Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 541/58
Datum
31.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein Urteil wegen fortgesetzter unzüchtiger Handlungen und Körperverletzung mit Beleidigung. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht den bei polizeilicher Vernehmung benannten Zahnarzt nicht vernommen hat, obwohl dessen Aussage die Glaubwürdigkeit der entscheidenden Zeugin in Frage stellen konnte. Die Nichtanhörung verletzt die Aufklärungspflicht und rechtfertigt Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die dem Tatrichter obliegende Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gebietet, alle Umstände zu ermitteln, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer entscheidenden Zeugin von Bedeutung sein können.

2

Die Unterlassung, einen benannten Zeugen zu vernehmen, stellt eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dessen Aussage zu einer anderslautenden Würdigung der Beweislage geführt hätte.

3

Ist die Aussage einer einzigen Belastungszeugin für die Verurteilung ausschlaggebend und bestehen Anhaltspunkte für Widersprüche oder Befangenheits- bzw. Motivationsfragen, muss der Tatrichter ergänzende Beweiserhebungen anstellen.

4

Ein im Vorverfahren vorgetragenes Entlastungsbegehren des Beschuldigten entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, auch ohne erneute Wiederholung in der Hauptverhandlung die diesbezüglich relevanten Zeugen zu vernehmen, wenn deren Aussage die Glaubwürdigkeitsfrage klären kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 31. Januar 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinrich ███ aus ████, geboren am ███ 1897 in K—, wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 31. Januar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Das Rechtsmittel führt zum Erfolg, weil die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO jedenfalls insoweit durchgreift, als die Revision die Nichtanhörung des von dem Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung im Vorverfahren erwähnten Zahnarztes Dr. ████████ als Zeugen bemängelt. Der Angeklagte hatte sich dabei zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der ihn mit ihren Angaben belastenden Stieftochter auf Äußerungen berufen, die Dr. ███ ihm gegenüber gemacht habe. Sie bezögen sich darauf, „daß im Dorf das Gerücht ging, die Stieftochter habe am Rhein in einem Zelt mit Jungen geschlechtlich verkehrt und befriedige sich drei- bis viermal in der Woche selbst“. Die Richtigkeit dieser Behauptung hatte die Strafkammer angesichts der besonderen Umstände des Falles durch Anhörung von Dr. ███ klären müssen.

Nach den Feststellungen des Urteils hat sich der Angeklagte bislang straffrei geführt. Der von ihm entschieden in Abrede gestellte Vorwurf, an seiner Stieftochter mit Gewalt unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben, beruht allein auf deren Angaben, die auch für die ihm weiterhin zur Last gelegte Straftat der Körperverletzung und Beleidigung von entscheidender Bedeutung sind. An sich ist zwar der Tatrichter nicht durchweg gehalten, von sich aus jeden Widerspruch zwischen der Einlassung eines Angeklagten und der Aussage eines Belastungszeugen durch weitere Beweiserhebungen auszuräumen. Eine dahingehende Verpflichtung wird im allgemeinen auch dann noch nicht ohne weiteres zu bejahen sein, wenn sonstige Tatzeugen nicht vorhanden sind. Hier war jedoch in Hinblick auf die Persönlichkeit der Beteiligten und vor allem auf die zwischen ihnen bestehende Feindschaft – das Urteil spricht von Haß – eine Sachlage gegeben, die das Landgericht hätte veranlassen müssen, allen Tatsachen nachzugehen, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Stieftochter Anhaltspunkte bieten konnten.

Diese hat, wie im Urteil des näheren ausgeführt ist, ihre Bekundungen als Zeugin sehr stockend und zurückhaltend gemacht, insbesondere über die Vorgänge, welche die Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB bilden. Die Strafkammer sah sich deshalb außerstande, genauere Feststellungen über die Zahl der Gewalttätigkeiten, ihre Reihenfolge und ihren genauen Ablauf zu treffen, mußte sich vielmehr, wie sie selbst bemerkt, mit der Feststellung des wesentlichen Geschehens begnügen. Das führte dazu, daß die Schilderung des Tathergangs in den vier Fällen, von denen jeweils zwei zusammen dargestellt sind, keine Wiedergabe der Akte enthält, die das Merkmal der Gewalt erfüllen. Es ist dort jeweils nur gesagt, der Angeklagte habe die wiedergegebenen unzüchtigen Handlungen „unter Gewaltanwendung“ vorgenommen. Erst in einer abschließenden Zusammenfassung wird für alle vier Fälle zugleich dargelegt, worin die Gewaltanwendung bestanden habe. Diese immerhin auffällige Art der Darstellung des Geschehensablaufs, die auf die stockende und zurückhaltende Aussage der Stieftochter zurückzuführen ist, macht besonders deutlich, wie notwendig es hier war, im Interesse einer möglichst einwandfreien Klärung der Glaubwürdigkeit der Zeugin alle dafür irgendwie in Betracht kommenden Umstände heranzuziehen und zu prüfen.

