Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung zur Prüfung der Gesamtstrafenbildung (§ 76 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 543/73
Datum
06.03.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen der Mitangeklagten als unbegründet, verweist jedoch die Revision eines Angeklagten wegen der nicht geprüften Frage der Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer zurück. Die Tat des angefochtenen Urteils wurde vor einer früheren Verurteilung begangen, ohne dass das Urteil Gründe für ein Absehen von § 76 StGB auswies. Das Landgericht hat sodann auch über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 76 StGB ist vorzunehmen, wenn mehrere Strafen für aufeinanderfallende oder in enger zeitlicher Beziehung stehende Taten bestehen, sofern keine besonderen Gründe ein Absehen rechtfertigen.

2

Ergibt das angefochtene Urteil nicht, dass aus tatrichterlichen Gründen von der Bildung einer Gesamtstrafe abgesehen worden ist, ist die Sache zur Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung zurückzuverweisen.

3

Wird nach Prüfung die Anwendung des § 76 StGB bejaht, hat das Gericht zugleich über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB neu zu entscheiden.

4

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und keine durchgreifenden Rechtsfehler darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 7. Mai 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 543/73 6. März 1974

in der Strafsache gegen

1. den Kammerjäger Gerhard Erich ███████ aus ███████, geboren am ███████ 1915 in ████,

2. den Artisten Otto ██, geboren am ██████████ in ██,

wegen versuchter Notzucht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 6. März 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 7. Mai 1973 wird die Sache, soweit sie diesen Angeklagten betrifft, zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den durch dieses Urteil und durch Urteil vom 28. April 1969 verhängten Strafen sowie zur Entscheidung über die Kosten seines Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ und die Revision des Angeklagten ██ werden verworfen.

Der Angeklagte ██ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die auf Verletzung des formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ██ ist offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt, abgesehen von der Frage einer etwaigen Gesamtstrafenbildung, für das Rechtsmittel des Angeklagten ███████. Da die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Tat vor der früheren Verurteilung vom 28. April 1969 begangen worden ist und sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, dass Gründe vorliegen, die ein Absehen von der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 76 StGB rechtfertigen, muss die Sache zur Prüfung dieser Frage zurückverwiesen werden. Sofern das Landgericht nunmehr zu dem Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung vorliegen, wird es auch über die Strafaussetzung zur Bewährung erneut zu entscheiden haben (§ 56 StGB). Hierzu wird auf BGHSt 24, 3; 25, 142 verwiesen.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
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