Treffer
BGH Urteil

Zeugen-Vernehmung von Vertrauenspersonen ohne Angeklagten: § 251 StPO und Fair-Trial

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 543/82
Datum
16.03.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren, dass zwei polizeiliche Vertrauenspersonen nur kommissarisch durch Berufsrichter und ohne Anwesenheit von Angeklagtem und Verteidiger vernommen und die Protokolle in der Hauptverhandlung verlesen wurden. Streitpunkt war, ob die Zeugen wegen verweigerter Offenlegung ihrer Identität als „nicht erreichbar“ i.S.d. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO galten und ob das Vorgehen dem fairen Verfahren genügte. Der BGH hielt die ministerielle Weigerung, eine Vernehmung unter geeigneter vollständiger Abschirmung zuzulassen, für ermessensfehlerhaft; nicht alle schonenden Möglichkeiten einer Vernehmung in Anwesenheit der Verteidigung seien geprüft worden. Das Urteil wurde daher mit Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung von Niederschriften über eine kommissarische Zeugenvernehmung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO setzt voraus, dass der Zeuge für das Gericht tatsächlich nicht erreichbar ist und alle zumutbaren Möglichkeiten einer unmittelbaren Vernehmung ausgeschöpft sind.

2

Wird die Offenlegung von Identität oder Aufenthaltsort einer Vertrauensperson zum Zeugenschutz verweigert, muss geprüft werden, ob eine Vernehmung unter geeigneten Schutzmaßnahmen (insbesondere vollständiger optischer Abschirmung) in Anwesenheit von Angeklagtem und Verteidiger möglich ist.

3

Eine behördliche Weigerung, eine solche geschützte Vernehmung zuzulassen, ist ermessensfehlerhaft, wenn sie Schutzmöglichkeiten unberücksichtigt lässt und eine Enttarnungsgefahr nicht tragfähig darlegt.

4

Der Wunsch eines Zeugen, nur vor Berufsrichtern ohne Anwesenheit von Angeklagtem und Verteidiger aussagen zu wollen, ist verfahrensrechtlich unbeachtlich, soweit andere ungefährliche Vernehmungsformen zur Verfügung stehen.

5

Aus dem Schweigen der Verteidigung nach einem zuvor erklärten Widerspruch gegen die Verlesung sowie aus der Beantragung ergänzender Befragung folgt nicht ohne Weiteres eine Zustimmung zur Verwertung von in Abwesenheit erhobenen Aussagen (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 25. Februar 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 543/82 in der Strafsache gegen ████ den Arbeiter Ramazan ████, geboren am ██████ 1940 in ██████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Més,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

I. Die Strafkammer hat festgestellt:

In einem türkischen Lokal in Limburg, in dem sowohl der Angeklagte als auch ein Landsmann namens ████ des Öfteren verkehrten, bediente ein türkischer Kellner, der, ebenso wie seine deutsche Freundin, als Vertrauensperson der deutschen Kriminalpolizei bei der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten tätig war. Die beiden Vertrauenspersonen kamen (in Abwesenheit des Angeklagten) mit ████ überein, ihm ein oder zwei Kilogramm Heroin abzukaufen und sich zu diesem Zweck am 9. März 1980 mit ihm in einem türkischen Lokal am Hauptbahnhof in Frankfurt am Main zu treffen.

Die beiden Vertrauenspersonen trafen bei ihrer Ankunft zunächst nur den Angeklagten und setzten sich zu ihm an den Tisch. Später kam ████ dazu. Während des zwei bis drei Stunden dauernden Gesprächs boten der Angeklagte 1,5 kg Heroin für 69.000 DM pro kg und ████ 1 kg Heroin an. Die Vertrauenspersonen nahmen beide Angebote an. Bei dem nachfolgenden Treffen der Vertrauenspersonen mit ████ zur Abwicklung des mit diesem vereinbarten Geschäfts wurde ████ festgenommen. Mit dem hierbei nicht anwesenden Angeklagten bekamen die Vertrauenspersonen keinen Kontakt mehr.

