Treffer
BGH Beschluss

Erstreckung einer Revisionsentscheidung auf nicht-revidierende Mitangeklagte abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 541/99
Datum
29.03.2000
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH hat die Ausdehnung einer Senatsentscheidung auf Mitangeklagte, die keine Revision eingelegt haben, abgelehnt. Fraglich war die Anwendbarkeit des § 357 StPO zur Aufhebungserstreckung. Der Senat führte aus, eine nachträgliche Änderung der Entscheidung sei grundsätzlich nicht möglich und eine Erstreckung scheide aus, weil kein gemeinsamer Revisionsgrund vorliegt (Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind individuell zu prüfen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Änderung einer Senatsentscheidung ist grundsätzlich nicht möglich.

2

Eine Erstreckung einer Revisionsaufhebung auf Mitangeklagte setzt die Voraussetzungen des § 357 StPO voraus.

3

Die Erstreckung nach § 357 StPO kommt nur in Betracht, wenn ein gemeinsamer Revisionsgrund für alle Betroffenen vorliegt.

4

Sind die Revisionsgründe in unzulänglichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu sehen, die für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen sind, fehlt es an einem gemeinsamen Revisionsgrund und damit an der Grundlage für eine Erstreckung.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 22. Februar 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verurteilten L. – L. D. und R. D. und des Generalbundesanwalts am 29. März 2000

Tenor

Eine Erstreckung der auf die Revisionen der Angeklagten Dr. M. – E. und B. gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Februar 1999 ergangenen Senatsentscheidung vom 26. Januar 2000 (Schuldspruchänderung und Aufhebung im Strafausspruch) auf die Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben, kommt nicht in Betracht.

Gründe

Abgesehen davon, dass dem Senat eine nachträgliche Änderung seiner Entscheidung grundsätzlich nicht möglich ist (Kuckein in KK, StPO 4. Aufl. § 357 Rdn. 20; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 357 Rdn. 24; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 357 Rdn. 16; a. A. RG LZ 1924, 42, offengelassen in BGHSt 37, 361 f), liegen die Voraussetzungen des § 357 StPO nicht vor. Da die Revisionen der Angeklagten Dr. M. – E. und B. aufgrund unzulänglicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite begründet waren, die das Tatgericht für jeden Tatbeteiligten individuell zu prüfen hatte, ist ein gemeinsamer Revisionsgrund nicht gegeben. Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung eine Aufhebungserstreckung nicht vorgenommen.

JahnkeOttenErnemann
NiemöllerRothfuß
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