Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen versuchten Betrugs bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 541/95
Datum
20.12.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch des Landgerichts Koblenz wegen versuchten Betrugs im Zusammenhang mit dem Verkauf medizinischer Hilfsgüter an den Iran. Der BGH verwirft Revision und sofortige Beschwerde, weil kein sicherer Betrugsvorsatz des Angeklagten nachgewiesen ist. Der Senat betont, dass ein Nettovermögenszuwachs beim Erwerber keinen Vermögensschaden begründet und mögliche alternative Tatbestände mangels Feststellungen offen bleiben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs ist der Nachweis erforderlich, dass der Täter in der Absicht handelte, den Getäuschten zu einer selbstschädigenden Vermögensverfügung zu veranlassen; begründeter Zweifel an diesem Vorsatz führt zur Freisprechung.

2

Ein vermögensrechtlicher Schaden im Sinne des Betrugs ist nicht allein dadurch gegeben, dass der Erwerber einen geringeren Vorteil erzielt als möglich; ein Geschäft, das zu einer Nettovermögensmehrung des Erwerbers führt, begründet nicht schon wegen der Höhe der Zahlung einen Schaden.

3

Versuchter Betrug oder Beihilfe kann nur dann verwirklicht werden, wenn der Getäuschte eine rechtlich geschützte Anwartschaft (Exspektanz) innehatte, deren Wert durch die Täuschung gemindert werden konnte.

4

Hehlerei oder die Absicht zur Absatzhilfe setzt voraus, dass die fraglichen Sachen durch eine vorsätzliche Vortat rechtswidrig erlangt wurden; das Fehlen einer Verurteilung oder eine Einstellung des Verfahrens gegen den Vortäter kann die Verurteilung des Abnehmers erschweren oder ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 12. April 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 541/95

vom 20. Dezember 1995 in der Strafsache gegen ██ Dr. jur. Rainer Adolf Ludwig, ███ dort geboren am ████ ██ 1930, wegen versuchten Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 1995 in der Sitzung vom 20. Dezember 1995, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, Richter am Bundesgerichtshof Gie Gollwitzer, Richter am Bundesgerichtshof Detter, Richter am Bundesgerichtshof Athing und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter,

Staatsanwältin ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus ████████████ in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte █████████ in der Verhandlung, Justizsekretärin █████ bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. April 1995 und ihre sofortige Beschwerde gegen die in diesem Urteil getroffene Entscheidung über die Entschädigungspflicht werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des versuchten Betruges freigesprochen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Sachbeschwerde vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zum Tathergang im Wesentlichen festgestellt:

Im Februar 1991 betraute die Bundesregierung die „Koordinierungsstelle medizinische Hilfsgüter“ im Bundesinnenministerium mit der kostenlosen Abgabe medizinischer Güter aus Beständen der ehemaligen DDR an gemeinnützige Organisationen. Diese mussten die Hilfsgüter nach den Vergabebedingungen unentgeltlich an Einrichtungen im Ausland weitergeben. Mit der technischen Abwicklung wurde die PC Handelsgesellschaft mbH ████ betraut. Dieser Gesellschaft oblag auch die wirtschaftliche Verwertung der medizinischen Güter, die nicht zur unentgeltlichen Abgabe an Hilfsorganisationen vorgesehen waren.

Im März und April 1991 stellte der Zeuge Sch[REDACTED] als Vorsitzender des eingetragenen Vereins ███████ Hospiz ██████ ██ ██ ███ und ██ █████ vey ███ und ███ ████ Ru[REDACTED] sieben Anträge auf Zuteilung von Hilfsgütern, unter anderem für ein Flüchtlingslager im Iran. Nach Genehmigung der Anträge übernahm ████████ von der ███ die zugeteilten Hilfsgüter und aufgrund einer mündlichen Abrede mit dem Leiter der Bestandsverwertung der ███ medizinische Güter aus dem Bestand, der wirtschaftlich verwertet werden sollte („Konsignationsware“).

Bei seinen Bemühungen, die erhaltenen Waren abzusetzen, schaltete ███████ auch den Angeklagten, einen Rechtsanwalt, ein. Der Angeklagte beriet im Rahmen dieser Tätigkeit ████████ bei der Abfassung eines Vertragsentwurfs. Danach sollten medizinische Güter im Werte von ca. 130 Mio. DM als Spende an den Iran geliefert werden. Vorgesehen war weiter, dass der Iran „für anfallende Auslagen und alle sonstigen Kosten“ insgesamt 5,7 Mio. DM zahlen sollte. Zum Abschluss des Vertrages, dessen Entwurf vom Botschafter der ██████ ██ ████████ Iran in ███ bereits unterzeichnet war, kam es jedoch nicht.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten entgegen den Vergabebedingungen zur Last, daran mitgewirkt zu haben, dass █████████ die erhaltenen Güter wirtschaftlich verwertete. Der versuchte Betrug liege darin, dass die Botschaft des Iran durch Vortäuschung überhöhter Auslagen zu einer selbstschädigenden Vermögensverfügung veranlasst werden sollte.

