Revision teilweise stattgegeben bei falscher uneidlicher Aussage und Anwendung des §158 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 543/53
- Datum
- 02.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein milderes späteres Strafrecht ist auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden, sofern es im Ergebnis strafmildernd wirkt.
Der Versuch einer uneidlichen falschen Aussage ist nicht strafbar, wenn die neue strafrechtliche Regelung den Versuch nicht mehr unter Strafe stellt.
§ 158 StGB findet Anwendung, wenn der Täter seine unrichtige Aussage erst berichtigt, nachdem ein amtliches Einschreiten zur Einleitung einer Untersuchung (z. B. Anforderung der Akten durch die Staatsanwaltschaft) erfolgt ist.
Auch bei Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage sind die Möglichkeiten des § 158 StGB zu prüfen; das Gericht kann danach die Strafe mildern oder von Strafe absehen.
Beeinflussen aufgehobene Teilfeststellungen den Gesamtspruch, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Strafzumessung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 27. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Architekten █████ ████████, geboren am ██ in ██, 2.) den Bauarbeiter Heinrich █████████, geboren am ██ in ██, Krs. █,
wegen uneidlicher falscher Aussage vor Gericht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 27. April 1953
1.) dahin abgewandelt, dass er im Falle I 4 b der Anklage (Aussage vom 23. November 1951) freigesprochen wird und insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
2.) im gesamten Strafausspruch, soweit er ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird seine Revision verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten █████████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt: ██████████ wegen falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen und wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis, █████████ wegen Meineids und wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis. Die Revision des Angeklagten ██████████ ist zum Teil begründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten █████████ hat keinen Erfolg.
Beide Revisionen rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verletzung des § 243 StPO, weil der Vorderrichter die Ehescheidungsakten ███ vor der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat. Dies ist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, im allseitigen Einverständnis geschehen und nach der Sachlage auch angemessen gewesen. § 243 StPO ist daher nicht verletzt (BGHSt 3, 384).
Die Revisionen erheben die Sachbeschwerde, ohne sie auszuführen. Der Senat hat das gesamte Urteil nachgeprüft und ist zu folgendem Ergebnis gelangt:
I.
Die Verurteilung des Angeklagten █████████ wegen Meineids und wegen uneidlicher falscher Aussage ist rechtlich bedenkenfrei. Fraglich kann nur sein, ob ihm hinsichtlich der zweiten Straftat (Aussage vom 23. November 1951) § 158 StGB zur Seite steht. Er hat seine unrichtige Aussage nach Abschluss seiner Vernehmung berichtigt, jedoch erst, nachdem der Staatsanwalt beantragt hatte, „wegen Verfolgung dieser strafbaren Handlung die Akten der Staatsanwaltschaft zuzuleiten“.
Die Strafkammer nimmt deshalb an, dass der Angeklagte seine falsche Aussage erst nach Einleitung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft berichtigt habe. Das trifft zu. Dem unter „Einleitung einer Untersuchung“ i. S. des § 158 StGB ist „jedes amtliche Einschreiten einer sachlich zuständigen Behörde oder eines sachlich zuständigen Beamten zu verstehen, das dahin zielt, wegen einer als begangen unterstellten strafbaren Handlung eine gesetzliche Ahndung herbeizuführen“ (RG JW 1927, 2009, 21). Ein solches Einschreiten liegt in dem Anfordern der Akten zwecks Strafverfolgung durch den Staatsanwalt. Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten █████████ zu verwerfen.
II.
Der Angeklagte ██████████ hat seine falsche Aussage vom 23. November 1951 noch während seiner Vernehmung widerrufen und hierbei hervorgehoben, dass er ██ █████ gebeten habe, in demselben Sinne falsch auszusagen. Daraus ergibt sich:
a) Es liegt nur der Versuch einer falschen uneidlichen Aussage vor, der nach § 153 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 nicht mehr strafbar ist (§ 43 Abs. 2 StGB). Die neue Fassung ist als das mildere Strafgesetz auch noch im gegenwärtigen Verfahren anzuwenden (BGH NJW 1954, 39). Insoweit ist der Angeklagte daher freizusprechen.
b) Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage █████████s verurteilt hat, trifft § 158 StGB zu (BGH NJW 1951, 28). Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben, damit die Strafkammer prüfen kann, ob sie die Strafe nach § 158 Abs. 1 StGB mildern oder von Strafe absehen will.
Gegen die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage im ersten Falle (Aussage vom 7. September 1951) bestehen zum Schuldspruch keine Bedenken. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass die unrichtige Beurteilung der beiden anderen Fälle den Strafausspruch beeinflusst hat. Deshalb ist der gesamte Strafausspruch der neuen Verhandlung in den Fällen zu I 1 und 2 der Urteilsgründe zu unterstellen.
Die Strafkammer wird also in den Fällen zu I 1 und 2 der Urteilsgründe neue Strafe auszusprechen und eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Will sie wiederum „hartnäckiges Leugnen“ bei der Strafzumessung berücksichtigen, muss sie BGHSt 1, 105 beachten.
| Dr. Dotterweich | Werner | Dr. Menges | |||
| Dr. Moericke | Dr. Arndt |