Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafenaussprache wegen fehlerhafter Bildung von Gesamtstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 542/73
Datum
23.01.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs ein. Der BGH bestätigt die Verurteilungen in den Einzelstrafen, hebt jedoch die Aussprachen über die Gesamtstrafen auf und verweist zur Neuverhandlung zurück. Grund ist die fehlerhafte Bildung von Gesamtstrafen nach § 76 StGB angesichts mehrerer Vorurteile und unterschiedlicher Tatzeitpunkte. Weitere Revisionsteile wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung von Gesamtstrafen nach § 76 StGB hat die Gesamtsituation aller noch nicht verbüßten Einzelstrafen zu berücksichtigen; bei mehreren Verurteilungen sind aus den betreffenden Einzelstrafen jeweils Gesamtstrafen zu bilden, soweit die Tatzeitpunkte dies erfordern.

2

Wurden frühere Gesamtstrafen aufgelöst oder sind mehrere Urteile mit Taten sowohl vor als auch nach einem früheren Urteil vorhanden, sind für die je nach Tatzeitraum zusammengehörigen Einzelstrafen getrennte Gesamtstrafen zu bilden.

3

Erkennt das Revisionsgericht, dass die Bildung der Gesamtstrafen nicht den Anforderungen des § 76 StGB entspricht, sind die Aussprachen über die Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafen zurückzuverweisen.

4

Die Erfolgsaussicht der Revision kann auf die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschränkt sein; anderweitige Rügen bleiben verworfen, wenn keine Rechtsfehler in den Schuld- oder Einzelstrafen festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 19. Juni 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 542/73

in der Strafsache gegen

1. den Schlosser Herbert Johann Josef ██ ██ aus ███████████, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

2. die Hausfrau Erika ██ █████████ aus ██ ██ █, geboren ██████████ 1940 in Erbes-

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 19. Juni 1973 in den Aussprachen über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat beide Angeklagte des Betruges in 63 Fällen für schuldig befunden und unter Einbeziehung von Einzelfreiheitsstrafen unter Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts in Mainz vom 9. Juli 1971 – 2 KLs 38/71 – den Angeklagten Herbert ███████ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und dessen Ehefrau Erika zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben zum Teil Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer Herbert ███████ seiner Revisionsbegründung vom 14. Oktober zusätzlich weitere – im Wesentlichen unzulässige – Anträge als die Revisionsanträge gestellt hat, ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung nicht zuständig.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen hin ergibt in den Schuld- und Einzelstrafaussprachen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer. Dagegen können die Aussprachen über die Gesamtstrafen nicht bestehen bleiben.

Beide Angeklagte sind am 24. Juni 1970 durch das Schöffengericht Alzey verurteilt worden, und zwar Herbert ███████ wegen Betruges im Rückfall und wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten (im Urteil mit 16 Monaten angegeben) sowie Erika ███████ wegen Betruges zu vierhundert DM Geldstrafe.

Am 9. Juli 1971 sind beide erneut vom Landgericht in Mainz – 2 KLs 38/71 – verurteilt worden, Herbert ███████ wegen vor dem 24. Juni 1970 begangenen Betruges in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und Erika ███████ wegen Betruges in 23 Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe von vierhundert DM zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Aus den gegen Herbert ███████ in beiden Urteilen erkannten Einzelstrafen wurde nachträglich durch Beschluss eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten gebildet.

Da die Strafen noch nicht verbüßt waren, hat das Landgericht in Trier in dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 19. Juni 1973 zutreffend die jeweils in Mainz gebildeten Gesamtstrafen aufgelöst und wegfallen lassen, jedoch nur die im Urteil vom 9. Juli 1971 – 2 KLs 38/71 – verhängten Einzelstrafen einbezogen. Damit bleiben, weil die Gesamtstrafen aufgelöst sind, die vom Schöffengericht in Alzey am 24. Juni 1970 gegen beide Angeklagten ausgesprochenen Einzelstrafen bestehen.

Das Verfahren entspricht nicht der Vorschrift des § 76 StGB.

Die jetzt abgeurteilten Taten Nr. 1 bis 22 der Urteilsgründe haben die Beschwerdeführer vor dem Urteil vom 24. Juni 1970, die Taten Nr. 23 bis 63 dagegen erst nach diesem Zeitpunkt, aber vor dem 9. Juli 1971, begangen. Mithin hätte aus allen Einzelstrafen für die Taten vor dem 24. Juni 1970, unabhängig davon, in welchem der drei Urteile sie verhängt wurden, je eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Da nur die Taten Nr. 23 bis 63 des angefochtenen Urteils vom 19. Juni 1973 nach dem 24. Juni 1970 verübt wurden, war aus den Einzelstrafen in diesen Fällen je eine weitere Gesamtstrafe zu bilden.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 15, 164 hingewiesen.

KirchhofSchumacherMeyer
MüllerBaumgarten
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