22, 27). Das wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ihm – entsprechend seiner zweiten und dritten Einlassung – darüber hinaus der Flug von vornherein bezahlt oder jedenfalls die nachträgliche Erstattung der Flugkosten zugesagt worden wäre. Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte den Flugschein mit eigenem Geld bezahlt hat; sie enthalten keinen Hinweis auf eine Erstattungszusage.

Auf dieser Grundlage ist zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass mit den 2.000 US-Dollar auch die Reisekosten abgegolten sein sollten. Ob sich die Strafkammer bei ihren Hinweisen auf die „Belohnung“ dessen bewusst war, ist zumal angesichts des von ihr an anderer Stelle mitgeteilten Einlassungen des Angeklagten nicht erkennbar.

3. Damit ist das Urteil auch zu Gunsten beider Angeklagten in vollem Umfang aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung empfiehlt sich die Erörterung, inwieweit die Angeklagten von Art und Menge des transportierten Rauschgifts Kenntnis hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 1983 – 3 StR 163/83).

MüllerMaierGollwitzer
MeyerTheune
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