Allerdings hat auch das Landgericht die Bedeutung dieser Frage an sich nicht verkannt. Es hat eine Psychologin als Sachverständige zugezogen und ist auf Grund des von dieser erstatteten Gutachtens in Verbindung mit dem persönlichen Eindruck, den es selbst von der Zeugin gewonnen hatte, zu dem Ergebnis gekommen, daß diese glaubwürdig sei, weil ihre Zurückhaltung im wesentlichen auf ihrem sehr starken Schamgefühl beruhe. Aber gerade dessen Vorhandensein wird durch die Behauptung des Angeklagten über den Inhalt der mit dem Zahnarzt Dr. ███ geführten Unterredung in Zweifel gezogen. Würde dieser das Vorbringen des Angeklagten bestätigt haben, so wäre die Annahme der Strafkammer, die Zurückhaltung der Zeugin bei ihrer Aussage habe ihren Grund in einem besonders ausgeprägten Schamgefühl, weitgehend in Frage gestellt. Daher hätte die Strafkammer versuchen müssen, sich hierüber vor der abschließenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Klarheit zu verschaffen.

Dieser Verpflichtung wäre sie auch dann nicht enthoben worden, wenn sich der Angeklagte auf jene von ihm im Vorverfahren erwähnte Unterhaltung mit dem Zahnarzt Dr. ██ in der Hauptverhandlung nicht mehr berufen haben sollte. Er hat dies möglicherweise auf Grund des Beweisergebnisses, wie er und sein Verteidiger es sahen, nicht für erforderlich gehalten, zumal da auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Bekundungen der Stieftochter nicht als hinreichend erachtet hat, den Angeklagten des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu überführen, und insoweit ausweislich der gerichtlichen Niederschrift auf dessen Freisprechung angetragen hat. Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht angenommen werden, daß der Angeklagte jenes Vorbringen, selbst wenn er es in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hat, nicht habe aufrechterhalten wollen.

In der Unterlassung der Vernehmung des Zahnarztes Dr. ████ als Zeugen liegt sonach eine Verletzung der dem Landgericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht. Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer möglicherweise zu einer anderen Würdigung der Glaubwürdigkeit der Stieftochter gekommen wäre, wenn Dr. ██ als Zeuge die Angaben des Angeklagten bestätigt hätte, beruht das Urteil auch auf diesem Verfahrensverstoß. Das liegt hinsichtlich der Beschuldigung, an der Stieftochter unzüchtige Handlungen mit Gewalt vorgenommen zu haben, auf der Hand, da die Stieftochter insoweit die einzige Tatzeugin ist. Es trifft aber ebenso auf den Vorwurf zu, diese körperlich mißhandelt und zugleich beleidigt zu haben. Über die ihm zugrunde liegenden Vorgänge hat zwar außer der Stieftochter die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin Bekundungen gemacht. Indessen hat sie, wie das Urteil ergibt, nur den letzten Abschnitt der Auseinandersetzung miterlebt, während für dessen ersten Teil allein die Stieftochter als Zeugin in Betracht kommt. Daher kann auch bezüglich dieses Vorwurfs im Hinblick auf die abweichende Einlassung des Angeklagten nicht verneint werden, daß die Verurteilung auf der Aussage der Stieftochter beruht.

2.) Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedürfen die übrigen verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Revision wie auch die Sachbeschwerde keiner Erörterung.

Bei der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz hat der Senat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

JustizangestellterBuschScharpenseel
BaldusDr. DotterweichMenges
Revision: Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) — Themis