Revision verworfen: Erschwerungsgründe (§292 Abs.2 StGB) begründen nicht automatisch besonders schweren Fall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 543/67
- Datum
- 17.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die in § 292 Abs.2 StGB aufgeführten tatbestandlichen Erschwerungsgründe führen nicht ohne Weiteres und zwingend zu einem besonders schweren Fall i.S.d. § 292 Abs.3 StGB.
Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, entscheidet der Tatrichter im pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung sowohl der Erschwerungsmerkmale als auch der persönlichen Verhältnisse des Täters; Gewerbsmäßigkeit allein ist nicht automatisch ausschlaggebend.
Bei der Bemessung von Geldstrafen nach § 27a StGB sind nicht nur Geschäftsumsätze, sondern die gesamte Vermögenslage des Verurteilten einschließlich erheblicher Verpflichtungen zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB hängt zwar maßgeblich von Hergang und Schwere der Tat ab, lässt sich jedoch durch ein positiv beurteiltes Persönlichkeitsbild des Täters dahin gehend beeinflussen, dass auf Entzug verzichtet werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15. März 1967
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StGB § 292 Abs. 2, 3
Die tatbestandlichen Erschwerungsgründe des § 292 Abs. 2 StGB machen eine gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Jagdwilderei nicht notwendig zu einem besonders schweren Fall im Sinne des § 292 Abs. 3 StGB.
BGH, Urt. vom 17. Januar 1968 – 2 StR 543/67
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 543/67
in der Strafsache gegen ███ den Metzgermeister Wolfgang Ewald aus ███, dort geboren am ██ 1941, wegen Jagdwilderei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dr. Willms Bundesrichter
Kirchhof Bundesrichter
Henning Bundesrichter
Baumgarten Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. März 1967 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens der gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Jagdwilderei und eines weiteren fortgesetzten Vergehens der gemeinschaftlichen gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Jagdwilderei unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von 71.000,-- und 2.000,-- DM verurteilt.
Die Tatwaffen und andere Wildererwerkzeuge sind eingezogen worden. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Bemessung der Freiheitsstrafe im zweiten Fall, der Geldstrafen in beiden Fällen und die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis beschränkt worden. Gerügt wird die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Strafkammer hat bei beiden Taten einen besonders schweren Fall der Jagdwilderei im Sinne des § 292 Abs. 3 StGB verneint. Hiergegen wendet sich die Revision, soweit es sich um die zweite Tat handelt.
Es lagen Umstände vor, die einen besonders schweren Fall der Wilderei im Sinne des § 292 Abs. 2 StGB begründen. Ob deshalb bei gewerbsmäßiger Wilderei auch immer ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 292 Abs. 3 StGB anzunehmen ist, kann angesichts des vom Gesetzgeber gewählten Wortlauts zweifelhaft sein. Soweit diese Frage im Schrifttum bisher erörtert ist, wird sie allgemein verneint (vgl. auch BayObLGSt 1956, 287, 288). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, weil eine andere Auslegung zu unbilligen Ergebnissen führt. Ein Zwang, bei den tatbestandlichen Erschwerungsmerkmalen des § 292 Abs. 2 StGB stets auf Zuchthaus zu erkennen, wenn die Wilderei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen wurde, wäre schon im Hinblick auf die weite Auslegung, welche die Begriffe der Gewerbs- und der Gewohnheitsmäßigkeit erfahren haben, eine ungerechte Härte. Hier sind Fälle denkbar, die mit einer Zuchthausstrafe unzweifelhaft zu hart geahndet wären.
Diese weite Auslegung hat bekanntlich den Gesetzgeber veranlasst, im dritten Strafrechtsänderungsgesetz § 260 StGB zu ändern und für gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Hehlerei mildernde Umstände und damit Gefängnisstrafe vorzusehen. Bei der Jagdwilderei kommt noch hinzu, dass auch der Unrechtsgehalt der in § 292 Abs. 2 StGB bestimmten tatbestandlichen Erschwerungsgründe nicht immer besonders groß zu sein braucht. Wer in der Absicht, sich durch Wilderei eine ständige Einnahmequelle zu verschaffen, einmal nachts erfolglos jagt, verdient nicht ohne Rücksicht auf die näheren Umstände Zuchthausstrafe. Der Tatrichter hat also ohne Bindung an die Erschwerungsmerkmale des § 292 Abs. 2 StGB nach seinem Ermessen festzustellen, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 292 Abs. 3 StGB vorliegt.
b) Die Strafkammer sieht zwar die Tat nach Umfang und Ausführung als ungewöhnlich schwerwiegend an, wobei sie zutreffend auch die vorliegenden Erschwerungsgründe des § 292 Abs. 2 StGB zu Ungunsten des Angeklagten wertet. Indem sie aber unter Berücksichtigung mehrerer für den Angeklagten sprechender persönlicher Umstände einen besonders schweren Fall verneint (vgl. hierzu BGHSt 2, 181, 182), hält sie sich im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens. Entgegen dem Vorbringen der Revision spricht das Urteil im zweiten Fall nicht davon, dass der Angeklagte ein noch nicht ganz ausgereifter Mensch gewesen sei. Im Übrigen sucht die Revision an die Stelle des tatrichterlichen Ermessens unzulässig ihr eigenes zu setzen. Das gilt auch für die von ihr vorgetragene Ansicht, die von der Strafkammer ausgeurteilten Einzelstrafen stünden in einem groben Missverhältnis zueinander.
2. Die Strafkammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 27a StGB zusätzlich auf Geldstrafen zu erkennen. Bei der Bemessung dieser Strafen sind ihr keine Fehler unterlaufen. Insbesondere hat sie zu Recht nicht nur die Geschäftsumsätze, sondern die gesamte Vermögenslage des Angeklagten, also auch seine erheblichen Verpflichtungen, berücksichtigt.
3. Die Ausführungen, mit welchen die Strafkammer begründet, weshalb sie von der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 42m StGB abgesehen hat, sind rechtlich nicht angreifbar.
Zwar hängt es hauptsächlich von Hergang und Schwere der Tat selbst ab, ob sich der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Gericht trotzdem auf Grund des vom Angeklagten gewonnenen Persönlichkeitsbildes anders entscheidet (BGHSt 5, 168, 176; 7, 165, 176). Die Strafkammer hat aus den Gründen, die auch zur Nichtannahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 292 Abs. 3 StGB geführt haben, die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte in Zukunft ein strafreies Leben führen wird und die charakterlichen Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt. Mit dieser Begründung durfte sie ihm die Fahrerlaubnis belassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es bestand kein Anlass, gemäß § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
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