II.

Das Landgericht sieht es nicht als erwiesen an, dass der Angeklagte mit Betrugsvorsatz handelte, weil nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte angenommen habe, die dem Iran angebotenen Güter dürften gegen Entgelt veräußert werden.

Der Angeklagte habe sich bei seiner Vernehmung durch den Haftrichter dahin eingelassen, ████████ habe ihm gesagt, bei der noch zur Verfügung stehenden Ware handele es sich mit Ausnahme eines älteren Röntgengeräts um solche, die verkauft werden dürfe. Diese Einlassung sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, denn die Vernehmung des Zeugen Sch[REDACTED] habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser dem Angeklagten mitgeteilt habe, dass und in welchem Umfang es sich bei dem aufgelisteten Warenbestand um Spendenware handelte, die nur unentgeltlich weitergegeben werden durfte. Es lagen im Übrigen auch keine schriftlichen Unterlagen vor, die den Schluss zuließen, der Angeklagte habe gewusst, dass es sich bei den dem Iran angebotenen Gütern um solche gehandelt habe, die nicht gegen Entgelt veräußert werden durften.

Angesichts dieses Wissensstandes des Angeklagten liege es nahe, dass er den im Vertragsentwurf verwendeten Begriff der Kosten und den wirtschaftlichen Hintergrund des angestrebten Geschäfts dahin verstanden habe, dass eine Gegenleistung im Sinne eines Kaufpreises habe vereinbart werden sollen, von der ein Teil an die ███ hätte abgeführt werden müssen.

III.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Sachbeschwerde greift im Ergebnis nicht durch.

Ob die der Anklage und dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsansicht rechtlicher Nachprüfung standhält, erscheint allerdings zweifelhaft. Dass der Iran als Empfänger der Spende dadurch an seinem Vermögen geschädigt werden sollte, dass er Waren im Werte von 130 Mio. DM gegen eine Zahlung von 5,7 Mio. DM erhielt, ist – sofern allein auf den Saldo aus beiden Werten abgestellt wird – ausgeschlossen. Denn das Handeln des Angeklagten zielte auf eine Vermögensmehrung des Iran ab; es wurde nicht deshalb zum Betrug, weil die Vermögensmehrung noch größer hätte ausfallen sollen. Unter diesem Gesichtspunkt versagen daher auch die Rügen der Staatsanwaltschaft, welche sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wenden.

Das Verhalten des Angeklagten wäre unter Umständen als versuchter Betrug oder als Beihilfe dazu zu würdigen, wenn der Iran mit der Genehmigung der Spendenlieferung durch das Bundesinnenministerium, die auf Grund eines konkreten, Empfänger und Spendenzweck darlegenden Antrags von █████████ erteilt war, eine rechtlich gesicherte Anwartschaft (Exspektanz) erworben hatte, welche durch die Vortäuschung überhöhter Kosten in ihrem Wert gemindert werden konnte. Sollte ███████ die medizinischen Güter seinerseits durch Betrug gegenüber der Bundesrepublik erlangt haben, käme der Angeklagte auch Hehlerei in Form der Absatzhilfe begangen haben.

Das Landgericht verhält sich hierzu in seinem Urteil deswegen nicht, weil Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten rechtfertigen, nicht mehr eine Verurteilung zu erwarten sind. Zwar beruht ein Freispruch aus subjektiven Gründen in aller Regel nur dann auf einer tragfähigen Grundlage, wenn der maßgebende äußere Sachverhalt, soweit Beweismittel vorliegen, festgestellt ist. Im vorliegenden Fall wäre indessen, soweit es auf den Betrug gegenüber dem Iran ankommt, auch die im Urteil mitgeteilte Äußerung des Rechtsvertreters bzw. Botschafters zu würdigen, wonach man im Iran annehme, kein Mensch gebe etwas ohne selbst etwas davon zu haben. Hinsichtlich der möglichen Verwirklichung des Hehlereitatbestandes wäre zu berücksichtigen, dass ████████ nicht wegen Betruges gegenüber der Bundesrepublik verurteilt worden ist; das gegen ihn gerichtete Verfahren ist in diesem Punkt nach § 154 StPO eingestellt worden. Angesichts seines Aussageverhaltens erscheint eine Überführung des Angeklagten ausgeschlossen.

IV.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos, da die getroffene Entscheidung dem Gesetz entspricht.

DetterJahnkeAthing
GollwitzerOtten
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