Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 542/56
Datum
07.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt, nachdem er als Zeuge fälschlich angegeben hatte, ein Testament enthalte Beschränkungen zugunsten seines Bruders. Er berief sich auf unsichere Erinnerungen an Familiengespräche und gab zu, die Testamente nie gelesen zu haben. Der BGH verwirft die Revision: Die Strafkammer hat zutreffend Fahrlässigkeit bejaht, weil der Zeuge seine Erinnerung nicht ausreichend überprüfte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge handelt fahrlässig und damit strafbar wegen fahrlässigen Falscheides, wenn er Tatsachen als gesichert bekundet, obwohl er sie nicht sicher kennt und ersichtliche Zweifel nicht berücksichtigt.

2

Fahrlässiger Falscheid liegt vor, wenn der Zeuge sein Erinnerungsbild nicht auf seine Richtigkeit nachprüft, ohne sein Gedächtnis anzustrengen und ohne aufdrängende Zweifel einzugehen.

3

Eine Verfahrensrüge nach §§ 244, 261 StPO ist unbegründet, wenn das Urteil nachvollziehbar darlegt, dass das Vorbringen des Angeklagten geprüft wurde und keine entscheidungserheblichen Tatsachen unberücksichtigt blieben.

4

Hat der Zeuge erkennbare äußere Anhaltspunkte für Unsicherheit, muss er diese in seiner Aussage zum Ausdruck bringen; unterbleibt dies, rechtfertigt dies die Annahme von Fahrlässigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 6. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Johannes ██, geboren █████████████ 1911 in [REDACTED], wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 7. Dezember 1956 in der Sitzung vom 7. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 6. September 1956 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines Vergehens des fahrlässigen Falscheides verurteilt worden.

In einem Rechtsstreit seines Bruders Wilhelm bekundete er am 4. Dezember 1954 vor dem Amtsgericht in Kaiserslautern als Zeuge folgendes:

„In dem Testament der Mutter stand, dass der Beklagte (sein Bruder Wilhelm) nicht über Nachlassgegenstände ohne meine Zustimmung und die Zustimmung seiner Schwester Philippine verfügen kann.“

Am 8. Dezember 1954 hat der Angeklagte dann diese Angaben, die ihm nochmals wörtlich vorgelesen wurden, vor dem Amtsgericht in Kaiserslautern beschworen.

Die Strafkammer stellt fest, dass diese Bekundungen des Angeklagten falsch waren. In keinem der drei Testamente der Mutter ist eine derartige Verfügung enthalten, sondern im Gegenteil bestimmt, dass der Sohn Wilhelm (der Beklagte) Alleinerbe sei.

Der Eröffnungsbeschluss hat dem Angeklagten zur Last gelegt, sich mit der beschworenen Aussage eines Meineids schuldig gemacht zu haben. Seine Einlassung geht dahin, dass schon zu Lebzeiten der Mutter unter den Geschwistern davon gesprochen worden sei, dass das Inventar und auch die Kuh, die hier Gegenstand des Rechtsstreits gegen den Bruder Wilhelm war, nach dem Tode der Mutter den Geschwistern gemeinschaftlich gehören sollten. Eine derartige Regelung sei ihm jedenfalls bei seinen Vernehmungen am 4. und 8. Dezember 1954 vor dem Amtsgericht in Kaiserslautern in Erinnerung gewesen. Die Testamente der Mutter habe er nie gelesen. Er wisse auch nicht mehr genau, was ihm als Inhalt der Testamente bei deren Eröffnung durch das Amtsgericht mitgeteilt worden sei.

Er habe geglaubt, dass in den Testamenten das gleiche niedergelegt sei, was ihm aus den Erzählungen seiner Geschwister erinnerlich gewesen sei.

Die Strafkammer hat diesem Vorbringen des Angeklagten geglaubt und daher von der Verurteilung wegen Meineids abgesehen, ist aber der Auffassung, dass sich der Angeklagte nach seinem eigenen Vorbringen des fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht hat, und hat ihn entsprechend verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann nicht durchdringen.

I. Verfahrensrechtlich bezeichnet die Revision die Vorschriften der §§ 244, 261 StPO als verletzt und führt zur Begründung aus, die Strafkammer habe bei der Beweiswürdigung festgestellte Tatsachen nicht berücksichtigt und damit ihre Überzeugung fehlerhaft gewonnen. Indessen lässt das Urteil nirgends erkennen, dass die Strafkammer unberücksichtigt gelassen hat, wie sich der Angeklagte nach seiner Einlassung bei seinen Vernehmungen den Sachverhalt vorgestellt hat. Das Gericht stellt vielmehr gerade aus dem Vorbringen des Angeklagten ergänzend noch ausdrücklich fest,

1.) dass er die Testamente seiner Mutter nie gelesen hatte und 2.) dass er auch aus dem Termin zur Eröffnung der Testamente vor dem Nachlassgericht keine sicheren Vorstellungen mehr über den Inhalt der Testamente hatte.

