Wiedereinsetzung gewährt; Revision verworfen – Urteilstenor ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 542/96
- Datum
- 05.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Begründungsfrist gewähren; eine solche Entscheidung kann auch von Amts wegen getroffen werden.
Die Gewährung der Wiedereinsetzung führt nicht dazu, dass die Revision in der Sache Erfolg hat; das Revisionsgericht prüft die Revision inhaltlich und kann sie bei Unbegründetheit verwerfen.
Das Revisionsgericht ist befugt, den Urteilstenor zu ergänzen, soweit dies zur endgültigen Regelung der Rechtsfolgen (z. B. Freispruch, Kosten- und Auslagentragung) erforderlich ist.
Bei teilweiser Freisprechung trägt die Staatskasse die Kosten des freigesprochenen Teils sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen; Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens können dem Angeklagten auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 13. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 542/96 vom 5. März 1997 in der Strafsache gegen ███ aus █████████ geboren am ███████ 1961 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1997
Tenor
Dem Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. August 1996 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen. Der Urteilstenor wird dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen insoweit die Staatskasse zu tragen hat.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.
Gründe
Die Rechtsmittel des Angeklagten haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Januar 1997 genannten Gründen keinen Erfolg. Der Urteilstenor war – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – lediglich zu ergänzen.
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