Antrag auf Rücknahme eines Verwerfungsbeschlusses (§ 349 StPO) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 541/71
- Datum
- 11.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss, durch den die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wird, beendet das Revisionsverfahren endgültig; das Revisionsgericht ist nicht befugt, einen solchen Beschluss wieder aufzuheben.
Mit der Verwerfung der Revision ist eine nachträgliche Überprüfung der Wirksamkeit der Zustellung und des Beginns der Revisionsbegründungsfrist durch das Revisionsgericht ausgeschlossen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn das Verfahren durch die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO bereits abgeschlossen ist.
Dass keine Übersetzung der Urteilsgründe beigefügt wurde, begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Aufhebung eines bereits durch Verwerfung abgeschlossenen Revisionsverfahrens, zumal kein rechtzeitiger Antrag auf Übersetzung erhoben wurde.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, 11. Dezember 1967
Schwurgericht beim Landgericht Köln, 30. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 541/71
in der Strafsache gegen Ke ██ aus ███████████, den Arbeiter Ilias, geboren am ████ 1932 in ██ █████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26. November 1971
Tenor
Die Anträge des Verurteilten, 1. den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1967, durch den die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 30. Mai 1967 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden ist, zurückzunehmen, das genannte Urteil aufzuheben und die Sache an ein anderes Gericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, hilfsweise, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung der Revisionsanträge und zur Begründung der Revision zu gewähren, werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Antragsteller ist griechischer Staatsangehöriger. Durch Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 30. Mai 1967 wurde er wegen versuchten Mordes zu einer Zuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Für das Rechtsmittelverfahren bestellte er einen Wahlverteidiger. Nachdem dieser Revision eingelegt hatte, wurde ihm als Zustellungsbevollmächtigtem nach § 145a Abs. 1 StPO eine Urteilsausfertigung zugestellt. Der Angeklagte wurde hiervon unter Übersendung einer Urteilsausfertigung in deutscher Sprache benachrichtigt (§ 145a Abs. 4 StPO). In der sodann vom Verteidiger eingereichten Revisionsbegründung wurden Verfahrensbeschwerden erhoben und Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Der Generalbundesanwalt beantragte, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger sah von einer Stellungnahme hierzu ab. Eine Übersetzung der Urteilsgründe ins Griechische wurde weder von ihm noch von dem Angeklagten in einer der von diesem unmittelbar eingereichten Eingaben begehrt. Nach Ablauf der gesetzlichen Anhörungsfrist verwarf der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel am 11. Dezember 1967 gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Nunmehr beantragt der Verurteilte, „durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO, hilfsweise durch Urteil gemäß § 349 Abs. 5 StPO unter Aufhebung des Urteils des Schwurgerichts Köln mit seinen tatsächlichen Feststellungen vom 30. Mai 1967, welches bis heute in gesetzlich vorgeschriebener Form dem Angeklagten nicht ausgestellt und damit nicht bekannt gemacht worden ist und unter Zurücknahme des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 11.12.67 Aktenzeichen 2 StR 634/67 (Unrichtigkeit der tatsächlichen Grundlage des BGH-Beschlusses) die Sache an ein anderes Gericht als das Landgericht in Köln zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuüberweisen“,
hilfsweise „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung der Revisionsanträge und Begründung der Revision“.
Zur Begründung der Anträge wird u. a. ausgeführt, die Frist zur Rechtfertigung der Revision nach § 345 StPO habe noch gar nicht zu laufen begonnen, weil das Urteil bisher nicht ordnungsmäßig zugestellt worden sei. Hierzu sei es erforderlich gewesen, der Urteilsausfertigung eine Übersetzung der Urteilsgründe in griechischer Sprache beizufügen. Dieses Erfordernis sei aus § 35 Abs. 2 StPO, § 184 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und Art. 103 Abs. 1 GG sowie Nr. 1, 3 der Richtlinien für das Strafverfahren herzuleiten.
Den Anträgen kann nicht stattgegeben werden. Der Verurteilte begehrt damit Entscheidungen, die nach geltendem Verfahrensrecht nicht statthaft sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beendet ein Beschluss, durch den eine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wird, das Revisionsverfahren endgültig, und ist das Revisionsgericht nicht befugt, einen solchen Beschluss wieder aufzuheben (BGH LM StPO § 349 Nr. 3; BGHSt 17, 94). Davon abzuweichen besteht kein Anlass. Bei der Entscheidung über die Revision mit Beschluss vom 11. Dezember 1967 hatte der Bundesgerichtshof, unabhängig von Beanstandungen des Beschwerdeführers, auch zu prüfen, ob die Frist zur Revisionsbegründung abgelaufen war. Das hing wiederum davon ab, ob das Urteil dem Verteidiger wirksam zugestellt und mit dieser Zustellung die Frist in Lauf gesetzt war. Mit der Verwerfung des Rechtsmittels hat der Bundesgerichtshof diese Voraussetzung für seine abschließende Entscheidung bejaht. Sie kann nicht nachträglich erneut einer Überprüfung unterworfen werden. Schließlich scheitert eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vornherein schon daran, dass das Verfahren durch Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO abgeschlossen ist (BGHSt 17, 94). Für sie wäre außerdem auch deshalb kein Raum, weil das seinerzeit eingelegte Rechtsmittel fristgerecht begründet worden ist.
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