II. Die Verfahrensrüge

1. Der die Tat bestreitende Angeklagte sieht eine Verletzung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO und des Gebots des fairen Verfahrens darin, dass die Strafkammer die beiden Vertrauenspersonen nur kommissarisch durch die Berufsrichter in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers hatte vernehmen lassen und die hierüber gefertigten Niederschriften in der Hauptverhandlung verlesen sowie zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat. Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Hessische Minister des Innern hatte die Preisgabe von Personalien und Anschriften der beiden Vertrauensleute verweigert und nur einer Vernehmung dieser Zeugen ausschließlich durch die Berufsrichter in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zugestimmt (Fernschreiben vom 4. Dezember 1981, SA Bl. 155). Daraufhin hatten die drei Berufsrichter die beiden Informanten am 14. Januar 1982, also vor Beginn der Hauptverhandlung, im Polizeipräsidium Frankfurt am Main in Abwesenheit von Staatsanwalt, Angeklagtem und Verteidiger gemäß § 223 StPO kommissarisch vernommen (SA Bl. 179 bis 182). In der Hauptverhandlung widersprach der Verteidiger der Verlesung der Vernehmungsniederschriften, weil er die Entscheidung des Innenministers für offensichtlich fehlerhaft hielt. Er beantragte, vom Innenminister erneut die Preisgabe der Zeugen für eine in Anwesenheit des Angeklagten und des Verteidigers erfolgende Vernehmung zu begehren (SA Bl. 198, 199, 201 bis 203). Dem entsprach das Gericht (SA Bl. 204 bis 207). Der Hessische Minister des Innern blieb jedoch bei seiner zuvor getroffenen Entscheidung (Fernschreiben vom 5. Februar 1982, SA Bl. 208). Seine beiden Stellungnahmen enthalten zusammengefasst folgende Begründung:

Der Angeklagte habe die beiden Vertrauenspersonen letztmals vor nahezu zwei Jahren gesehen. Bei ihrer Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers sei „die Möglichkeit, dass sich jetzt Angeklagter wie Verteidiger ein neues, detailliertes Bild vom Aussehen der VP machen könnten und eine Weitergabe der detaillierten Personenbeschreibungen an andere Personenkreise nicht auszuschließen“, eine Enttarnung würde zu einer erheblichen Gefährdung der Informanten führen, zumal diese auch jetzt noch für die Polizei tätig seien; ihr weiterer Einsatz sei dann nicht mehr möglich.

Eine Enttarnung hätte erhebliche negative Auswirkungen auf die Gewinnung von Vertrauenspersonen insgesamt. Diese könnten sich dann nicht mehr auf gegebene Zusagen verlassen. Damit würden dem Wohl des Landes Nachteile bereitet und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert. In analoger Anwendung des § 96 StPO müsse deshalb die Preisgabe der Informanten unterbleiben.

Auch seien die Informanten selbst nur zur Aussage vor den Berufsrichtern bereit.

Auf Grund dessen erachtete die Strafkammer mit Beschluss vom 8. Februar 1982 (SA Bl. 217 bis 219, 222 bis 226) die beiden Vertrauenspersonen als für das Gericht nicht erreichbar im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Sie war der Auffassung, die vom Hessischen Minister des Innern gegebene Begründung sei nicht zu beanstanden. Dies gelte auch bei Berücksichtigung der Möglichkeit einer vermummten Vernehmung, weil sich der Angeklagte dabei jedenfalls Größe, Figur und Stimme der jeweiligen Vertrauensperson einprägen könnte. Sodann wurden die Niederschriften vom 14. Januar 1982 über die Vernehmung der beiden Informanten verlesen.

Im Anschluss daran übergab der Verteidiger „einen noch nicht vollständigen Fragenkatalog“ mit dem Antrag, die betreffenden „Fragen an die V-Leute richten zu lassen“ (SA Bl. 219, 227 bis 232). Die Strafkammer beschloss eine erneute Vernehmung, wobei sie dem Verteidiger Gelegenheit gab, seinen Fragenkatalog bis zum 10. Februar 1982, 13.00 Uhr, zu ergänzen (SA Bl. 220). Die erneute Vernehmung der beiden Vertrauensleute erfolgte am 16. Februar 1982 in der bereits beschriebenen Form. Die hierbei gefertigten Vernehmungsniederschriften wurden in der Sitzung vom 19. Februar 1982 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 8. Februar 1982 ebenfalls verlesen (SA Bl. 244).

2. Die Verfahrensrüge ist in zulässiger Form erhoben.

Der Beschwerdeführer hat die Tatsache der in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers erfolgten zweimaligen kommissarischen Vernehmung der Vertrauenspersonen durch die Berufsrichter, den – auch die Stellungnahmen des Hessischen Ministers des Innern wiedergebenden – Gerichtsbeschluss über die Anordnung der Verlesung der Vernehmungsniederschriften sowie die Tatsache der Verlesung mitgeteilt. Seinem Vortrag sowie dem auf § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützten Gerichtsbeschluss ist zu entnehmen, dass er dem Vorgehen der Strafkammer nicht im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zugestimmt hat. Damit hat der Senat zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die durchgeführten kommissarischen Vernehmungen der Zeugen sowie für die Verlesung der Vernehmungsniederschriften vorlagen.

