Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen unzulässiger und widersprüchlicher Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 541/72
- Datum
- 20.12.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Finanzielle Bedrängnis wirkt in der Regel strafmildernd; eine pauschale oder entgegenstehende Würdigung als straferschwerender Umstand ist rechtsfehlerhaft.
Widersprüchliche oder unklare Feststellungen zu maßgeblichen Umständen der Strafzumessung machen den Strafausspruch rechtsfehlerhaft und erfordern ggf. Aufhebung und Rückverweisung.
Die Strafzumessung darf nicht auf einer unzulässigen Berücksichtigung des Tatbildes als zusätzliches strafschärfendes Merkmal beruhen (vgl. § 13 Abs. 3 StGB).
Die Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs abzuweisen, wenn die Beweiswürdigung der Vorinstanz rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln am Rhein, 17. März 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 541/72 URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Mechaniker Fausto ███, geboren am ██ 1948 in ███████, 2. den Kellner Salvatore ███ aus ████, geboren am ██ 1949 in ███████, Italien,
– Angeklagte –, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 20. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln am Rhein vom 17. März 1972 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Straßenraubs zu Freiheitsstrafen von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte ██████ hat in vollem Umfange, der Angeklagte ██████████ unter Beschränkung auf den Strafausspruch Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, bleibt seine Revision ohne Erfolg.
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, dass der Angeklagte ██████ als Mittäter an der Beraubung der beiden Dänen beteiligt war, auf eine Beweiswürdigung, die rechtlich nicht beanstandet werden kann (Bl. 47 f., 18 UA). Nach den Feststellungen befand sich ██████ entgegen seiner Einlassung in und vor der ███████ unter den Italienern, die dann die Tat ausführten. Er sprach noch auf der Straße mit den Dänen. Wenige Tage danach zeigte er einen dänischen Fünfzigkronenschein vor. Hieraus durfte die Strafkammer auf seine Mittäterschaft schließen, da sie seine Erklärung über den Erwerb des Geldscheines geprüft und ohne Rechtsfehler für unglaubhaft befunden hat.
Die Strafaussprüche halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Über den Angeklagten ██████ heißt es im Urteil (Bl. 22): Es muss ihm als schwere ██████ angerechnet werden, „dass er sich nur um seine selbst verschuldeten finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden, zu einem schwerwiegenden verbrecherischen Übergriff gegen fremdes Vermögen hinreißen ließ“.
Möglicherweise wird das mit die Schuld des Angeklagten an seiner wirtschaftlichen Bedrängnis strafschärfend berücksichtigt. Solche Schwierigkeiten wirken jedoch in der Regel strafmildernd. Sind sie verschuldet, so können sie als Strafmilderungsgrund in den Hintergrund oder sogar ganz zurücktreten, aber schwerlich die Strafe erschweren. Die genannte Urteilsstelle
lässt im Übrigen die Befürchtung aufkommen, dass in Wirklichkeit auch der Straßenraub selbst als ein schwerwiegender verbrecherischer Übergriff unzulässig (§ 13 Abs. 3 StGB) straferschwerend berücksichtigt worden ist. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ██████ muss deshalb aufgehoben werden.
b) Das gilt auch für den Strafausspruch gegen den Angeklagten ██████████, weil ihm angelastet wird, dass er feste Arbeit gescheut habe (Bl. 24 UA), während in unlesbarem Widerspruch dazu an anderer Stelle (Bl. 4 UA) als unwiderlegt festgestellt wird, dass er vergeblich nach einer Stelle als Automechaniker gesucht und inzwischen aushilfsweise in der Markthalle in ████ bei einer Spedition ohne Papiere gearbeitet hatte.
| Schumacher | Baumgarten | Schauenburg | |||
| Müller | Meyer |