Revision: Freispruch wegen mittelbarer Falschbeurkundung, Rückverweisung wegen Fortsetzungsannahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 542/51
- Datum
- 21.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur strafrechtlichen Verantwortung wegen mittelbarer Falschbeurkundung setzt voraus, dass der beglaubigende Amtsträger über die behauptete Tatsache in die Irre geführt und nicht selbst über deren Unrichtigkeit im Bilde gewesen ist.
Fehlt dem beglaubigenden Beamten die Zuständigkeit zur Beglaubigung, entfällt die rechtserhebliche Handlung eines Amtsträgers und damit die Grundlage einer Anstiftung oder Verleitung zu Urkundenfälschung durch Dritte.
Eine Amtsunterschlagung liegt vor, wenn ein Bediensteter eingenommene Gebührenvorschriften nicht vorschriftsmäßig abrechnet und Beträge für sich behält; die fehlerhafte Verwendung von Gebührenmarken und das Vorenthalten von Einnahmen begründen den Tatbestand.
Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt voraus, dass der Täter bereits bei Begehung der ersten Tat den Willen bzw. Vorsatz zur fortgesetzten Handlung bzw. zur Ausnutzung späterer Gelegenheiten gehabt hat; können die Feststellungen dies nicht belegen, sind die Handlungen als selbständige Taten anzusehen.
Unvollständige Feststellungen über den Tatzeitraum, die für die Anwendung strafrechtlicher Begünstigungen (z.B. Amnestien) erheblich sind, erfordern gegebenenfalls Aufhebung und Zurückverweisung zur ergänzten Sachaufklärung.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 4. Juni 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Josef Robert K. ███ aus █████████, dort geboren ██████████████, wegen schwerer Amtsunterschlagung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████████████ der Verhandlung, ██████████████████████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 4. Juni 1951
1. dahin geändert, dass der Angeklagte von der Anklage wegen fortgesetzter schwerer mittelbarer Falschbeurkundung freigesprochen wird und die Kosten insoweit der Staatskasse auferlegt werden, im Übrigen mit den Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ficht das Urteil, durch das er „wegen fortgesetzter schwerer mittelbarer Falschbeurkundung und wegen fortgesetzter teils einfacher, teils schwerer Amtsunterschlagung“ zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, aus sachlich-rechtlichen Gründen an.
Dem Sachverhalt zufolge, der der Verurteilung aus §§ 271, 273 StGB zugrunde liegt, hatte der Angeklagte zwei Abschriften eines von ihm schon 1944 gefälschten Abschlusszeugnisses der Luftwaffenschule für Verwaltung gefertigt. Im Juli 1945 ließ er sich die Richtigkeit dieser Abschriften an verschiedenen, etwa eine Woche auseinanderliegenden Tagen jeweils von einem anderen Beamten der Stadtverwaltung in Vallendar beglaubigen; der Beamte verlangte dabei im Vertrauen auf die Redlichkeit des Angeklagten nicht die Vorlage des „Originals“. 1949 wiederholte der Angeklagte das Gleiche noch einmal.
Die Strafkammer geht – ohne nähere Begründung – davon aus, die vom Angeklagten irregeführten Beamten hätten eine rechtserhebliche Tatsache der Wahrheit zuwider beurkundet. Als solche Tatsache kann allenfalls die im Beglaubigungsvermerk möglicherweise liegende Bestätigung in Frage kommen, dass der beglaubigende Beamte die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original geprüft habe (RGSt 60, 209, 210). Der Unrichtigkeit dieser Tatsache war sich indes der beglaubigende Beamte bewusst; schon daran muss eine Verurteilung des Angeklagten aus § 271 scheitern.
Der Annahme, dass der Angeklagte die Beamten zu einer Straftat nach § 348 Abs. 1 angestiftet habe, steht entgegen, dass den Beamten die Zuständigkeit zur Beglaubigung von Abschriften fehlte. Wie das Reichsgericht in RGSt 72, 201 mit zutreffender Begründung entschieden hat, gehört die Beglaubigung von Urkunden und Abschriften nicht zur Zuständigkeit von Gemeindeverwaltungen, ist vielmehr als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelmäßig Sache der Gerichte oder der Notare. Dass nach 1945 im Lande Rheinland-Pfalz die Gemeindebehörden zur Beglaubigung von Urkundenabschriften für zuständig erklärt worden wären, ist weder aus den Feststellungen der Strafkammer noch sonstwie ersichtlich. Demnach muss der Angeklagte insoweit freigesprochen werden, als ihm die Anklage Verfehlungen gegen §§ 271, 273 zur Last legt.
Dagegen ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in zwei Fällen der Amtsunterschlagung schuldig gemacht, fehlerfrei.
Das gilt auch im Falle Dr. ██████████████, dem zweiten der beiden Fälle. Die Feststellungen ergeben im Zusammenhang mit dem näher geschilderten und ähnlich gearteten Fall, dass der Angeklagte auch im erstgenannten Fall vorschriftswidrig keine Gebührenmarke verwendete und den aus dem Markenverkauf eingenommenen Betrag von 1,30 DM und den Verkaufspreis von 0,30 DM für die an Dr. ██████████████ Formulare für sich behalten hat.
Bedenkenfrei ist ferner die Bejahung des Erschwerungsgrundes des § 351 StGB in allen █████████████ Fällen. Denn der Angeklagte trug von den beiden eingenommenen Beträgen zu je 1,30 DM vorschriftswidrig nicht beide, sondern nur einen in die zu führende Gebührenliste ein. Das Urteil gibt allerdings der Vermutung Raum, die Strafkammer habe den Tatbestand des § 351 auch deshalb für erfüllt angesehen, weil es der Angeklagte unterließ, auf die für ███ ausgestellte Bescheinigung eine Gebührenmarke zu kleben. Dies wäre offensichtlich rechtsirrig. Dieser mögliche Fehler kann das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben.
Die Strafkammer hält beide Fälle der Amtsunterschlagung für eine fortgesetzte Tat. Die Feststellungen tragen diesen Schluss nicht. Denn der Angeklagte konnte vor oder bei Begehung der ersten Tat (Fall ███) nicht wissen, dass er auch im späteren Fall Dr. ██████████████ Gelegenheit zur Unterschlagung haben werde, und deshalb damals unmöglich schon gewollt haben, sie wahrzunehmen. Vielmehr ist es offensichtlich, dass er bei der zweiten Tat einen neuen selbständigen Vorsatz fassen musste und gefasst hat. Der in der irrigen Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs liegende Fehler beschwert den Angeklagten möglicherweise, weil bei der zutreffenden Annahme zweier selbständiger Handlungen die Anwendung der Bundesamnestie vom 31.12.1949 zu seinen Gunsten in Betracht kommt; nämlich dann, wenn eine der beiden Taten vor und die andere nach dem Stichtag (15.9.1949) begonnen sein sollte. Ob dies der Fall ist, lassen die bisherigen Feststellungen nicht erkennen. Das Urteil spricht nur davon, dass die Taten „nach dem 13.6.1949“ liegen. Dieser Mangel in den Feststellungen zwingt dazu, die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung mit den ihr zugrunde liegenden möglicherweise lückenhaft gebliebenen Feststellungen aufzuheben.
| Dr. Dotterweich | Moericke | Sauer | |||
| Werner | Dr. Ludwig |