3. Die Rüge ist begründet.

a) Soweit der Hessische Minister des Innern seine ablehnende Entscheidung damit begründet hat, bei einer Vernehmung der Vertrauensleute in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers könnten sich diese „ein neues detailliertes Bild vom Aussehen der VP machen“, hat er die Möglichkeit einer Vernehmung unter optischer Abschirmung übergangen. Die Strafkammer hat in ihrem Beschluss diese Begründung hingenommen. Allerdings hat sie zusätzlich darauf abgehoben, der Angeklagte könnte auch bei vermummten Auftreten der beiden Zeugen jedenfalls deren Größe, Figur und Stimme wahrnehmen. Aber auch sie hat dabei unberücksichtigt gelassen, dass die Zeugen bei einer Einvernahme in einem geeigneten Raum vollständig, also auch hinsichtlich ihrer Größe und Figur, verdeckt werden können. Dass die bloße Möglichkeit des Angeklagten und seines Verteidigers, Stimme und Sprache der Vertrauensperson zu hören, zu deren Enttarnung, zumal im Hinblick auf andere Personenkreise, führen könnte, ist nicht dargetan und auch bei Berücksichtigung der Vernehmungsniederschriften nicht selbstverständlich. Damit lassen die getroffenen Entscheidungen nicht erkennen, dass alle nach Sachlage in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten, die Zeugenvernehmungen in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers durchzuführen, in der gebotenen Weise geprüft worden sind.

War somit diese Begründung fehlerhaft, so halten auch die daraus abgeleiteten Erwägungen einer Nachprüfung nicht stand. Soweit bei einer auf die vorbeschriebene Weise durchgeführten Vernehmung die Anonymität eines Informanten auch gegenüber dem anwesenden Angeklagten und seinem Verteidiger gewahrt werden kann, führt die Vernehmung nicht zu einer Gefährdung des Zeugen oder zur Behinderung seines weiteren Einsatzes. Dass in erheblichem Umfang andere oder erst zu gewinnende Informanten wegen der nicht auszuschließenden Möglichkeit einer solchen Verfahrensgestaltung von einer Mitarbeit abgehalten würden, kann bei sachgerechter Aufklärung nicht angenommen werden. Dies umso weniger, als jede Vertrauensperson damit rechnen muss, in erster Linie im Zusammenhang mit der Geschäftsanbahnung und -abwicklung sowie auf Grund ihrer Verschonung von Verfolgungsmaßnahmen bei den Tätern in Verdacht zu geraten, und diese größere Enttarnungsgefahr in Kauf nimmt.

Es versteht sich von selbst, dass die Polizeibehörde ihren Informanten Zusagen nur in dem zuvor bezeichneten Rahmen geben darf. Geschieht dies, so kommt sie nicht in Gefahr, davon abrücken zu müssen. Sollte im vorliegenden Fall das vom Hessischen Minister des Innern angedeutete Problem bestehen, könnte dies nur darauf beruhen, dass die Polizeibehörde unter den genannten Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigende Zusagen gegeben hat. In diesem Fall hätte sie sich bemühen müssen, die Sachlage gegenüber den Vertrauenspersonen klarzustellen und deren Einverständnis zu erwirken.

Im Übrigen kann der Erklärung der Vertrauenspersonen, nur vor den Berufsrichtern aussagen zu wollen, verfahrensrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. Eine Vertrauensperson hat zwar Anspruch auf den erforderlichen Schutz gegenüber etwaiger Gefährdung. Sie hat aber nicht die Befugnis, unter mehreren für sie ungefährlichen Möglichkeiten der Vernehmung die ihr wünschenswerteste auszusuchen. Insoweit muss sie sich gleichbehandeln lassen wie jeder andere Zeuge.

Aus den vorgenannten Gründen war die Weigerung des Hessischen Ministers des Innern ermessensfehlerhaft.

b) Aus der Tatsache, dass der Verteidiger nur vor der Verlesung der Vernehmungsniederschriften vom 14. Januar 1982 ausdrücklich Widerspruch erhoben, diesen zu keinem späteren Zeitpunkt wiederholt, wohl aber eine zweite Vernehmung der Vertrauenspersonen zu seinen Fragen erwirkt hat, ergibt sich nichts anderes. Der Verteidiger hatte seinen Widerspruch unter anderem damit begründet, dass er nicht erkennen könne, inwiefern die V-Leute durch seine und des Angeklagten Anwesenheit bei der Vernehmung selbst dann, wenn diese unter optischer Abschirmung erfolge, enttarnt würden. Der Hessische Minister des Innern hat darauf keine befriedigende Antwort gegeben. Unter diesen Umständen konnte weder im bloßen Schweigen des Verteidigers noch in seinem Bemühen um eine zusätzliche Vernehmung zu noch offenen Fragen eine Zustimmung zur Verwertung der in seiner und des Angeklagten Abwesenheit erhobenen Beweise gesehen werden.

III. Die Sachrüge

Da bereits die Verfahrensrüge Erfolg hat, braucht auf die Sachrüge nicht eingegangen zu werden. Jedoch empfiehlt der Senat für das neue Urteil, sofern es darauf ankommt, eine Verdeutlichung des Sachverhalts, den der Beschwerdeführer als lückenhaft und widersprüchlich dargestellt erachtet.

Més

MeyerTheune
MaierGollwitzer