Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anstiftung zur gefährlichen statt zur besonders schweren Körperverletzung – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 541/99
Datum
26.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte in den Revisionen die Schuldsprüche zweier Angeklagter: Dr. M. wird der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung (statt zur besonders schweren) und B. der gefährlichen Körperverletzung (statt versuchten besonders schweren) für schuldig erklärt. Die Strafaussprüche sind aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen. Der Senat rügt die unzureichende, nicht tragfähige Beweiswürdigung des Landgerichts insbesondere zum Anstiftervorsatz; überraschende Messerstiche Dritter und die Geständnisse der Mittäter rechtfertigen die höhere Qualifikation nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung des Tatrichters muss erkennbar auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen; bloße Vermutungen genügen nicht zur Feststellung eines weitergehenden Vorsatzes.

2

Zur Annahme eines Anstiftervorsatzes für besonders schwere Körperverletzung ist erforderlich, dass das Beweisergebnis einen Vorsatz für langanhaltende, schwerwiegende oder lebensgefährliche Verletzungsfolgen belegt.

3

Ein unerwarteter, vom Mittäter ausgeführter Messerstich begründet für sich allein keinen Vorsatz des Anstifters für eine höher qualifizierte Tat, sofern keine vorherige Absprache oder Vorhersehbarkeit nachgewiesen ist.

4

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen, wenn die Beweislage eine Herabstufung oder Umqualifikation des Tatbestands rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 22. Februar 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. M. und B. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Februar 1999, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte Dr. M. der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, der Angeklagte B. der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist, in den Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. M. wegen „versuchter Anstiftung zur schweren Körperverletzung“ – gemeint ist, wie sich aus der angeführten Paragraphenkette ergibt, „Anstiftung zum Versuch der besonders schweren Körperverletzung“ (§§ 225 II a.F., 22, 23, 26 StGB) – in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten B. wegen versuchter (besonders) schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten Dr. M. mit Verfahrensrügen und der Sachrüge und die Revision des Angeklagten B. mit der Sachrüge. Die Verfahrensrügen erweisen sich aus den Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen in dem aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Dr. M. einem weiteren Angeklagten S. die Zahlung von 6.000,- DM versprochen, wenn er dafür sorge, dass sein Nachbar und Konkurrent, der Zeuge K., mit dem seit Jahren Spannungen bestanden, zusammengeschlagen werde. S. gewann u.a. den Angeklagten B. für die Ausführung dieser Tat. Zusammen mit zwei weiteren Tätern – dem Angeklagten Ku. und T., der unbekannten Aufenthalts ist – überfiel B. den Zeugen K. Alle drei schlugen mit mitgebrachten Stöcken auf ihn ein. Als sie von Anwohnern gestört wurden, zog T. ein Messer und stach – für die Mittäter überraschend – auf das Tatopfer ein, das erheblich verletzt wurde, jedoch keine körperlichen Dauerschäden erlitt.

1. Die Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte Dr. M. habe nicht nur gewollt, dass der Zeuge K. zusammengeschlagen und erheblich verletzt werde, sondern darüber hinaus zwar nicht den Tod, aber „einen langfristigen, den Zeugen erheblich beeinträchtigenden Krankheitszustand von nicht absehbarem Ende, zumindest aber auch eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit“ bewirken wollen und S. unmittelbar, die weiteren Täter mittelbar dazu angestiftet, dem Zeugen zum Siechtum führende Verletzungen zuzufügen, begegnen durchgreifenden Bedenken. Die Beweiswürdigung zur Anstiftung zur besonders schweren Körperverletzung (§ 225 Abs. 2 a.F.) ist nicht rechtsfehlerfrei.

Auch wenn es grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag. So ist es hier:

Das Landgericht stützt seine Überzeugung von einem entsprechenden Anstiftervorsatz des Angeklagten Dr. M. auf die Überlegung, der Angeklagte habe die fortdauernden Spannungen und die geschäftliche Konkurrenzsituation dadurch beenden wollen, dass der Zeuge K., der nicht Eigentümer des Grundstücks war und das Lokal als Lizenznehmer einer größeren Kette betrieb, so schwer verletzt werden sollte, dass er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen würde aufgeben müssen. Diese Schlussfolgerung ist zwar an sich möglich, sie findet aber im weiteren Beweisergebnis keine ausreichende Bestätigung. Der Angeklagte selbst und der von ihm angesprochene S. haben jede Tatbeteiligung bestritten. Die von S. angesprochenen Brüder D. – die in der Hauptverhandlung ihre Angaben abgeschwächt haben – haben bei ihrer ersten polizeilichen bzw. richterlichen Vernehmung ausgesagt, dass nach dem Wunsch des Auftraggebers das Opfer richtig zusammengeschlagen werden sollte, „so dass man etwas davon merke“, „dass auch etwas zurückbliebe“. Von Tötung sei keine Rede gewesen. Der Angeklagte B., der zusammen mit zwei anderen die eigentliche Tatausführung besorgen sollte, hat erklärt, es sei darum gegangen, den Zeugen zu verprügeln und zu bestrafen. Es sollte ihm ein „starker Denkzettel“ verpasst werden, er habe Beulen und Prellungen erhalten sollen. Diesem in der Hauptverhandlung abgelegten – vom Landgericht im Wesentlichen als glaubhaft angesehenen – Geständnis hat sich der Angeklagte Ku. angeschlossen.

Zwar weist das Landgericht zu Recht darauf hin, dass die Höhe der versprochenen Belohnung und der Einsatz der Schlagwerkzeuge dafür sprechen, dass nicht nur eine harmlose Prügelei geplant war. Auch unter Berücksichtigung dieser Erwägung lässt das Beweisergebnis aber weitere nicht fernliegende Möglichkeiten offen, etwa die, dass der Angeklagte Dr. M. damit rechnete, der erneute Überfall – der Zeuge K. war bereits einige Monate zuvor von unbekannten Tätern niedergeschlagen worden – werde dazu führen, dass dieser sich eingeschüchtert auch ohne schwere Verletzungsfolgen im Sinne von § 224 StGB a.F. aus dem Betrieb zurückziehen oder jedenfalls für eine längere Zeit ausfallen werde. Dafür könnte sprechen, dass die als Schläger eingesetzten Angeklagten B. und Ku. nur von einem „starken Denkzettel“ ausgegangen sind und von den ihnen als Mittäterexzesse auch nicht zugerechneten, vorher nicht verabredeten Messerstichen des dritten Täters überrascht wurden. Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die einen Anstiftervorsatz des Angeklagten im Sinne von §§ 224, 225 StGB a.F. belegen, und ändert den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte B. habe vorsätzlich Verletzungsfolgen im Sinne von § 224 StGB a.F. verursachen wollen, entbehrt ebenfalls einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Dem als glaubhaft angesehenen Geständnis des Angeklagten lässt sich ein so weitgehender Vorsatz nicht entnehmen. Der Senat schließt auch bei diesem Angeklagten aus, dass weitergehende Feststellungen zur subjektiven Tatseite noch getroffen werden können, und ändert den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

§ 265 StPO steht den Schuldspruchänderungen nicht entgegen.

3. Die Strafaussprüche können danach keinen Bestand haben. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.

Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung als gewichtigen Strafschärfungsgrund berücksichtigen müssen, dass die Angeklagten erhebliche Verletzungen des Zeugen angestrebt haben und der Angeklagte Dr. M. auch lebensgefährliche Verletzungen des Zeugen schuldhaft verursacht hat.

Jahnke RiBGH Theune ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

JahnkeRothfuß
Otten
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