In Würdigung dieser Tatsachen kommt die Strafkammer insbesondere zu der Auffassung, dass der Angeklagte so nicht schwören durfte, wie er es am 8. Dezember 1954 tatsächlich getan hat. Er habe sich keinesfalls ausschließlich auf die Angaben seiner Geschwister und die Gespräche mit ihnen verlassen und annehmen dürfen, dass die Testamente den gleichen Inhalt hatten. Hiernach kann die Rüge einer Verletzung der §§ 244, 261 StPO mit der ihr von der Revision gegebenen Begründung keinen Erfolg haben.

II. Die Sachrüge ist unbegründet. Der Angeklagte hat als Zeuge Tatsachen falsch bekundet. In dem Testament bzw. in den Testamenten der Mutter stand das nicht, was er als dort stehend in seinem Zeugnis angegeben hat. Erkennbar geht das Urteil davon aus, dass er bei seinen Vernehmungen die Testamente seiner Mutter nie gelesen hatte und dass ihm auch bewusst war, keine sichere Vorstellung über deren Inhalt aus dem Termin zur Eröffnung der Testamente zu haben. Wenn er unter diesen Umständen darauf vertraut hat, die Regelung, die er aus Gesprächen mit seinen Geschwistern in Erinnerung hatte, sei zutreffend, so liegt darin seine Fahrlässigkeit. Denn er hatte bei seiner Vernehmung als Zeuge die Möglichkeit und die Pflicht, sich klarzumachen, dass er unter diesen Voraussetzungen seine „Erinnerung“ nicht als Tatsache bekunden durfte.

Der Zeuge handelt dann fahrlässig, wenn er sein Erinnerungsbild überhaupt nicht auf seine Richtigkeit nachprüft, vielmehr ohne weiteres aufs Geratewohl aussagt (RG HRR 1938, 631). Wenn er in dieser Weise leichtsinnig Angaben macht, ohne sein Gedächtnis anzustrengen und sich aufdrängende Zweifel zu berücksichtigen, handelt er schuldhaft. So, wie der Fall hier lag, hätte der Angeklagte als Zeuge bei einem bloßen Nachdenken sich eingestehen müssen, dass seine Angaben allein auf Grund seiner Erinnerung an Gespräche mit seinen Geschwistern vor dem Tode der Mutter zu unsicher waren, um von ihm als Tatsachen bekundet zu werden. Bei ihm aufkommende Zweifel hätte er in seiner Aussage zum Ausdruck bringen müssen.

Das Urteil ist der Auffassung, dass er sich unter den gegebenen Umständen hätte sagen müssen, und nach seinem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung nach der Überzeugung des Gerichts auch hätte sagen können, dass er wegen mangelnder Vorbereitung so nicht schwören dürfe. Mit dem Ausdruck „wegen mangelnder Vorbereitung“ bejaht die Strafkammer nicht etwa die Pflicht des Zeugen, sich vor der Vernehmung näher zu erkundigen (vgl. BGH MDR 1953, 596, 597). Vielmehr zeigt sich darin die Auffassung der Strafkammer, dass die Unterlagen, die der Angeklagte allein für seine Bekundungen gehabt hat, nicht ausreichten, um als Zeuge diese Aussage machen und sie beeidigen zu können, dass er vielmehr bei seiner Vernehmung und vor der Beeidigung sich dessen auch hätte bewusst werden müssen (vgl. RGSt 42, 237; 63, 372). Hier hatte der Angeklagte auch äußere Anhaltspunkte, die er hätte benutzen können und müssen, um zu einer Änderung seiner „Erinnerung“ oder doch zumindest zu Zweifeln gegen diese zu kommen. Er wusste, dass er die Testamente seiner Mutter nie gelesen hatte, und er war sich klar darüber, dass ihr Inhalt ihm auch nicht aus der Eröffnung der Testamente durch das Amtsgericht gegenwärtig war.

Soweit die Revision von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als er dem Urteil zugrunde liegt, sind ihre Ausführungen unbeachtlich.

BuschDr. SchalschaHoepner
DotterweichDr. Menges
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