Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Ablehnung des Sachverständigenbeweises (§ 244 Abs. 3 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 541/89
Datum
01.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte ein Sachverständigengutachten zur Klärung seiner Schuldfähigkeit wegen Alkohol‑, Haschischkonsums und außergewöhnlicher Erregung; das Landgericht lehnte den Beweisantrag als "völlig ungeeignet" ab. Der BGH erachtet diese Würdigung als rechtsfehlerhaft, weil ein Sachverständiger maßgebliche Auskünfte zu Wechselwirkungen, Dauer und Auswirkungen geben kann. Folge: Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückverwiesen; der Schuldspruch blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag ist nach § 244 Abs. 3 StPO nur dann als "völlig ungeeignet" abzuweisen, wenn nach sicherer Lebenserfahrung ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses feststeht, dass sich das angestrebte Ergebnis mit diesem Beweismittel nicht erzielen lässt.

2

Kann ein Sachverständiger zur Feststellung von Anknüpfungstatsachen beitragen oder Erfahrungssätze darstellen, die die behauptete Tatsache wahrscheinlicher machen, ist ein Gutachten nicht von vornherein als ungeeignet anzusehen.

3

Bei Behauptungen über die Einwirkung von Alkohol, Betäubungsmitteln oder außergewöhnlichen Erregungszuständen auf die Schuldfähigkeit kann ein Sachverständiger Auskunft über Wechselwirkungen, Dauer und Intensität von Bewusstseinseintrübungen geben und damit für die Entscheidung erhebliches Beweismaterial liefern.

4

Erfolgt die Ablehnung eines sachgerecht begründeten Beweisantrags in einer Weise, die das Verfahrensrecht verletzt, kann dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen, während der Schuldspruch unberührt bleiben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 541/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Kwaku C. O., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1956 in ███ (Ghana), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Juni 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch kann jedoch auf einem Verfahrensfehler beruhen, den die Revision zu Recht geltend macht.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu unter anderem ausgeführt:

„Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO hat – soweit es den Strafausspruch betrifft – Erfolg. Der Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung zum Beweis der Tatsache, dass er im Tatzeitraum schuldunfähig, zumindest erheblich in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war, aufgrund des Konsums von Alkohol, Haschisch und außergewöhnlicher sexueller Erregung die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dieser Beweisantrag wurde durch das Landgericht durch Beschluss wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt (Bl. 113, 119 der Akte). In seiner Begründung wies das Landgericht darauf hin, dass die zur Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht bekannt seien. Die von dem Angeklagten behauptete Alkoholeinnahme sei nicht glaubhaft. Die behauptete außergewöhnliche sexuelle Erregung sei von einem Sachverständigen nicht mehr feststellbar. Der behauptete Haschischkonsum sei, unabhängig davon, ob dem Angeklagten zu folgen sei, nicht geeignet, die Schuldfähigkeit des Angeklagten wesentlich zu beeinträchtigen.

Mit dieser Begründung verkennt das Landgericht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Beweismittel nur dann als völlig ungeeignet im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO angesehen werden kann, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen lässt (BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 – 1 StR 223/75; BGH StV 1983 S. 318; BGH StV 1984, 231 f.; BGH NStZ 1984 S. 564; BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 – 2 StR 167/85 bei Dallinger MDR 1985, 796; BGH NStZ 1985 S. 562; BGHSt 14, 339, 342). Die Möglichkeit einer sachdienlichen Äußerung des Gutachters ist bereits dann nicht auszuschließen, wenn seine Stellungnahme für die Feststellung von Anknüpfungstatsachen bedeutsam werden kann, zumal wenn diese auch indizielle Bedeutung für die Beweisbehauptung haben. Auch kann der Sachverständige bei vorhandenen Anknüpfungstatsachen in der Lage sein, Erfahrungssätze oder Schlussfolgerungen darzustellen, die die unter Beweis gestellte Behauptung wahrscheinlicher machen (KK-Herdegen § 244 Rdn. 77 m.w.N.; BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 – 2 StR 167/85 am angegebenen Ort; BGH NStZ 1985 am angegebenen Ort).

Der Sachverständige hätte dem Landgericht zumindest Auskunft über die Wechselwirkung zwischen Alkohol- und Haschischkonsum, die Dauer einer möglichen Bewusstseinseintrübung aufgrund Haschischkonsums und die Auswirkungen eines hinzutretenden Erregungszustandes geben können.“

Dem schließt sich der Senat an. Da der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte, kann ausgeschlossen werden.

HerdegenNiemöllerSchäfer
TheuneDetter
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